Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 14.07.2011 – 10 Sa 71/11

ECLI:DE:LAGRLP:2011:0714.10SA71.11.0A

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 24. November 2010, Az.: 1 Ca 987/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über die Zahlung einer tariflichen Wechselschichtzulage.

2

Der Kläger (geb. am 10.01.1964) war vom 01.09.1991 bis zum 31.03.2008 bei dem Beklagten zu 1) als Rettungsassistent im Rettungsdienst angestellt. Nach dem Teilbetriebsübergang der Bereiche Rettungsdienst und Krankentransport ist er ab dem 01.04.2008 bei der Beklagten zu 2) beschäftigt. Der Kläger ist Mitglied des Betriebsrates. Er wird in der Rettungswache Z.-Stadt eingesetzt, die im Schichtbetrieb rund um die Uhr, auch an Sonn- und Feiertagen besetzt ist. Der Kläger arbeitet in Wechselschicht.

3

Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für Arbeitnehmer des Deutschen Roten Kreuzes Anwendung, seit dem 01.01.2007 in der Fassung des DRK-Reformtarifvertrages (im Folgenden: DRK-TV). Dieser lautet - soweit vorliegend von Interesse - wie folgt:

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„§ 12 Regelmäßige Arbeitszeit

5

Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich

Die regelmäßige Arbeitszeit kann verlängert werden bis zu 12 Stunden täglich

…..

und durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich fällt.

6

§ 13 Sonderformen der Arbeit

Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Mitarbeiter längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, in denen die Nachtarbeit zeitlich überwiegt.

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§ 14 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

Der Mitarbeiter, der ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt ist, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (§ 13 Abs. 1) vorsieht, und der dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leistet, erhält eine Wechselschichtzulage von Euro 102,26 monatlich.

Die Absätze 7 und 8 gelten nicht, für

….

8

Mitarbeiter, in deren regelmäßige Arbeitszeit regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich fällt.

…“

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Die Beklagten haben die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers auf 48 Wochenstunden verlängert. Der Kläger ist der Ansicht, dass in seine Arbeitszeit durchschnittlich keine Arbeitsbereitschaft von täglich mindestens drei Stunden falle. Er begehrt mit seiner Klage die Zahlung der tariflichen Wechselschichtzulage von € 102,26 für die Zeit vom 01.05.2008 bis zum 31.10.2010 (30 Monate x € 102,26 = € 3.067,80 brutto).

10

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 24.11.2010 (dort Seite 2-4 = Bl. 220-222 d. A.) Bezug genommen.

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Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

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die Beklagten (als Gesamtschuldner) zu verurteilen, an ihn € 3.067,80 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2010 zu zahlen,

festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, für die von ihm geleisteten Wechselschichten die monatliche Wechselschichtzulage in Höhe von € 102,26 ab 01.11.2010 zu zahlen.

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Die Beklagten haben beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat die Klage mit Urteil vom 24.11.2010 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen tariflichen Anspruch auf Zahlung einer Wechselschichtzulage. In seine Arbeitszeit falle ausweislich der von ihm vorgelegten Arbeitsnachweise für die Monate von Mai bis Juli 2010 regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich. Der Kläger habe in diesem Referenzzeitraum insgesamt 37 Dienstschichten geleistet, die Arbeitsbereitschaftszeiten müssten somit 111 Stunden (37 x 3 Std.) unterschreiten. Das sei nicht der Fall. Zwar seien nach der Darstellung des Klägers insgesamt nur 73,45 Arbeitsbereitschaftsstunden angefallen. Diesen Stunden seien jedoch die vom Kläger als „Pause“ deklarierten Zeitanteile von 20,33 Stunden sowie die von ihm willkürlich herbeigeführten „Splitterzeiten“ im Umfang von 17,08 Stunden sowie die unter „Fort- und Weiterbildung“ erfassten 9,25 Stunden und die 4,90 Stunden, die er unter dem Stichwort "Aufräumen/Spülmaschine" erfasst habe, hinzuzurechnen. Der Kläger habe sich während der von ihm deklarierten Pausen tatsächlich in Arbeitsbereitschaft befunden. Die von ihm minutiös aufgeführten Splitterzeiten von weniger als zehn Minuten habe er offensichtlich willkürlich herbeigeführt. Auch die angegebenen Zeiten für Fort-, Aus- und Weiterbildung seien nicht als Arbeitszeit zu berücksichtigen. Gleiches gelte für die von dem Kläger mit "Aufräumen/Spülmaschine" deklarierten Zeiten. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 5 bis 7 des Urteils vom 24.11.2010 (= Bl. 223-225 d. A.) Bezug genommen.

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Gegen dieses Urteil, das ihm am 07.01.2011 zugestellt worden ist, hat der Kläger mit am 07.02.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 07.04.2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 07.04.2011 begründet.

