Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 28.06.2011 – 2 Sa 646/10
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0628.2SA646.10.0A
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgericht Trier vom 06.10.2010 - 4 Ca 404/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gegenstand des Rechtsstreits ist die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Beklagte berechtigt ist, die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers auf 48 Stunden heraufzusetzen.
Seit mehreren Jahren ist der Kläger bei der Beklagten als Rettungsassistent im Rettungsdienst beschäftigt. Seinen Dienst versieht er dabei überwiegend in 12 Stunden-Schichten. Der Kläger hat auch noch die Aufgabe des Leiters der Rettungswache B-Stadt sowie die Aufgaben eines Lehrrettungsassistenten. Zur Abgeltung der Funktion des Leiters erhält er eine monatliche tarifliche Funktionszulage. Die Tarifverträge für Arbeitnehmer des C. in der Fassung des S. Reformtarifvertrages (Teil A) über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des C. in der Fassung des 31. Änderungstarifvertrages vom 05. Juni 2009 (im Folgenden: C.-Reformtarifvertrag) finden auf das Arbeitsverhältnis kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit Anwendung. Der C.-Tarifvertrag regelt in § 12 die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pausen von durchschnittlich 38,5 Wochenstunden. Nach § 12 Abs. 6 kann die regelmäßige Arbeitszeit verlängert werden bis zu 12 Stunden täglich und durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens 3 Stunden täglich fällt. Der Tarifvertrag sieht eine Wechselschichtzulage von 102,26 EUR monatlich vor, allerdings nicht für Mitarbeiter, in deren regelmäßige Arbeitszeit regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von mindestens drei Stunden täglich fällt.
Während der zwölfstündigen Schicht erhält der Kläger wie auch dessen Kollegen keine Pausen im arbeitszeitrechtlichen Sinne außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit. Die Gewährung der Pausen haben die Mitarbeiter und auch nicht der Betriebsrat nicht verlangt, weil kein Interesse besteht, die Zeitspanne zwischen Schichtbeginn und Schichtende um (unbezahlte) Pausen zu verlängern.
Erstmals mit Schreiben vom 23.10.2009 machte der Kläger seinen Anspruch auf tarifliche Wechselschichtzulage unter Hinweis darauf geltend, dass der Ausnahmetatbestand nicht greife, weil die mindestens drei Stunden Arbeitsbereitschaft im Durchschnitt bei ihm nicht anfielen.
Die Beklagte lehnte die behaupteten Ansprüche ab und forderte den Kläger mit Schreiben vom 16.10.2009 auf, die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit anfallenden Arbeiten und deren Dauer ab November 2009 für drei Monate zu dokumentieren und die Erfassungen sodann zur Prüfung und Anerkennung der Ansprüche vorzulegen. Der Kläger hat sodann für jede Schicht auf die ihm zur Verfügung gestellten Arbeitszeiterhebungsbögen jeweils in 10-Minuten Rubriken seine in diesem Zeitraum erbrachten Arbeiten in den dafür vorgesehene Aufgabenspalten eingetragen. Die Aufstellung führte er für die Monate November 2009 bis Januar 2010 und führte sie für die Monate März 2010 bis August 2010 fort.
Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 30 bis 76 d. A. und Bl. 118 bis 155 d. A. Bezug genommen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe seine regelmäßige Arbeitszeit nicht auf 48 Stunden wirksam verlängern können. Die Beklagte sei ihrer Darlegungslast, dass in die Arbeitszeit durchschnittlich Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich fielen, nicht nachgekommen. Abgesehen von der unzulässigen Verwertbarkeit der ohne die erforderliche Beteiligung des Betriebrates vom Kläger erstellten Dokumentation sei der gewählte Bezugszeitraum von November 2010 bis Januar 2010 zu kurz bemessen, um einen fundierten Rückschluss auf die Zeiten in der Vergangenheit ziehen zu können. Auch seien notwendige Umkleidezeiten von 20 Minuten vor und nach jeder Schicht sowie Arbeitszeiten, die er außerhalb seines Schichtdienstes von zu Hause aus erbringe, in den Arbeitszeiterhebungen nicht vermerkt worden. Die nicht gewährten Pausen von 45 Minuten seien abzuziehen. Wenn die Beklagte schon gegen § 4 ArbZG verstoße, dürfe ihr dies nicht zum Vorteil gereichen. Darüber hinaus finde er sich aufgrund der zusätzlichen Aufgaben als Leiter der Rettungswache und der eingehenden dauerhaften Verantwortung nicht in Arbeitsbereitschaft, sondern leiste während der gesamten Schicht Vollarbeit.
