Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 13.05.2011 – 9 Ta 85/11
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0513.9TA85.11.0A
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 21.03.2011, Az.. 5 Ca 644/10, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Antrag vom 06.10.2010 beantragte die Klägerin ihr unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten für die erste Instanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Dem Antrag war eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt, dem zufolge die Klägerin "Andere Einnahmen" erzielt. Diesbezügliche Belege waren nicht beigefügt. Unter dem 02.02.2011 wurde der Klägerin aufgegeben, eine aktualisierte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen. Mit Schreiben vom 11.03.2011 übersandte die Klägerin eine betriebswirtschaftliche Auswertung für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2010, die mit einem vorläufigen Ergebnis in Höhe von 10.335,35 € abschließt. Mit Beschluss vom 21.03.2011 hat das Arbeitsgericht den Prozesskostenhilfeantrag mit der Begründung zurückgewiesen, eine Prüfung der Bedürftigkeit der Klägerin sei nicht möglich, da sie der Aufforderung, eine aktualisierte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen, nicht nachgekommen sei. Die vorgelegte betriebswirtschaftliche Auswertung erfülle die Voraussetzungen nicht.
Gegen diesen ihr über ihren Prozessbevollmächtigten am 30.03.2011 zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit einem am 01.04.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, eine ausreichende Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse läge auch dann vor, wenn anhand der beigefügten Unterlagen Lücken im Vordruck unschwer geschlossen werden könnten. Mit Beschluss vom 04.04.2011 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Im Beschwerdeverfahren vor dem Landesarbeitsgericht hat die Klägerin mit Schreiben vom 19.04.2011 eine erneute Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Dieser war lediglich erneut die bereits genannte betriebswirtschaftliche Auswertung beigefügt.
II.
Die nach § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und insgesamt zulässige Beschwerde ist unbegründet. Auch dann, wenn zur Ergänzung der in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse fehlenden Angaben auf die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen, namentlich die im Beschwerdeverfahren vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die betriebswirtschaftliche Auswertung zurückgegriffen wird, ergibt sich, dass eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Anwendung des § 115 Abs. 4 ZPO ausscheidet.
Nach Maßgabe der genannten Bestimmung wird Prozesskostenhilfe u.a. dann nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung vier Monatsraten nicht übersteigen. Dies ist vorliegend der Fall. Die Klägerin erzielt ausweislich ihrer im Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 19.04.2011 vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse monatliche Einnahmen in Gesamthöhe von 3.767,70 €. Die von ihr als Abzüge geltend gemachten Positionen "Vorsteuer in 2011", "p.Rentenv. + Krankenvers." sowie Werbungskosten, Betriebsausgaben sind durch keinerlei Belege nachgewiesen. Unter Berücksichtigung der Freibeträge nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 b) ZPO (180,--€) und nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO (395,-- €) ergibt sich ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 3.192,70 €. Nach der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO ergibt sich eine Höhe der Monatsrate von über 2.400,-- €. Vier solcher Raten übersteigen die Kosten der Prozessführung in erheblichem Maße.
III.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass.