Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 21.06.2011 – 3 Ta 109/11
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0621.3TA109.11.0A
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des ArbG Kaiserslautern vom 28.04.2011 - 2 Ca 380/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für die Klage vom 25.02.2011, mit der er von der Beklagten die Zahlung restlicher Vergütung für die Zeit vom 18.02.2010 bis zum 30.04.2010 beansprucht. Der Kläger hat nach seinen Angaben in den Monaten November 2009, Dezember 2009 und Januar 2010 Mehrarbeit geleistet und dafür eine Vergütung in Höhe von durchschnittlich 257,34 EUR monatlich erhalten.
Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 30.06.2009 (Bl. 20 ff. d.A.) heißt es u.a.:
"….
2. Arbeitszeit
… Der Arbeitnehmer ist im Rahmen des gesetzlich Zulässigen verpflichtet, bei betrieblichem Bedarf Über- und Mehrarbeit zu leisten, welche auch nachts und sonntags anfallen kann.
3. Vergütung
Für seine Tätigkeit erhält der Arbeitnehmer ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 2.100,00 EUR. …
Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Vergütung von Mehrarbeit …".
Die Beklagte kündigte dem Kläger mit dem Schreiben vom 17.02.2010 fristlos. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage. In dem Rechtsstreit - 2 Ca 310/10 (ArbG Kaiserslautern) - kam es zum Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches, in dem es u.a. heißt:
"1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Kündigung am 30.04.2010 sein Ende gefunden hat.
2. Bis zu diesem Zeitpunkt erhält der Kläger die vertragliche Vergütung. Den ihm zustehenden Urlaub hat der Kläger in natura erhalten."
Die Beklagte hat dem Kläger für die Zeit vom 18.02.2010 bis zum 30.04.2010 monatlich bzw. anteilig monatlich 2.100,00 EUR brutto abgerechnet und gezahlt. Demgegenüber ist der Kläger der Ansicht, dass ihm unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Überstundenvergütung von monatlich 257,34 EUR ein weiterer Vergütungsanspruch (wegen der üblicherweise angefallenen Mehrarbeit) wie folgt zustehe:
anteilig für Februar 2010
EUR 67,37
März 2010
EUR 237,34
April 2010
EUR 257,45
"Summe":
EUR 582,75
Der Kläger hat eine entsprechende Zahlungsklage erhoben, die der Beklagten unter dem Aktenzeichen - 2 Ca 380/11 - am 05.03.2011 zugestellt wurde.
Der Kläger beantragt,
ihm für diese Klage Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsbestimmungen unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Roman Meister zu bewilligen.
Mit dem Beschluss vom 28.04.2011 - 2 Ca 380/11 - hat das Arbeitsgericht die nachgesuchte Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Gegen den am 03.05.2011 zugestellten Beschluss vom 28.04.2011 - Az: 2 Ca 380/11 - hat der Kläger am 16.05.2011 mit dem Schriftsatz vom 16.05.2011 sofortige Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet.
Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 16.05.2011 (Bl. 40 bis 31 des PKH-Beiheftes verwiesen).
Der Kläger führt dort u.a. aus, dass er durchgängig im Schnitt 21 Überstunden monatlich geleistet habe. Das Arbeitsgericht verkenne, dass sich die Beklagte unstreitig in Verzug befunden habe. Bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei mithin der Verzugslohn als die vertraglich zu erbringende Vergütung geschuldet gewesen. Der Verzugslohn sei zu bemessen nach Maßgabe der üblichen Vergütung. Wenn, wie hier, ständig Überstunden erbracht würden und der Kläger nur deswegen nicht die Überstunden geleistet habe, weil das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt gewesen sei, sei auch die Überstundenvergütung bei der Verzugslohnberechnung als vertragsgemäße Vergütung im Sinne des Vergleiches anzusehen.
Die Beklagte verteidigt den Beschluss des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe der Beschwerdeerwiderung vom 15.06.2011 (Bl. 51 des PKH-Beiheftes), worauf verwiesen wird.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Mit dem Beschluss vom 17.05.2011 - 2 Ca 380/11 - hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1. Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde bleibt erfolglos, da sie unbegründet ist.