Der Kläger hat weiter die Auffassung vertreten, dass Überstunden angefallen seien. Wenn die Beklagte die Arbeitszeit unzulässig auf 48 Stunden in der Woche erhöht habe, lägen in der Leistung von Arbeitszeiten über 38,5 Stunden pro Woche Überstunden.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.329,38 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 102,26 EUR brutto seit dem 01.03.2009, 01.04.2009, 01.05.2009, 01.06.2009, 01.07.2009, 01.11.2009, 01.12.2009, 01.01.2010, 01.02.2010 und 01.03.2010 zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, einen weiteren Betrag in Höhe von 4.077,47 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.01.2010 zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 3.803,23 EUR zu bezahlen,
der Beklagten zu untersagen, die Wochenarbeitszeit des Klägers auf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich zu erhöhen,
die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, die Zeiten der Arbeitsbereitschaft des Klägers lägen deutlich durchschnittlich über 3 Stunden. Dies ergäbe die Auswertung der Arbeitszeiterhebungen für die ersten drei Monate. Von den Anwesenheitsminuten von November 2009 bis Januar 2010 mit insgesamt 32.355 seien nur 18.810 mit Arbeitsleistung belegt worden, was bezogen auf die 46 Stunden eine durchschnittliche Arbeitsbereitschaft von 4,91 Stunden ergebe. Der Durchschnittswert aufgrund des dreimonatigen Beobachtungszeitraums sei valide. Die Zahl der Einsätze in diesem Zeitraum mit durchschnittlich 564 weiche von den durchschnittlich 541,5 Einsätzen im Jahr 2008 und den durchschnittlich 551,67 Einsätzen im Jahre 2009 nicht wesentlich ab.
Die Berechnungen des Klägers zu den Überstunden seien fehlerhaft, es seien auch Zeiten berücksichtigt worden, zu denen der Kläger keine Arbeitsleistung erbracht habe, wie z. B. Urlaubs- und Krankheitszeiten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 06.10.2010 verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Es hat im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Wechselschichtzulage. Die Arbeitszeit sei rechtswirksam auf durchschnittlich 48 Stunden pro Woche erhöht worden. Die Beklagte habe schlüssig dargelegt, dass in die tägliche Arbeitszeit des Klägers durchschnittlich mindestens 3 Stunden Arbeitsbereitschaft fallen. Sie sei ihrer Darlegungslast dadurch nachgekommen, dass sie die von Kläger verwendeten Aufzeichnungen in den Prozess eingeführt habe. Die Aufzeichnungen ergäben vom November 2009 bis Januar 2010 eine Arbeitsbereitschaft von 4,91 Stunden pro Schicht.
Entgegen der Ansicht des Klägers seien keine 45 Minuten als Pause abzuziehen, die ansonsten als volle Arbeitszeit in Betracht kämen. Dadurch, dass die Beklagte dem Kläger keine Pausen gewähre, könne die Arbeitsbereitschaft während fiktiver Pausenzeiten nicht in die Arbeitszeit eingerechnet werden. Der Gesetzesverstoß wirke sich auch nicht zugunsten der Beklagten aus. Auch wenn die Zeiten der Arbeitsbereitschaft nicht den Pausenzweck erreichten, hieße dies nicht, dass dies zu Lasten der Beklagten gehen müsse. Die Pausenzeiten seien auch im Einvernehmen des Klägers nicht festgelegt worden, damit sich die Zeitspanne zwischen Schichtbeginn und Schichtende nicht um die unbezahlten Pausen verlängere. Das zeige anschaulich, dass sich Pausen auf die Länge der Arbeitszeiten nicht auswirkten, geschweige denn die Arbeitszeiten nicht entsprechend reduzieren könnten. Umkleidezeiten seien nicht als Arbeitszeiten anzusehen. Der Kläger habe weiterhin nicht den Umfang von wohl eher als Ausnahmefälle zu wertenden Arbeiten von zu Hause aus bezeichnet. Es handele sich auch nicht um Arbeiten im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit, da diese gerade nicht in die Schichtzeiten fielen. Der Kläger habe sich trotz der zusätzlichen Aufgaben als Leiter der Rettungswache außerhalb der von ihm selbst geführten Arbeitszeiten im Zustand der Arbeitsbereitschaft befunden. Hierzu führt das Arbeitsgericht ins Einzelne gehend aus. Sollte er konkrete Arbeit geleistet haben, habe er die in den Arbeitszeiterfassungsbogen eintragen können. Hierzu fielen z. B. Kontrolle der Stundennachweise und Einsatzberichte. Damit komme als mögliche Arbeit allein die Übernahme der Verantwortung für den gesamten Zeitraum auf der Wache in Betracht. Dies stelle, da erheblich weniger als die volle Arbeit beansprucht werde, wache Achtsamkeit im Zustand der Entspannung dar, also Arbeitsbereitschaft.
