Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 08.06.2011 – 8 SaGa 7/10
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0608.8SAGA7.10.0A
Tenor
Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.10.2010 - 3 Ga 31/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens darüber, ob die Verfügungsklägerin für die Zeit nach dem 31.10.2010 zur Weiterbeschäftigung der Verfügungsbeklagten verpflichtet ist bzw. darüber, ob die Verfügungsklägerin von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung zu entbinden ist.
Die Verfügungsbeklagte war bei der Verfügungsklägerin seit dem 01.03.2004 als Pressesprecherin beschäftigt. Die Verfügungsklägerin kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 12.07.2010 fristlos. Zwei weitere, gleichlautende Kündigungsschreiben, datiert auf den 13.07.2010 erreichten die Verfügungsbeklagte durch Boten ebenfalls am 13.07.2010. Mit Schreiben vom 16.07.2010 kündigte die Verfügungsklägerin das Arbeitsverhältnis hilfsweise ordentlich aus verhaltensbedingten Gründen zum 31.10.2010. Schließlich kündigte die Verfügungsklägerin mit Schreiben vom 30.07.2010 das Arbeitsverhältnis hilfsweise ordentlich aus betriebsbedingten Gründen zum 31.10.2010.
Der mit Schreiben vom 30.07.2010 zum 31.10.2010 ausgesprochenen ordentlichen Kündigung hat der Betriebsrat im Rahmen seiner Anhörung mit Schreiben vom 30.07.2010 "gemäß § 102 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 4 BetrVG" widersprochen. Hinsichtlich der Begründung des Widerspruchs wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.10.2010 (dort Seite 3 f = Bl. 194 f d.A.) Bezug genommen.
Die Verfügungsbeklagte hat sämtliche der o.g. Kündigungen durch Kündigungsschutzklage angegriffen und den von ihr im Rahmen des betreffenden Kündigungsschutzverfahrens gestellten Weiterbeschäftigungsantrag (auch) auf § 102 Abs. 5 BetrVG gestützt. Daraufhin hat die Verfügungsklägerin das vorliegende einstweilige Verfügungsverfahren eingeleitet.
Im Kündigungsschutzverfahren hat das Arbeitsgericht Mainz mit Urteil vom 04.03.2011 (Az.: 8 Ca 1319/10) festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die außerordentlichen fristlosen Kündigungen der Verfügungsklägerin vom 12.07. und 13.07.2010 noch durch die ordentliche Kündigung der Verfügungsklägerin vom 16.07.2010 aufgelöst worden ist, sondern bis zum 31.10.2010 fortbestanden hat. Die gegen die ordentliche Kündigung der Verfügungsklägerin vom 30.07.2010 zum 31.10.2010 gerichtete Klage hat das Arbeitsgericht hingegen - ebenso wie den Weiterbeschäftigungsantrag - abgewiesen.
Gegen das oben bezeichnete Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren ist beim LAG Rheinland-Pfalz unter dem Az.: 8 Sa 261/11 anhängig.
Die Verfügungsklägerin hat beantragt,
festzustellen, dass die Verfügungsklägerin für den Zeitraum nach Ablauf des 31. Oktober 2010 nicht zur Weiterbeschäftigung der Verfügungsbeklagten verpflichtet ist;
hilfsweise: die Verfügungsklägerin von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung der Verfügungsbeklagten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens - Arbeitsgericht Mainz 8 Ca 1319/10 - zu entbinden.
Die Verfügungsbeklagte hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Von einer weitergehenden (wiederholenden) Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.10.2010 (Bl. 192 - 199 d.A.).
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 29.10.2010 festgestellt, dass die Verfügungsklägerin für den Zeitraum nach Ablauf des 31.10.2010 nicht zur Weiterbeschäftigung der Verfügungsbeklagten verpflichtet ist. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 9 - 13 dieses Urteils (= Bl. 200 - 204 d.A.) verwiesen.
Gegen das ihr am 17.11.2010 zugestellte Urteil hat die Verfügungsbeklagte am 09.12.2010 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 19.01.2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 17.02.2011 begründet.
Die Verfügungsbeklagte macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts stehe dem geltend gemachten Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 BetrVG nicht entgegen, dass der ordentlichen betriebsbedingten Kündigung eine außerordentliche, verhaltensbedingte Kündigung voraus gegangen sei. Zwar treffe es zu, dass ein Weiterbeschäftigungsanspruch nicht für den Zeitraum bestehe, für den eine außerordentliche Kündigung "im Vordergrund" stehe. Insoweit sei eine nach § 102 Abs. 5 BetrVG bestehende Weiterbeschäftigungspflicht jedoch auf den Zeitraum nach der Entscheidung über die ausgesprochenen fristlosen verhaltensbedingten Kündigungen zu beziehen. Unzutreffend sei auch die Ansicht des Arbeitsgerichts, der Widerspruch des Betriebsrats sei offensichtlich unbegründet i.S.v. § 102 Abs. 5 Nr. 3 BetrVG.
