Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 01.07.2011 – 7 Ta 66/11
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0701.7TA66.11.0A
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 02.03.2011 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die nachträgliche Anordnung einer Ratenzahlung durch das Arbeitsgericht Mainz.
Das Arbeitsgericht hatte dem Kläger mit Beschluss vom 08.08.2007 - 10 Ca 708/07 - nach § 11 a ArbGG für den ersten Rechtszug unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt, dass der Kläger vorerst keine Raten i.S.d. § 120 Abs. 1 ZPO zu leisten hatte.
Das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren endete durch gerichtlichen Vergleich vom 01.08.2007.
Im Nachprüfungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO stellte das Arbeitsgericht fest, dass der Kläger mittlerweile in der Lage ist, Ratenzahlungen zu leisten. Zuvor hatte der Kläger auf die turnusgemäße Anfrage des Arbeitsgerichts hin angegeben, dass er mittlerweile monatlich Arbeitslosengeld in Höhe von 865,20 EUR erhält. Dem stehen monatliche Ausgaben für Miete in Höhe von 370,00 EUR, für die Abzahlung von Prozesskostenhilfe vor dem Arbeitsgericht Z in Höhe von 15,00 EUR und für die Abzahlung von Medikamenten in Höhe von 19,12 EUR gegenüber. Mit Beschluss vom 02.03.2011 hat das Arbeitsgericht daher nach Anhörung des Klägers den Prozesskostenhilfe - Bewilligungsbeschluss vom 08.08.2007 dahingehend abgeändert, dass der Kläger seit dem 15.04.2011 monatliche Raten in Höhe von 30,00 EUR zu zahlen hat.
Gegen diesen dem Kläger am 04.03.2011 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 15.03.2011 mit Schriftsatz vom 14.03.2011 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, seine derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich gegenüber früheren Beurteilungen im Nachprüfungszeitraum nicht verbessert, so dass die nunmehrige Anordnung von Ratenzahlungen nicht nachvollziehbar sei. Zur Darstellung aller Einzelheiten der Begründung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 14.03.2011 (Bl. 127 des PKH-Beihefts) und vom 10.06.2011 (Bl. 141 f. d.A.) verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt von Hauptakte und Beiakte (PKH-Beiheft) Bezug genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist nach § 78 ArbGG i.V.m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig.
Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Der Kläger ist aufgrund einer wesentlichen Änderung seiner für die Prozesskostenhilfe maßgeblichen persönlich und wirtschaftlichen Verhältnisse mittlerweile in der Lage, eine Rate von 30,00 EUR zu entrichten. Das Arbeitsgericht hat daher zu Recht gemäß § 120 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 115 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 a), 2 a), 3 und 4 ZPO eine entsprechende Ratenzahlung angeordnet.
Aufgrund der Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse erfüllt der Beschwerdeführer nicht länger die Voraussetzungen für eine ratenlose Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Nach seinen Angaben verfügt der Beschwerdeführer über ein monatliches Einkommen (ALG I) in Höhe von 865,00 EUR. Nach Abzug des Freibetrags gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO für die Partei in Höhe von 395,00 EUR sowie den monatlichen Ausgaben des Beschwerdeführers für Miete in Höhe von 370,00 EUR und die Abzahlung von Medikamenten in Höhe von 19,12 EUR und von Prozesskostenhilfe in Höhe von 15,00 EUR ergibt sich ein anrechenbares Einkommen von 65,88 EUR. Dieses Einkommen hat der Beschwerdeführer für die Abzahlung der Prozesskostenhilfe einzusetzen und daher nach der Tabelle des § 115 Abs. 2 ZPO monatliche Raten in Höhe von 30,00 EUR zu tragen.
Unerheblich ist insoweit, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt einer früheren Überprüfung bei höherem Einkommen nach Abzug der Belastungen durch Mietzahlungen ein höherer Betrag für den Lebensunterhalt verblieb und dennoch keine Ratenzahlung angeordnet wurde. Zum einen war der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt erwerbstätig, so dass neben dem Freibetrag für die Partei ein weiterer Freibetrag für Erwerbstätige nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 b) ZPO in Höhe von 180,00 EUR in Abzug zu bringen war und zum anderen wurden neben den Mietzahlungen auch weitere vom Beschwerdeführer angegebene Belastungen wie Kosten für Versicherungen berücksichtigt, welch er nunmehr nicht geltend gemacht hat. Unter diesen Umständen ergab sich, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt kein anrechenbares Einkommen hatte, welches er zur Ratenzahlung hätte einsetzen müssen.
Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Die Rechtsbeschwerde war nach den Kriterien von § 574 ZPO nicht zuzulassen.