Die Beklagte habe die selbst gemachten Aufzeichnungen verwerten dürfen. Eine erhebliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers liege nicht vor. Der Bezugszeitraum von drei Monaten sei eine ausreichende Berechnungsgrundlage. Der Kläger sei dem schlüssigen Vortrag der Beklagten nicht dadurch entgegen getreten, dass er zusätzlich zu den von der Beklagten verwendeten Arbeitszeitnachweise weitere Arbeitszeitnachweise vom 01.03. bis 31.08.2010 erstellt und vorgelegt habe. Rechne man die beiden Zeiträume zusammen und rechne die Pausenzeiten nicht von der Arbeitsbereitschaft ab, seien bei 130 Schichten des Klägers eine Arbeitsbereitschaft von 23.400 Minuten nicht unterschritten. Im Zeitraum März bis August 2010 fielen tatsächlich 14.890 Minuten Arbeitsbereitschaft und im Zeitraum November 2009 bis Januar 2010 13.545 Minuten Arbeitsbereitschaft an, was insgesamt bereits einen Wert von 28.435 Minuten ergebe. Es sei aus dem Grunde unerheblich, dass der Kläger für Februar keine Aufzeichnung vorgelegt habe, weil rechnerisch ausgeschlossen sei, dass die Überschreitung der Arbeitsbereitschaft um mehr als 5.000 Minuten allein im Monat Februar vollständig ausgeglichen wurde. Dem Kläger stehe daher auch kein Anspruch zur Seite, es der Beklagten zu untersagen, seine Wochenarbeitszeit auf durchschnittlich 48 Stunden zu erhöhen. Die drei Stunden Arbeitsbereitschaft pro Schicht im Durchschnitt würden erreicht.
Der Kläger könne auch nicht Abgeltung etwaiger Überstunden verlangen, die einzelnen Überstunden habe der Kläger nicht schlüssig dargelegt. Es fehle an dem Vortrag, wann die behauptete Mehrarbeit überhaupt stattfand und ob diese vom Arbeitgeber angeordnet, notwendig war oder vom Arbeitgeber gebilligt oder geduldet worden ist. Der Kläger habe lediglich seine Stundennachweise zugrunde gelegt. Die Vorgehensweise sei deshalb rechtlich zu beanstanden, da zum einen die Arbeitszeit des Klägers richtig 48 Stunden pro Woche betrage und zum anderen unstreitig auch Zeiten berücksichtigt waren, in denen der Kläger überhaupt keine Arbeitsleistungen erbracht hatte.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.
Das Urteil wurde dem Kläger am 03.11.2010 zugestellt. Der Kläger hat am 01.12.2010 Berufung eingelegt und seine Berufung, nachdem die Frist zur Begründung verlängert worden war bis 03.02.2011, mit am 02.02.2011 eingegangen Schriftsatz begründet.
Der Kläger vertritt die Auffassung, bei ihm als Leiter der Rettungswache könne keine Arbeitsbereitschaft anfallen. Er befände sich niemals im Zustand der Entspannung bei wacher Achtsamkeit, weil er die ihm obliegende Kontrollenüberwachungsfunktionen hinsichtlich des ordnungsgemäßen Betriebsablaufes permanent wahrnehme. Dazu gehörten nicht nur die in den Arbeitszeitnachweisen als Verwaltungsarbeiten Dienstplan etc. erfassten Tätigkeiten, sondern auch ein permanentes alles im Auge behalten, ein andauerndes Beobachten der Betriebsabläufe und eine unmittelbare Beaufsichtigung von Mensch und Material. In die Arbeitszeit des Klägers fielen also keine Bereitschaftszeiten an.
