Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 12.05.2011 – 10 SaGa 7/11
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0512.10SAGA7.11.0A
Tenor
Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16. Februar 2011, Az. 4 Ga 7/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Wege der einstweiligen Verfügung über eine Versetzung.
Die Beklagte betreibt ein Berufsausbildungswerk mit mehreren Geschäftsstellen im gesamten Bundesgebiet. Der Geschäftsstelle GS21 in Saarbrücken sind die Betriebsstätten in Ruppach-Goldhausen und in Saarbrücken zugeordnet. Der Kläger (geb. am … 1965, verheiratet) ist seit dem 01.05.1996 bei der Beklagten als Ausbilder für Tischler zu einem Bruttomonatsentgelt von € 3.207,03 beschäftigt. Er wurde bisher in Ruppach-Goldhausen eingesetzt. Im schriftlichen Formulararbeitsvertrag (Bl. 18/19 d.A) ist u.a. folgendes geregelt:
„§ 2 Art und Umfang der Tätigkeit
(1) …
(2) Das Arbeitsverhältnis bezieht sich auf eine Tätigkeit in Ruppach-Goldhausen.
Soweit der/die Arbeitnehmer/in gemäß § 1 unbefristet eingestellt wurde, behält sich die Arbeitgeberin vor, den/die Arbeitnehmer/in im Rahmen des Betriebes - auch an einem anderen Ort - eine andere oder zusätzliche, der Vorbildung und den Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit zu übertragen. Die Vergütungsregelung wird hiervon nicht berührt.“
Mit Schreiben vom 16.12.2010 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger aus betriebsbedingten Gründen zum 30.09.2011 gekündigt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Koblenz (Az.: 4 Ca 3/11).
Mit Schreiben vom 02.02.2011 (Bl. 27 d.A.) versetzte die Beklagte den Kläger mit Wirkung vom 04.02.2011 befristet bis zum 30.09.2011 nach Saarbrücken. Hiermit ist der Kläger nicht einverstanden. Die einfache Entfernung von Ruppach-Goldhausen nach Saarbrücken beträgt ca. 220 Kilometer.
Mit seinem am 04.02.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz beantragt der Kläger den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das eingeleitete Hauptsacheverfahren (Az.: 4 Ca 555/11) ist nicht abgeschlossen.
Der Verfügungskläger hat erstinstanzlich beantragt,
der Beklagten bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Zwangsgeldes bzw. Zwangshaft gegen die gesetzlichen Vertreter der Beklagten aufzugeben, ihn bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens entgegen der Versetzungsanordnung vom 02.02.2011 nicht in der Bildungsstätte Saarbrücken, sondern in der Betriebsstätte in Ruppach-Goldhausen als Ausbilder zum Tischler einzusetzen.
Die Verfügungsbeklagte hat erstinstanzlich beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens gemäß § 62 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.02.2011 (dort Seite 3-6= Bl. 98-101 d. A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es fehle sowohl an einem Verfügungsanspruch als auch an einem Verfügungsgrund soweit der Beklagten aufgegeben werden soll, den Kläger nicht in Saarbrücken einzusetzen. Der Arbeitsvertrag gebe keinen Anspruch darauf, an bestimmten Orten „nicht beschäftigt“ zu werden. Der Antrag auf Beschäftigung in Ruppach-Goldhausen sei ebenfalls unbegründet. Es fehle an einem Verfügungsgrund. Zwar halte die Versetzungsklausel im Formulararbeitsvertrag einer Vertragskontrolle nicht stand. Sie sei jedoch nicht offensichtlich unwirksam. Deswegen sei eine Abwägung der Interessen vorzunehmen. Es werde allgemein als zumutbar angesehen, dass ein Arbeitnehmer der Versetzung zunächst Folge leiste und deren Rechtmäßigkeit im Hauptsacheverfahren überprüfen lasse. Das Bestehen eines Verfügungsanspruchs allein genügt nicht, um den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu rechtfertigen. Zugunsten des Klägers sei hier der weite Arbeitsweg von über 200 Kilometern anzuführen, der nicht durch tägliche Hin- und Rückfahrten bewältigt werden könne. Der Kläger müsse sich für die Zeit bis zum 30.09.2011 ggf. eine Pension am neuen Arbeitsort anmieten. Hierdurch entstehe kein Schaden, der nicht durch Geldersatz angemessen ausgeglichen werden könnte. Weitere besondere Belastungen habe der Kläger nicht vorgebracht. Demgegenüber drohe der Beklagten der Verlust der Finanzierung der AGH-Maßnahme in Saarbrücken, wenn sie nicht kurzfristig einen Ersatz für den ausgeschiedenen Arbeitnehmer W. finde. Die Arbeitnehmer der Konzernmuttergesellschaft U. und T. könnten nicht kraft Direktionsrechts nach Saarbrücken versetzt werden. Allein der Arbeitsvertrag des Klägers enthalte eine örtliche Versetzungsklausel, wenngleich sich diese im Nachhinein als unwirksam erweise. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 7 bis 15 des Urteils vom 16.02.2011 (= Bl. 102-110 d. A.) Bezug genommen.
