Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 08.06.2011 – 8 Sa 691/10
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0608.8SA691.10.0A
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 5.10.2010, Az.: 11 Ca 748/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.
Der Kläger war bei der Beklagten vom 01.10.1977 bis zum 31.12.1997, zuletzt als Prokurist und Leiter der Hauptabteilung "Materialwirtschaft und IT" beschäftigt.
Die Beklagte gewährt ihren Beschäftigten Altersversorgung nach Maßgabe einer betrieblichen Versorgungsordnung.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund eines undatierten Aufhebungsvertrages zum 31.12.1997. Der als "Abwicklungsvertrag" bezeichnete Auflösungsvertrag enthält unter Ziffer 6. folgende Regelung:
"Gemäß § 1 Abs. 1 BetrAVG bleibt der erworbene Anspruch des Arbeitnehmers auf betriebliche Altersversorgung erhalten. Der Betriebsrentenanspruch richtet sich nach der Z-Versorgungsordnung und nach dem im Pensionsgutachten per 31.12.1997 ermittelten Wert. Zum Stichtag 31.12.1996 beträgt der Betriebsrentenanspruch gem. Pensionsgutachten DM 43.575,00 jährlich = DM 3.631,00 monatlich.
Eine Kopie des Sie betreffenden Teils des Pensionsgutachtens vom 31.12.1996 liegt als Anlage diesem Vertrag bei."
Mit Vollendung des 63. Lebensjahres trat der Kläger in den vorzeitigen Ruhestand ein und forderte die Beklagte zur Zahlung der Betriebsrente auf. Die Beklagte berechnete daraufhin die monatliche Altersrente - auf der Grundlage der Versorgungsordnung vom 13.02.1981 unstreitig korrekt - mit 942,09 Euro monatlich.
Der Kläger hat erstinstanzlich geltend gemacht, in Ziffer 6 des Abwicklungsvertrages sei eine Stichtagsregelung getroffen worden, so dass es hinsichtlich der Höhe der ihm zustehenden Betriebsrente unerheblich sei, dass er bereits zum 31.12.1997 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei. Er habe im Hinblick auf die im Abwicklungsvertrag erteilte Zusage von einem Rentenanspruch in Höhe von 3.631,00 DM (1.752,28 Euro) ausgehen dürfen. Wegen seines vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand mit dem 63. Lebensjahr sei dieser Betrag um 201,51 Euro auf 1.550,77 Euro zu kürzen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.521,66 EUR nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz
aus 608,69 EUR seit dem 01.03.2009,
aus 608,69 EUR seit dem 01.04.2009,
aus 608,69 EUR seit dem 01.05.2009,
aus 608,69 EUR seit dem 01.06.2009,
aus 608,69 EUR seit dem 01.07.2009,
aus 608,69 EUR seit dem 01.08.2009,
aus 608,69 EUR seit dem 01.09.2009,
aus 608,69 EUR seit dem 01.10.2009,
aus 608,69 EUR seit dem 01.11.2009,
aus 608,69 EUR seit dem 01.12.2009,
aus 608,69 EUR seit dem 01.01.2010,
aus 608,69 EUR seit dem 01.02.2010,
aus 608,69 EUR seit dem 01.03.2010,
aus 608,69 EUR seit dem 01.04.2010,
zu zahlen.
die Beklagte zu verurteilen, ab dem 01. Mai 2010 über die anerkannten monatlich 942,09 EUR hinaus, weitere 608,69 EUR betriebliche Altersversorgung monatlich an den Kläger zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat geltend gemacht, der im Pensionsgutachten und in der Abwicklungsvereinbarung genannte Wert stelle lediglich eine Ausgangsbasis für die anschließende Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft und des tatsächlichen Rentenanspruchs dar. Dies sei auch dem Kläger bei Vertragsschluss bereits bewusst gewesen.
Von einer weitergehenden (wiederholenden) Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 05.10.2010 (Bl. 80 - 82 d.A.).
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 05.10.2010 abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 7 - 10 dieses Urteils (= Bl. 82 - 83 R d.A.) verwiesen.
Gegen das ihm am 18.11.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, den 20.12.2010, Berufung eingelegt und diese am 18.02.2011 begründet.
Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, rechtsfehlerhaft habe das Arbeitsgericht bei Auslegung der in Ziffer 6. des Abwicklungsvertrages enthaltenen Bestimmung den zwischen ihm und der Beklagten Anfang des Jahres 1998 geführten Schriftwechsel herangezogen. Bei der Erforschung des Parteiwillens sei nämlich auf den Zeitpunkt der Erklärung selbst abzustellen. Zu berücksichtigen sei auch, dass ihm erstmals mit Schreiben vom 25.02.1998, also 8 Monate nach Unterzeichnung der Abwicklungsvereinbarung ein Pensionsgutachten vorgelegt worden sei. Durch die Bezugnahme im Abwicklungsvertrag auf ein Gutachten sei bei ihm das Vertrauen geweckt worden, der in der Vereinbarung genannte Betrag von 3.631,00 DM sei die ihm zustehende Betriebsrente. Mit keinem Wort sei darauf hingewiesen worden, dass diese Rentenhöhe sich erst bei einer Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres ergeben würde. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass ihm durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Einbußen bei der Altersversorgung entstünden.
Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 18.02.2011 (Bl. 100 - 115 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 05.10.2010 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz Auswärtige Kammern Neuwied, Az. 11 Ca 748/10, zugestellt am 18.11.2010, die Beklagte zu verurteilen,
an den Kläger 14.608,56 Euro, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz
aus 608,69 EUR seit dem 01.03.2009,
aus 608,69 EUR seit dem 01.04.2009,
aus 608,69 EUR seit dem 01.05.2009,
aus 608,69 EUR seit dem 01.06.2009,
aus 608,69 EUR seit dem 01.07.2009,
aus 608,69 EUR seit dem 01.08.2009,
aus 608,69 EUR seit dem 01.09.2009,
aus 608,69 EUR seit dem 01.10.2009,
aus 608,69 EUR seit dem 01.11.2009,
aus 608,69 EUR seit dem 01.12.2009,
aus 608,69 EUR seit dem 01.01.2010,
aus 608,69 EUR seit dem 01.02.2010,
aus 608,69 EUR seit dem 01.03.2010,
aus 608,69 EUR seit dem 01.04.2010,
aus 608,69 EUR seit dem 01.05.2010,
aus 608,69 EUR seit dem 01.06.2010,
aus 608,69 EUR seit dem 01.07.2010,
aus 608,69 EUR seit dem 01.08.2010,
aus 608,69 EUR seit dem 01.09.2010,
aus 608,69 EUR seit dem 01.10.2010,
aus 608,69 EUR seit dem 01.11.2010,
aus 608,69 EUR seit dem 01.12.2010,
aus 608,69 EUR seit dem 01.01.2011,
aus 608,69 EUR seit dem 01.02.2011
zu zahlen.
die Beklagte zu verurteilen, ab dem 01. März 2011 über die anerkannten monatlich 942,09 EUR hinaus, weitere 608,69 EUR betriebliche Altersversorgung auf Lebenszeit monatlich an den Kläger zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 22.03.2011 (Bl. 143 - 151 d.A.), auf die Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe
I.
Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr zu Recht abgewiesen.
II.
Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer um monatliche 608,69 Euro erhöhten Betriebsrente.
Das Berufungsgericht folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener (vollständiger) Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers erscheinen lediglich folgende ergänzenden Klarstellungen angezeigt:
1. Das Arbeitsgericht hat Ziffer 6. des Abwicklungsvertrages rechtsfehlerfrei dahingehend ausgelegt, dass diese Vereinbarung keine betriebszugehörigkeitsunabhängige Stichtagsregelung enthält und der dort genannte Rentenwert von 3.631,00 DM nur als Anhaltspunkt für den Ausgangswert zur Berechnung des Betriebsrentenanspruchs zu verstehen ist.
Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Arbeitsgericht nicht verkannt, dass bei der nach §§ 133, 157 BGB durchzuführenden Auslegung der Ziffer 6. des Abwicklungsvertrages und der dabei notwendigen Erforschung des Erklärungswillens der Parteien auf den Zeitpunkt der Erklärung abzustellen ist. Durch die Berücksichtigung des nach Abschluss des Abwicklungsvertrages zwischen den Parteien geführten Schriftwechsels hat das Arbeitsgericht vielmehr bei der Feststellung des Willens der Vertragspartner nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte auch die späteren, insoweit maßgeblichen Begleitumstände, insbesondere das Verhalten der Parteien nach Abschluss der Vereinbarung mit einbezogen. Insoweit ist insbesondere von Bedeutung, dass der Kläger selbst in seinem Schreiben an die Beklagte vom 22.03.1998 ausgeführt hat: "…natürlich ist mir bewusst, dass der ermittelte Betrag die Ausgangsbasis zur Ermittlung der Betriebsrente darstellt…". Hieraus wird deutlich, dass der Kläger - ebenso wie die Beklagte - bereits bei der Unterzeichnung des Abwicklungsvertrag davon ausging, dass der im Pensionsgutachten per 31.12.1996 ermittelte Wert von 3.631,00 DM keinesfalls die verbindliche Höhe des zu erwartenden Rentenanspruchs darstellen kann, sondern dass insoweit die Bestimmungen der Versorgungsordnung maßgeblich sind.
2. Aber auch ohne die Berücksichtigung des nachvertraglich geführten Schriftwechsels der Parteien führt die Auslegung der Ziffer 6. des Abwicklungsvertrages nach den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB zu dem Ergebnis, dass die Parteien - entgegen der Ansicht des Klägers - keine Vereinbarung des Inhalts getroffen haben, dass dem Kläger bei Eintritt in den Ruhestand (Vollendung des 65. Lebensjahres) eine Betriebsrente in Höhe von 3.631,00 DM zusteht.