Die Beklagte sei auch ihrer Darlegungs- und Beweislast für die Rechtmäßigkeit der Verlängerung der Arbeitszeit auf 48 Wochenstunden nicht nachgekommen. Der Referenzzeitraum von drei Monaten sei zu kurz. Die ersten drei Monate seien echte Ausreißer gewesen, statistisch gäbe es andere Methoden, um Ausreißer einzufangen beispielsweise eine Mittelwertberechnung. Die Pausenzeiten dürften nicht herausgerechnet werden. Da in Zusammenhang mit der Wechselschichtzulage bzw. der Verlängerung der Arbeitszeit das Verhältnis der Schichten zum Zahl der tatsächlichen Bereitschaftszeiten maßgebend sei, sei es im Ergebnis gleichgültig,, ob eine Schicht 45 Minuten länger oder kürzer sei. Es würde die arbeitszeitrechtlichen Schutzvorschriften kontakarieren, wenn die Zeiten der Pausen als Zeiten von Arbeitsbereitschaft gelten, nur weil sie nicht formal als Pausen im Sinne von § 4 ArbZG ausgewiesen seien. Die Arbeitgeberin ziehe den Vorteil, dass sie für diese Pausenzeiten kein Personal vorhalten müsse, wie es ansonsten in einem rund um die Uhr Schichtbetrieb notwendig wäre. Reduziere man die dokumentierten Bereitschaftszeiten um die fiktiven Pausen, so sei eine dreistündige Arbeitsbereitschaft im Schnitt nicht erreicht. Auch in den Folgemonaten September bis Dezember 2010 bestätige sich, dass die Bereitschaftszeiten durchgängig weit unter drei Stunden pro Schicht lägen, in diesen Monaten selbst ohne Herausrechnen von fiktiven Pausenzeiten. Hierzu hat der Kläger Erfassungsbögen der Monate September bis Dezember 2010 vorgelegt. Der Kläger gehe weiter davon aus, dass bei ihm keinerlei Arbeitsbereitschaft anfalle. Danach dürfte er nicht über die 38,5 Stunden pro Woche beschäftigt werden. Jede darüber hinausgehende Arbeitszeit sei eine angeordnete Überstunde. Nach dem Entgeltausfallprinzip sei auch für Krankheits- und Urlaubszeiten grundsätzlich das Entgelt zu zahlen, das zu zahlen wäre, wenn gearbeitet worden wäre.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 06.10.2010, Az: 4 Ca 404/10, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
an den Kläger 1.329,38 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 102,26 EUR brutto seit dem 01.03.2009, 01.04.2009, 01.05.2009, 01.03.2010 zu zahlen,
an den Kläger 4.077,47 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2010 zu zahlen,
an den Kläger 3.803,23 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.09.2010 zu zahlen,
es der Beklagten zu untersagen, die Wochenarbeitszeit des Klägers auf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich zu erhöhen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 06.10.2010 - 4 Ca 404/10 - zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Die Auffassung des Klägers, selbst dokumentierte Zeiten bezahlter Nichtarbeit bei bloßer Anwesenheit seien als Vollarbeit zu bewerten, sei schon deshalb nicht richtig, weil der Kläger auch während der Nachtschichten, die in der Rettungswache vorhandenen Schlafräume nutze. Die Funktion des Rettungswachenleiters nehme als zusätzliche Funktion innerhalb seiner regulären dienstplanmäßigen Tätigkeit im Rettungsdienst im Schichtdienst wahr. Die ihm für die Funktion gewährte Mehrvergütung biete einen Hinweis auf den Umfang der insoweit zusätzlich wahrzunehmenden Aufgaben.
Die in der Rettungswache B-Stadt praktizierte Pausenregelung liege nicht zuletzt auch im Interesse der dort beschäftigten Mitarbeiter. Diese hätten aufgrund der anfallenden Zeiten der Arbeitsbereitschaft hinreichend Gelegenheit sich zu regenerieren oder auch Mahlzeiten einzunehmen. Würden Pausen gewährt werden, würde dies ohne nennenswerten Zusatz nutzen für die Rettungsdienstmitarbeiter die Zeitspanne zwischen Schichtbeginn und Schichtende, um die Pausenzeit unbezahlt verlängern.