Der Verfügungskläger, dem das Urteil am 23.02.2011 zugestellt worden ist, hat am 23.03.2011 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese gleichzeitig begründet.
Er macht geltend, die Versetzung sei entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts offensichtlich rechtswidrig, so dass eine weitere Interessenabwägung entbehrlich sei. Der Ansicht des Arbeitsgerichts, von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit sei nur auszugehen, wenn einem verständigen Arbeitgeber die Rechtswidrigkeit ohne Weiteres bewusst sein müsse, sei nicht zu folgen. Das Merkmal der offensichtlichen Rechtswidrigkeit beziehe sich auf die objektive Rechtslage und enthalte kein subjektives Element. Zur weiteren Begründung verweist die Berufung auf den Inhalt der Antragsschrift vom 03.02.2011.
Nachdem im Termin kein Prozessbevollmächtigter für die Beklagte erschienen ist, beantragt der Verfügungskläger zweitinstanzlich, den Erlass eines Versäumnisurteils mit dem Inhalt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.02.2011, Az. 4 Ga 7/11, abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen.
Entscheidungsgründe
I.
Die nach § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.
II.
In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung sind unter Beachtung der §§ 935 ff, 940 ZPO nicht erfüllt.
Aufgrund der summarischen Prüfung, die im arbeitsgerichtlichen Eilverfahren durch die Gerichte durchzuführen ist, kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass die Beklagte den Kläger zu Unrecht für die Zeit vom 04.02.2011 bis zum 30.09.2011 nach Saarbrücken versetzt hat. Der schriftliche Formulararbeitsvertrag lässt die streitgegenständliche Versetzung zu. Die hierauf gestützte Weisung ist auch vom Direktionsrecht der Beklagten nach § 106 Satz 1 GewO gedeckt.
Nach § 2 Abs. 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages kann die Beklagte dem Kläger „auch an einem anderen Ort“ eine andere oder zusätzliche Tätigkeit übertragen, die „der Vorbildung und den Fähigkeiten“ entspricht. Aus dem Wortlaut dieser Vertragsklausel folgt, dass die Beklagte berechtigt ist, den Arbeitsort des Klägers zu ändern.
Die Versetzungsklausel in § 2 Abs. 2 des Formulararbeitsvertrags hält einer Kontrolle am Maßstab der §§ 305 ff. BGB stand. Der vom Kläger geltend gemachte Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist nicht feststellbar. Nach dieser Vorschrift ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Dies wird regelmäßig der Fall sein, wenn sich der Arbeitgeber vorbehält, ohne den Ausspruch einer Änderungskündigung einseitig die vertraglich vereinbarte Tätigkeit unter Einbeziehung geringerwertiger Tätigkeiten zulasten des Arbeitnehmers ändern zu können (vgl. BAG Urteil vom 25.08.2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 28 - NZA 2010, 1352, m.w.N.).