Im Satz 2 der Ziffer 6 des Abwicklungsvertrages wird eindeutig klargestellt, dass sich der Betriebsrentenanspruch des Klägers nach der Versorgungsordnung und nach dem im Pensionsgutachten per 31.12.1997 ermittelten Wert richtet. Bereits hieraus ergibt sich, dass ein per 31.12.1996 errechneter Wert keinesfalls die verbindliche Höhe des zu erwartenden Rentenanspruchs darstellen kann. Die maßgeblichen Bestimmungen der Versorgungsordnung, auf die im Abwicklungsvertrag verwiesen wird, sehen vor, dass sich die Altersrente ausschließlich "für jedes vollendete anrechnungsfähige Dienstjahr" nach einem bestimmten Prozentsatz des Arbeitseinkommens bemisst (Art. 4.2 der Versorgungsordnung). Anrechnungsfähige Dienstzeit ist nach Art. 2 der Versorgungsordnung die Zeit, "die der Mitarbeiter ohne Unterbrechung in den Diensten der Firma" stand. Die Höhe der Betriebsrente hängt daher nach dem Inhalt der Versorgungsordnung - wie allgemein üblich - maßgeblich von der Dauer der Betriebszugehörigkeit bzw. vom Verhältnis der tatsächlich zurückgelegten Betriebszugehörigkeit und der erreichbaren Dauer der Betriebszugehörigkeit ab. Insoweit behält der vorzeitig ausscheidende Arbeitnehmer lediglich seine unverfallbare Anwartschaft, was durch den in Satz 1 der Ziffer 6 des Abwicklungsvertrages enthaltenen Verweis auf § 1 Abs. 1 BetrAVG (in der seinerzeitigen Fassung) ebenfalls deutlich zum Ausdruck kommt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der von der Beklagten gezahlte Betrag von 942,09 Euro monatlich den Bestimmungen der Versorgungsordnung und somit auch der vom Kläger erworbenen Anwartschaft entspricht. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte dem Kläger im Abwicklungsvertrag eine höhere Betriebsrente zusagen wollte, als dies die Bestimmungen der Versorgungsordnungen vorsehen, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus der vertraglichen Vereinbarung, dass die Beklagte lediglich ihre aus der Versorgungsordnung resultierenden Verpflichtungen gegenüber dem Kläger erfüllen wollte. Der genannte Betrag von 3.631,00 DM stellt daher lediglich die Geldsumme dar, die aus damaliger Sicht an den Kläger zu zahlen gewesen wäre, wenn er das Arbeitsverhältnis bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres fortgeführt hätte.
2. Die Beklagte ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Aufklärungspflichten dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet.
Dem Kläger stünde ein Anspruch auf Schadensersatz nur zu, wenn ihn die Beklagte bei Abschluss des Abwicklungsvertrages über die tatsächliche Höhe seiner Betriebsrente hätte belehren müssen und dies unterlassen oder den Kläger unrichtig belehrt hat. Die Beklagte hat jedoch - wie sich aus obigen Ausführungen ergibt - durch die inhaltliche Fassung der Ziffer 6 des Abwicklungsvertrages, auch für den Kläger ohne weiteres erkennbar, klargestellt, dass sich die Höhe der zu erwartenden Betriebsrente nach den Bestimmungen der Versorgungsordnung richtet. Einer weitergehenden Belehrung bedurfte es insoweit nicht.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass sich der Kläger hinsichtlich der Höhe der ihm zustehenden Betriebsrente in einem Irrtum befand und davon ausging, er erhalte mit Eintritt in den Ruhestand 3.631,00 DM monatlich, so ist nicht ersichtlich, dass ihm hieraus ein Schaden erwachsen ist. Insoweit fehlt es an der erforderlichen Kausalität. Der Kläger hat nicht ausreichend dargelegt, dass er bei Kenntnis der tatsächlichen Höhe der Betriebsrente den Abwicklungsvertrag nicht unterzeichnet hätte. Soweit er diesbezüglich vorgetragen hat, er hätte den Abwicklungsvertrag "in der vorliegenden Fassung" nicht unterzeichnet, wenn die Beklagte ihn pflichtgemäß über die Einbußen bei der Altersversorgung infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses informiert hätte, so erweist sich dieses Vorbringen als unsubstantiiert. Zwar ist davon auszugehen, dass sich niemand rentenschädigend verhält. Im Streitfall ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Kläger nach Ziffer 4 des Abwicklungsvertrages eine Abfindung in Höhe von 165.00,00 DM erhielt. Die Inanspruchnahme dieser Abfindungssumme bei gleichzeitiger Reduzierung seines Betriebsrentenanspruchs konnte daher aus damaliger Sicht für den Kläger eine durchaus vernünftige Entscheidung darstellen. Es kann daher keinesfalls davon ausgegangen werden, dass der Kläger im Falle einer weiteren Belehrung seitens der Beklagten bezüglich seiner Betriebsrente von der Unterzeichnung des Abwicklungsvertrages Abstand genommen hätte.
III.
Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.