Die Beklagte greift im Übrigen die Erfassung der Arbeitsleistungen des Klägers in den Arbeitszeitnachweisen aus tatsächlichen Gründen an, sie hält die vom Kläger selbst gefertigten Aufzeichnungen als nicht den tatsächlich erbrachten geschuldeten Arbeitsleistungen entsprechend. Zum Teil seien Verwaltungstätigkeiten oder sonstige Tätigkeiten oder Kfz-Check von zeitlichem Umfang her deutlich überzogen eingetragen gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 28.06.2011.
Entscheidungsgründe
II. Die Berufung des Klägers hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend die Klage des Klägers abgewiesen. Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkt aufgetreten, die einer Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten. Die Berufungskammer nimmt daher gemäß § 69 Abs.2 ZPO Bezug auf die Begründung des angefochtenen Urteils.
III. Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren sind die tragenden Erwägungen der Entscheidung der Kammer kurz wie folgt zusammenzufassen:
Mit seiner Berufung rügt der Kläger zunächst, dass bei der von ihm konkret zu leistenden Tätigkeit, insbesondere in seiner Funktion als Leiter der Rettungswache nie Arbeitsbereitschaft anfalle. Dem kann die Kammer nicht folgen. Für die vom Kläger angeführten zusätzlichen Aufgaben als Leiter der Rettungswache hat die Beklagte, soweit sich diese Aufgaben aus dem vom Kläger selbst gefertigten Arbeitszeitaufzeichnungen ergeben, diese als Arbeitszeit anerkannt. Dem ist auch das Arbeitsgericht gefolgt. Dieser Handhabung entspricht auch der tariflichen und gesetzlichen Regelung. Dem Kläger kann allerdings nicht darin gefolgt werden, dass er sich ständig in Vollarbeit befindet, wenn er nur auf der Dienststelle anwesend ist, weil ihm als Leiter der Rettungswache die Verantwortung für den Ablauf der Dienststelle unterliegt.
Arbeitsbereitschaft ist die Zeit wacher Achtsamkeit im Zustand der Entspannung. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist von der jeweils vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung her zu bestimmen (BAG Urteil vom 09.03.2005 - 5 AZR 375/02 - NZA 2005, 1016). Der Kläger ist Rettungsassistent mit zusätzlicher Funktion der Leitung der Rettungswache. Die geschuldete Arbeitsleistung eines Rettungsassistenten besteht darin am Notfallort bis zur Übernahme der Behandlung durch den Arzt lebensrettende Maßnahmen bei Notfallpatienten durchzuführen, die Transportfähigkeit solcher Patienten herzustellen, die lebenswichtigen Körperfunktionen während des Transports zum Krankenhaus zu beobachten und aufrechtzuerhalten sowie Kranke, Verletzte und sonstige hilfsbedürftige Personen auch soweit sie nicht Notfallpatienten sind, unter sachlicher Betreuung zu befördern (§ 3 RettAssG). Soweit der Kläger zusätzliche Aufgaben als Leiter der Rettungswachen hatte, z. B. Dienstplanerstellung, wurden diese als Arbeitszeiten gewertet. Wenn er darüber hinaus Kontroll- und Überwachungsfunktionen hinsichtlich des ordnungsgemäßen Betriebsablaufs permanent wahrnimmt, insbesondere unmittelbar Mensch und Material beaufsichtigen will, dies auch in Zeiten, die in den Erfassungsbögen als Leerzeiten erscheinen, ist diese Tätigkeit gerade nicht die von der Rechtsprechung geforderte Vollarbeit. Der Kläger trägt für den Aufgabenbereich nicht mehr Verantwortung als jeder einzelne Rettungsassistent für seinen eigenen Aufgabenbereich. Auch dieser ist dafür verantwortlich, dass er im Einsatzfall durch von ihm konkret zu leistende Arbeit zur Verfügung steht, dass das von ihm verwendete Material sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet.