Die Beklagte hat sich vorliegend nicht das Recht vorbehalten, dem Kläger eine geringerwertige Tätigkeit zu übertragen. Nach der Direktionsrechtsklausel ist die Beklagte berechtigt, den Kläger im Rahmen des Betriebes auch an einem anderen Ort zu beschäftigen. Diese andere Beschäftigung muss aber „der Vorbildung und den Fähigkeiten“ des Klägers entsprechen. Damit ist ausreichend klargestellt, dass die Zuweisung einer geringerwertigen Tätigkeit nicht in Betracht kommt.
Eine vorformulierte Klausel mit dem Inhalt, dass sich der Arbeitgeber vorbehält, einen Arbeitnehmer entsprechend „seinen Leistungen und Fähigkeiten“ mit einer anderen im Interesse des Unternehmens liegenden Tätigkeit zu betrauen und auch an einem anderen Ort zu beschäftigen, ist weder gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam noch benachteiligt sie den Arbeitnehmer i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unangemessen. Sie verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB (vgl. BAG Urteil vom 13.03.2007 - 9 AZR 433/06 - Rn. 37, 38, 44 - AP Nr. 26 zu § 307 BGB).
Im vorliegenden Fall würde die Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit nicht der „Vorbildung und den Fähigkeiten“ des Klägers entsprechen. Das Direktionsrecht steht der Beklagten damit nur unter dem Vorbehalt auch der Beachtung der Interessen des Klägers zu. Die Zuweisung einer anderen Tätigkeit darf nämlich nur entsprechend „der Vorbildung und den Fähigkeiten” des Klägers erfolgen. Somit kann sich die Beklagte, wie es auch § 106 Satz 1 GewO verlangt, bei der Ausübung ihres Direktionsrechtes auf Grund der arbeitsvertraglichen Versetzungsklausel nicht allein von ihren Interessen leiten lassen. Sie hat einen angemessenen Ausgleich der beiderseitigen Interessen vorzunehmen.
Die Versetzungsanordnung der Beklagten ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 106 Satz 1 GewO rechtsunwirksam. Die in diesem Zusammenhang durchzuführende Interessenabwägung ergibt, dass die Beklagte das von ihr geschuldete billige Ermessen bei der Versetzungsentscheidung hinreichend berücksichtigt hat.
Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Arbeitnehmer W., der am Standort Saarbrücken eingesetzt war, zum 31.12.2010 aus dem Unternehmen ausgeschieden ist. Es war dringend erforderlich, dessen Arbeitsplatz sofort wieder zu besetzen, weil sich die Beklagte gegenüber den öffentlichen Mittelgebern verpflichtet hat, die AHG-Maßnahme „Motor“ in Saarbrücken durchzuführen. Die Teilnehmer werden ihr durch die Arbeitsgemeinschaft Saarbrücken zugewiesen. Es ist weiterhin unstreitig, dass die seit 1984 beschäftigten und tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer der Konzernmuttergesellschaft U. und T. aufgrund des Inhalts ihrer Arbeitsverträge nicht kraft Direktionsrechts nach Saarbrücken versetzt werden können.
Richtig ist, dass die einfache Entfernung zwischen Ruppach-Goldhausen und Saarbrücken 220 Kilometer beträgt, so dass dem Kläger nicht zumutbar ist, täglich zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu pendeln. Dem Kläger ist aber zuzumuten, vorübergehend eine Unterkunft (Pension) in Saarbrücken anzumieten. Die dadurch entstehenden Kosten werden durch den tariflichen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von ca. € 560,00 brutto monatlich (€ 2,58 pro Entfernungskilometer) abgemildert. Weitere besondere Belastungen hat der Kläger auch zweitinstanzlich nicht vorgebracht.
Es entspricht daher, auch unter Berücksichtigung der persönlichen Interessen des Klägers billigem Ermessen, wenn dieser für den begrenzten Zeitraum bis zum 30.09.2011 die geschuldete Arbeitsleistung in Saarbrücken erbringt.
III.
Nach alledem ist die Berufung des Verfügungsklägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Eine Revision ist in einstweiligen Verfügungsverfahren gemäß § 72 Abs. 4 ArbGG unstatthaft.