2. Die gemäß Klageschrift vom 25.02.2011 erhobene Zahlungsklage hat keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO. Dies ergibt die unter Berücksichtigung der Auslegungsgrundsätze gemäß den §§ 133 und 157 BGB vorgenommene Auslegung des Vergleichs, den die Parteien im vorangegangenen Kündigungsrechtsstreit - 2 Ca 310/10 - geschlossen haben. Durch diesen Vergleich haben die Parteien ihr Arbeitsverhältnis beendet und inhaltlich auf eine eigenständige Rechtsgrundlage gestellt, - wobei derartigen Vergleichen anerkanntermaßen eine Friedens- und Bereinigungsfunktion zukommt. Der beurkundete Vergleichswille würde ganz oder teilweise entwertet, wenn der Vergleichswortlaut so ausgelegt würde, dass der Vergleich Quelle eines neuen Parteienstreites sein könnte. Demgemäß ist eine Auslegung zu vermeiden, die den von den Parteien eines Prozesses angestrebten Vergleichsfrieden in Frage stellt.
Die Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze ergibt unter Beachtung des Wortlautes des Vergleichs, dass sich die Beklagte im Vergleich lediglich zur Zahlung der "vertraglichen Vergütung" (bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist) verpflichtet hat, welche nach dem Arbeitsvertrag vom 30.06.2009 2.100,-- EUR brutto pro Monat betrug. Zudem war nach dem Arbeitsvertrag ein Anspruch des Klägers auf Vergütung von Mehrarbeit ausgeschlossen worden. Mithin ergibt sich aus der im Arbeitsvertrag festgelegten Vergütungsvereinbarung kein Anspruch des Klägers auf regelmäßige Ableistung von Mehrarbeit gegen Vergütung.
Die bloße Leistung von Mehrarbeit in den der Kündigung vorangegangenen drei Monaten lässt auch nicht auf einen Willen der Parteien schließen, den Arbeitsvertrag konkludent um einen Anspruch des Klägers auf regelmäßige Ableistung von monatlicher Mehrarbeit zu erweitern. Daher ergibt sich auch kein Anspruch des Klägers auf Annahmeverzugslohn in Höhe der erwarteten Mehrarbeitsvergütung für die Monate Februar bis April 2010 (Februar anteilig ab dem 18.02.), welcher ohnehin nicht mit der im Vergleich vereinbarten "vertraglichen Vergütung" gleichzusetzen wäre. Denn dieser (im Vergleichstext enthaltene) Wortlaut lässt gerade darauf schließen, dass die Parteien lediglich die im Arbeitsvertrag festgelegte Vergütung unter Ausschluss sonstiger Vergütungsbestandteile vereinbaren wollten und vereinbart haben. Andernfalls hätte es nahe gelegen, einen davon abweichenden Wortlaut zu wählen und entweder den Begriff der Vergütung nicht durch das Wort "vertragliche" zu begrenzen oder sonstige üblicherweise angefallenen Vergütungsbestandteile des Klägers ausdrücklich mit einzubeziehen. Die im Vergleichs-Text enthaltene Formulierung "vertragliche Vergütung" knüpft ersichtlich an die in Ziffer 3 S. 1 des Arbeitsvertrages vereinbarte Vergütung an (EUR 2100,00 als monatliches Bruttogehalt).Durch das Anknüpfen an die "vertragliche Vergütung" bzw. an den damit gemeinten Betrag von EUR 2100,00 brutto monatlich wurde einem Streit darüber vorgebeugt, welchen Betrag der Kläger verdient hätte, wenn er tatsächlich über den 17.02.2010 hinaus weiterbeschäftigt worden wäre. Zudem lassen auch die Umstände des Abschlusses des Vergleichs keine andere Auslegung zu. Mit dem Vergleich (vom 01.07.2010) wurde ein Rechtsstreit um eine fristlose Kündigung beigelegt und rückwirkend als Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Zeitpunkt des Ablaufs der ordentlichen Kündigungsfrist vereinbart (30.04.2010). Der Kläger konnte also die sonst möglicherweise angefallene Mehrarbeit überhaupt nicht mehr ableisten, so dass - auch für den Kläger erkennbar - aus Sicht der Beklagten kein Grund bestand, ihm für diese Zeit eine Vergütung für fiktive Mehrarbeit zu zahlen.
Damit ist unter keinem Gesichtspunkt ein Anspruch des Klägers auf die eingeklagte Vergütung denkbar, so dass es der Rechtsverfolgung des Klägers an der hinreichenden Aussicht auf Erfolg mangelt. Zwar setzt die hinreichende Erfolgsaussicht i.S.d. § 114 S. 1 ZPO keine Erfolgsgewissheit voraus, sondern es genügt, dass der Standpunkt des Antragstellers zumindest vertretbar erscheint. An Letzterem fehlt es jedoch hier. Im Hinblick auf den klaren Wortlaut des Vergleichs ("… der Kläger erhält die vertragliche Vergütung …") ist die vom Kläger vorgenommene Auslegung des Vergleichs nicht vertretbar.
3. Die sofortige Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 S. 1 ZPO ist nicht veranlasst.