Der Kläger legt insbesondere nicht dar, wie er ständig alles im Auge behält, wenn er z. B. in einer Zeit ohne Einsatz und in einer Zeit, die er in der Nachtschicht als sogenannte Leerzeit eingetragen hat, sich in einem Ruheraum befindet und sich dort entspannt. Auch bei einem Rettungssanitäter mit der zusätzlichen Funktion der Leitung des Wachdienstes, die lediglich in den Zeiten konkreter Arbeit als Vollarbeit gewertet werden kann, fallen Zeiten der Arbeitsbereitschaft an. Gerade die vom Kläger in den Vordergrund gestellte Tätigkeit des "alles im Auge behalten" kann auch in der wachen Achtsamkeit der Zustand der Entspannung geleistet werden.
IV. Mit der Berufung verfolgt der Kläger weiterhin die Auffassung, es könne nicht zum Vorteil gereichen, dass sie dem Kläger und weiteren Mitarbeitern keine Pause gewährt. Dass die Pausengewährung im allseitigen Einverständnis mit allen Mitarbeitern, offensichtlich auch mit dem Betriebsrat, der ja den Dienstplangestaltungen zustimmen muss, erfolgt ist, lässt der Kläger ganz außer Betracht. Im Übrigen verbietet es sich aus Rechtsgründen, die Nichtgewährung von Pausen im vom Kläger gewünschten Sinne auszulegen. Wie dargestellt, fallen bei der Arbeitszeit des Klägers sogenannte Leerzeiten an. Bei diesen Zeiten befand sich der Kläger nicht in Pausen, sondern tatsächlich in Arbeitsbereitschaft. Er ist in diesen Zeiten nicht von seiner Verpflichtung, sich zur Arbeit bereitzuhalten, freigestellt worden. Damit wurden ihm unstreitig keine Ruhepausen gewährt. Entscheidendes Merkmal der Ruhepause ist, dass der Arbeitnehmer von jeder Arbeitsverpflichtung und damit auch von jeder Verpflichtung, sich zur Arbeit bereitzuhalten, freigestellt ist (vgl. BAG Urteil vom 09.03.2005, a. a. O.). Vorliegend muss sich der Kläger während der gesamten Zeit seiner Schicht durchgehend zur Arbeit bereithalten.
Der Kläger kann auch nicht die Arbeitsbereitschaftszeiten, in denen eine Pause sein sollte, als volle Arbeitszeit gewertet haben. Zur Arbeitsbereitschaft gehört, dass er an seiner Arbeitsstelle anwesend ist und sich dort dafür bereit hält, die Arbeit aufzunehmen, jedoch im Übrigen keine Arbeit leistet. Der Umstand, dass dem Kläger keine Pausen gewährt werden, führt nicht dazu, dass die Arbeitsbereitschaft während dieser Pausen in die Arbeitszeit einzurechnen ist.
Der Tarifvertrag grenzt eindeutig ab zwischen der Arbeitszeit, d. h. der vom Kläger zu erbringenden Arbeitsleistung als Vollarbeit, und als Arbeitsbereitschaft. Aus dieser Zeit ist zu ermitteln, dass pro Tag mindestens drei Stunden Arbeitsbereitschaft vorliegen. Es ist entgegen der Auffassung des Klägers also kein Verhältnis zwischen Arbeitszeit und Arbeitsbereitschaft herzustellen, die tarifliche Regelung stellt auf absolute Zahlen ab, d. h. pro Tag müssen durchschnittlich drei Stunden Arbeitsbereitschaft mindestens anfallen.
Ein etwaiger Verstoß gegen arbeitszeitrechtliche Bestimmungen führt daher nicht dazu, dass die tariflichen Bestimmungen dergestalt ausgelegt werden müssen, dass in der Tat nicht gewährte Pausen nachträglich als Arbeitszeit anzusehen werden oder von der Arbeitsbereitschaft abzuziehen wären. Auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 09.03.2005 (a. a. O.) geht von dieser Prämisse aus, wenn es unter II. 2. b) dd) am Ende ausführt "nach dem Vortrag der Parteien liegt es vielmehr, dass sich der Kläger während der vermeintlichen Pausen zumindest in Arbeitsbereitschaft befand. Deshalb ist nicht auszuschließen, dass auch in den Jahren 1998 bis 2000 die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Arbeitszeit ab 45 Stunden pro Woche nach § 14 Abs. 2 a) TV-C. vorlagen".
