Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 12.07.2011 – 1 Ta 120/11

ECLI:DE:LAGRLP:2011:0712.1TA120.11.0A

Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 28.02.2011 - 4 Ca 2663/08- wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

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I. Die beschwerdeführende Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung des ihr Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.

2

Das Arbeitsgericht hat der Klägerin durch Beschluss vom 01.12.2008 unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.

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Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht die Klägerin mehrfach aufgefordert, zu erklären, ob zwischenzeitlich eine Änderung ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse eingetreten sei. Nachdem die Klägerin hierauf nicht reagiert hat, hat das Arbeitsgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 28.02.2011, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 16.03.2011, aufgehoben.

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Mit am Montag, den 18.04.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin sofortige Beschwerde erhoben und angekündigt, eine Begründung kurzfristig nachzureichen. Dies hat die Klägerin indes auch nach zweimaliger gerichtlicher Aufforderung nicht nachgeholt. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde daher nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

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II. Die sofortige Beschwerde ist nach § 78 ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt worden, da das Fristende, der 16.4.2011, auf einen Samstag fiel und die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde daher gem. § 78 ArbGG i.V.m. §§ 569 Abs. 1 Satz 1, 127 Abs. 3 Satz 3, 222 Abs. 2 ZPO erst mit Ablauf des 18.04.2011 (Montag) endete.

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In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg.

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Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeführerin zu Recht nach §§ 124 Nr. 2 i.V.m. § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO aufgehoben.

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Gemäß § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO kann das Gericht gegenüber einer Partei, deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse sich nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblich verändert haben, innerhalb von vier Jahren die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern. Der Partei obliegt es daher nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO, sich auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist.

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Da die Klägerin dieser Verpflichtung auch nach Aufforderung durch das Beschwerdegericht nicht nachgekommen ist, hat es bei der Aufhebung des die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses zu bleiben.

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Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

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Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO war vorliegend nicht veranlasst.