Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 03.06.2011 – 8 Ta 104/11

ECLI:DE:LAGRLP:2011:0603.8TA104.11.0A

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 01.04.2011 - 2 Ca 65/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß § 48 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG, §§ 78 S. 1 ArbGG, 567 ff ZPO zwar zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

2

Das Arbeitsgericht hat sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt.

3

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist vorliegend nicht eröffnet. Im Streitfall ist die vorliegend allein relevante ausschließliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG nicht gegeben. Hiernach sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte dafür, dass zwischen der Beklagten und dem Kläger ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, liegen jedoch nicht vor. Das Vertragsverhältnis des Klägers bestand vielmehr ausweislich des schriftlichen Vertrages vom 23.02.2003 ausschließlich mit der N D Filmgesellschaft mbH, die den Vertrag mit dem Kläger in eigenem Namen geschlossen hat. Auch die vom Kläger vorgelegten Gagenabrechnungen (Bl. 37 f. d.A.) wurden von der N D Filmgesellschaft mbH erteilt. Sonstige Umstände, die für das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten sprechen könnten, sind ebenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich.

4

Etwaige Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte - u.U. unter dem Gesichtspunkt des Urheberrechts - resultieren jedenfalls nicht aus einem Arbeitsverhältnis der Parteien.

5

Nach alledem war die sofortige Beschwerde des Klägers mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

6

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.