Die Kammer hatte sich letztlich nicht mit dem Argument der Beklagten auseinanderzusetzen, dass es allen Bediensteten zum Vorteil gereicht, wenn sie nicht an die ohnehin schon längere Zeit andauernde Schicht noch weitere 45 Minuten anhängen müssen, weil ihm diese Schicht im Einzelfall vorher angeordnete festgelegte Pausen von 45 Minuten gelegt werden müssen. Darauf, dass dies unter Umständen auch den Arbeitgeber entlastet, weil er nicht so viel Personal vorhalten muss, kommt es entscheidungserheblich nicht an. Die tarifvertraglichen Voraussetzungen gehen eindeutig lediglich von einem innerhalb einer Schicht vorhandenen Zeit der Arbeitsbereitschaft aus.
Sollte es dem Kläger daran gelegen sein, seine Pausen zu erhalten, müsste er gegen die Beklagte auf anderem Wege vorgehen.
V. Der Vorhalt, das Arbeitsgericht habe einen zu kurzen Berechnungszeitraum zugrunde gelegt für die notwendigen Feststellungen, ist nicht begründet. Auch unter Berücksichtigung des vom Kläger im Berufungsverfahren erneut verlängerten Beobachtungszeitraumes ergibt sich, dass die Beklagte berechtigt war, die Arbeitszeit auszuweiten.
Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung 130 Schichten von November 2009 bis August 2010 zugrunde gelegt. In diese Zeit fielen 14.890 Minuten Arbeitsbereitschaft. Der Kläger hat in seinem weiteren Vortrag weitere 59 Stunden von September 2010 bis Dezember 2010 vorgebracht. Hierin fielen an Zeiten der Arbeitsbereitschaft nach der eigenen tatsächlichen Aufzeichnung des Klägers ohne rechtliche Berücksichtigung seines nicht tragenden Argumentes, dass die Pausen abzuziehen seien 9.305 Minuten Arbeitsbereitschaft an. Insgesamt ergibt sich dabei die nachfolgende Berechnung. Die Kammer hat dabei die tatsächlichen Angaben des Klägers zugrunde gelegt, obwohl in der Tat aufgrund des Vorbringens der Beklagten erhebliche Zweifel daran bestehen, ob die tatsächlichen Arbeitszeiten des Klägers richtig erfasst sind, insbesondere ob die zeitliche Ausdehnung der einzelnen vom Kläger aufgezeichneten Tätigkeiten zutreffend sind. Das Arbeitsgericht hat bei 130 Schichten von November 2009 bis August 2010 Arbeitsbereitschaft von insgesamt 28.435 Minuten festgestellt, dies übersteigt bei den 130 Schichten, die erforderliche Zeit der Arbeitsbereitschaft von 23.400 deutlich. Rechnet man die vom Kläger im Beobachtungszeitraum im September 2010 bis Dezember 2010 angegebenen weiteren 59 Schichten hinzu, so fielen weitere Arbeitsbereitschaftsminuten von 9.305 an. Bei insgesamt 189 Schichten ergeben sich also 37.740 Minuten Arbeitsbereitschaft. Dies sind pro Schicht 199,68, sie sind somit im Beobachtungszeitraum, der in der Zeit von November 2009 bis Dezember 2010 sicherlich die tatsächlichen Verhältnisse zutreffend wieder gibt, eine Arbeitsbereitschaft pro Schicht an, die größer als die geforderten 3 Stunden entspricht, 180 Minuten ist.
VI. Die Beklagte ist daher ihrer Darlegungs- und Beweislast nachgekommen, dass sie wirksam die Arbeitszeit des Klägers auf 48 Stunden pro Woche verlängern durfte.
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, an den Kläger Wechselschichtzulagen zu zahlen, weil er im Durchschnitt pro Schicht länger als 3 Stunden Arbeitsbereitschaft zu leisten hat. Mehrarbeitsstunden sind nicht angefallen. Der Kläger hat die vertraglich geschuldete Arbeit erbracht und ist hierfür von der Beklagten vertragsgerecht vergütet worden. Da mehr als drei Stunden Arbeitsbereitschaft pro Schicht anfallen, ist die Beklagte berechtigt, die Arbeitszeit des Klägers bis auf 48 Stunden pro Woche zu verlängern.
VII. Die Berufung des Klägers war nach allem mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.