Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 27.06.2011 – 8 Ta 126/11

ECLI:DE:LAGRLP:2011:0627.8TA126.11.0A

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 18.03.2011 - 9 Ca 2289/09 - in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 10.06.2011 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt.

Gründe

1

Die insgesamt zulässige Beschwerde ist unbegründet, soweit ihr nicht bereits das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 10.06.2011 teilweise abgeholfen hat. Zu Recht hat das Arbeitsgericht in seiner Teilabhilfeentscheidung die im PKH-Bewilligungsbeschluss vom 10.11.2009 getroffene Entscheidung, wonach der Kläger keinen eigenen Beitrag zu den Kosten seiner Prozessführung zu leisten hatte, dahingehend abgeändert, dass er nunmehr, beginnend ab dem 01.07.2011, monatliche Raten in Höhe von 155,00 Euro zu zahlen hat.

2

Nach § 120 Abs. 4 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Vorliegend haben sich die Einkommensverhältnisse des Klägers seit dem Zeitpunkt der PKH-Bewilligung wesentlich verbessert. Insoweit wird - zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG auf die ausführlichen Ausführungen und Berechnungen des Arbeitsgerichts im Teilabhilfebeschluss Bezug genommen. Der Kläger verfügt, selbst wenn man den vom Arbeitsgericht wohl nicht berücksichtigten Versicherungsbeitrag für Krankenhaustagegeld und Krankentagegeld i.H.v. 7,95 Euro zu seinen Gunsten in Ansatz bringt, noch über ein einzusetzendes Einkommen von 402,00 Euro monatlich mit der Folge, dass ihm gemäß § 115 Abs. 2 ZPO monatliche Raten zu je 155,00 Euro aufzuerlegen sind.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

4

Die Ermäßigung der Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren erfolgt nach Ziffer 1812 GKG-KV, da insoweit die Teilabhilfeentscheidung des Arbeitsgerichts mit zu berücksichtigen ist (vgl. OLG Frankfurt JurBüro 1985, 1718; OLG München MDR 1977, 413; Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 572 Rz. 15).

5

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.