Zur Darstellung des Berufungsvorbringens der Verfügungsbeklagten im Einzelnen wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 16.02.2011 (Bl. 240 - 243 d.A.) Bezug genommen.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Verfügungsklägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 06.04.2011 (Bl. 328 - 337 d.A.), auf die Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe
I.
Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat vielmehr dem Hauptantrag der Verfügungsklägerin zu Recht stattgegeben.
II.
1. Der als Hauptantrag gestellte Feststellungsantrag ist zulässig.
Das Berufungsgericht folgt uneingeschränkt den Ausführungen des Arbeitsgerichts bezüglich der Zulässigkeit des Feststellungsantrages im erstinstanzlichen Urteil (dort Seite 9 f = Bl. 201 f d.A.) und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Insoweit besteht auch keine Veranlassung, den Ausführungen des Arbeitsgerichts etwas hinzuzufügen.
2. Der Feststellungsantrag ist auch begründet.
Die Verfügungsklägerin ist für den Zeitraum nach Ablauf des 31.10.2010 nicht zur Weiterbeschäftigung der Verfügungsbeklagten verpflichtet. Die Voraussetzungen einer Weiterbeschäftigungspflicht der Verfügungsklägerin nach § 102 Abs. 5 BetrVG sind nicht gegeben.
Zwar hat der Betriebsrat der ordentlichen Kündigung vom 30.07.2010 zum 31.10.2010 widersprochen. Insoweit kann offen bleiben, ob der Widerspruch frist- und ordnungsgemäß erfolgte und ob die Verfügungsklägerin nach § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG von ihrer Weiterbeschäftigungspflicht entbunden werden könnte. Der Weiterbeschäftigungspflicht steht bereits entgegen, dass die Verfügungsklägerin das Arbeitsverhältnis nicht nur ordentlich, sondern vielmehr (bereits vor Ausspruch der ordentlichen Kündigung) fristlos gekündigt hat.
Die Weiterbeschäftigungspflicht des Arbeitgebers tritt nur ein, wenn der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung aus den Gründen widerspricht, die im Katalog des § 102 Abs. 3 BetrVG abschließend geregelt sind. Die Weiterbeschäftigungspflicht ist hingegen in § 102 Abs. 5 BetrVG nicht bei einer außerordentlichen Kündigung vorgesehen. Das Gesetz trägt damit dem Gesichtspunkt Rechnung, dass dem Arbeitgeber nicht zumutbar ist, den Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen, wenn er einen wichtigen Grund geltend macht, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die außerordentliche Kündigung als betriebsbedingte Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers unter Einhaltung der fiktiven Kündigungsfrist ausgesprochen wird. In diesem Fall ist § 102 Abs. 5 BetrVG analog anzuwenden. Eine Weiterbeschäftigungspflicht entsteht auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber mit der außerordentlichen Kündigung vorsorglich eine ordentliche Kündigung verbindet, denn der Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung wegen Ausspruchs der außerordentlichen Kündigung bleibt auch in diesem Fall bestehen (KR-Etzel, 8. Aufl., § 102 BetrVG, Rd.Ziff. 198 m.w.a.d.R.). Dies gilt erst recht, wenn der Arbeitgeber - wie vorliegend - zunächst eine außerordentliche, fristlose Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen ausspricht und erst zeitlich später eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung erklärt. Der Arbeitnehmer kann - worauf bereits das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils zutreffend abgestellt hat - durch die Tatsache, dass im Laufe des Kündigungsschutzverfahrens zwischen einer außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen wird, nicht besser stehen, als hätte der Arbeitgeber lediglich eine außerordentliche Kündigung erklärt.
Eine Weiterbeschäftigungspflicht nach § 102 Abs. 5 BetrVG kann daher bei Ausspruch sowohl einer außerordentlichen als auch einer ordentlichen Kündigung nur in Ausnahmefällen entstehen, etwa dann, wenn sich die außerordentliche Kündigung als offensichtlich unwirksam erweist oder deren Ausspruch (z.B. weil er ausschließlich zur Verhinderung der Weiterbeschäftigungspflicht erfolgte) als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist. Dasselbe gilt, wenn die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung durch rechtskräftiges Urteil festgestellt ist (vgl. KR-Etzel, a.a.O. m.w.N.).
Im Streitfall liegt keiner dieser Ausnahmefälle vor. Die gegenüber der Verfügungsbeklagten ausgesprochenen fristlosen Kündigungen sind weder offensichtlich unwirksam, noch kann deren Ausspruch als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Diesbezüglich sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Auch steht die Rechtsunwirksamkeit der außerordentlichen Kündigungen nicht rechtskräftig fest, da (auch) die Verfügungsklägerin gegen das der Klage im Hauptsacheverfahren insoweit stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts Berufung eingelegt hat.
III.
Die Berufung der Verfügungsbeklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 72 Abs. 4 ArbGG).