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Er ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe die Sach- und Rechtslage unzutreffend beurteilt. Der Referenzzeitraum von drei Monaten sei zu kurz, denn aus lediglich 37 geleisteten Schichten ließen sich keine statistisch relevanten Daten gewinnen. Die Beklagte bestreite die Richtigkeit seiner Tätigkeitsdokumentation unsubstantiiert; es sei an ihr, einen anderen Tagesablauf detailliert darzustellen. Seine Bereitschaftszeiten seien um die „fiktiven“ Pausenzeiten zu verkürzen. Auch die Splitterzeiten seien nicht der Arbeitsbereitschaft zuzurechnen. Das Arbeitsgericht habe ohne Begründung den ehrverletzenden Vorwurf der Beklagten übernommen, er habe willkürlich Splitterzeiten herbeigeführt. Auch die Zeiten der Fortbildung dürften nicht als Bereitschaftszeit gewertet werden. Schließlich habe das Arbeitsgericht verkannt, dass das Aufräumen, auch der Küche, zu seinen arbeitsvertraglich geschuldeten Nebenpflichten gehöre. Auch Toilettengänge dürften nicht pauschal aus der Erfassung der Arbeitszeit herausgenommen werden. Schließlich dürfe auch die Betriebsratsarbeit nicht als Bereitschaftszeit gewertet werden. Im Kontext der Wechselschichtzulage sei dies auch völlig unproblematisch, weil es nicht auf die Zahl der Arbeitsstunden pro Tag ankomme, sondern auf das Verhältnis der Bereitschaftsstunden zur Anzahl der Schichten. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 07.04.2011 (Bl. 253-260 d.A.) Bezug genommen.

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In der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Kläger auf richterlichen Hinweis die Berufung gegen den Beklagten zu 1) und die Abweisung des Feststellungsantrags zurückgenommen.

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Der Kläger beantragt zweitinstanzlich zuletzt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 24.11.2010, Az.: 1 Ca 987/08, abzuändern und die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an ihn € 3.067,80 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2010 zu zahlen,

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Die Beklagte zu 2) beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung im Schriftsatz vom 05.05.2011 (Bl. 265-271 d.A.), auf den Bezug genommen wird, als zutreffend. Es sei rechtsmissbräuchlich, wenn der Kläger vorbringe, der dokumentierte Referenzzeitraum von drei Monaten mit 37 geleisteten Schichten sei zu kurz. Der Kläger habe sich zunächst geweigert, überhaupt Tätigkeitsnachweise zu fertigen. Gegen die ihm deswegen erteilte Abmahnung habe er vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern sogar Klage erhoben (Az.: 1 Ca 161/10). Erst in einem gerichtlichen Vergleich vom 19.02.2010 habe er sich bereit erklärt, die nunmehr vorliegenden Dokumentationen zu fertigen.

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Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.

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II. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung vollkommen zutreffend festgestellt, dass der Kläger keinen tariflichen Anspruch gegen die Beklagte zu 2) auf Zahlung einer Wechselschichtzulage für die Zeit vom 01.05.2008 bis zum 31.10.2010 in Höhe von insgesamt € 3.067,80 brutto (30 x € 102,26) hat.

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Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass in die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers durchschnittlich mehr als drei Stunden Arbeitsbereitschaft täglich fällt, so dass die Beklagte nach § 12 Abs. 6 lit. b DRK-TV berechtigt ist, seine regelmäßige Arbeitszeit von 38,5 Stunden auf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich zu verlängern. Deswegen steht dem Kläger nach § 14 Abs. 9 lit. b DRK-TV keine Wechselschichtzulage nach Abs. 7 dieser Vorschrift zu.

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Die mit der Berufung vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Die Berufungskammer nimmt daher vollumfänglich Bezug auf die Begründung des angefochtenen Urteils und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Angriffe der Berufung geben lediglich zu folgenden Ergänzungen Anlass:

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1. Entgegen der Ansicht der Berufung ist der Referenzzeitraum, den das Arbeitsgericht seiner Überprüfung zugrunde gelegt hat, nicht zu beanstanden.

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Der Kläger verstößt in der Erscheinungsform des widersprüchlichen Verhaltens (“venire contra factum proprium”) gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn er sich darauf beruft, der vom Arbeitsgericht gewählte Referenzzeitraum zur Überprüfung der Arbeitsbereitschaftszeiten vom 01.05.2010 bis zum 31.07.2010 mit insgesamt 37 tatsächlich geleisteten Dienstschichten sei zu kurz bemessen. Für andere Zeiträume hat der Kläger keine Tätigkeitsnachweise vorgelegt, obwohl er diese auch für die Zeit ab August 2010 hätte unschwer anfertigen können. Wenn die Berufung bemängelt, dass sich statistisch relevante und signifikante Daten mit einer so geringen Zahl von Ausgangsdaten nicht gewinnen ließen, lag es am Kläger, weitere Daten in den Prozess einzuführen. Der Kläger hat sich unstreitig zunächst geweigert, überhaupt Tätigkeitsnachweise auszufüllen. Erst aufgrund einer Abmahnung der Beklagten, auf deren Entfernung der Kläger geklagt hat (Az.: 1 Ca 161/10), hat er sich vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern bereit erklärt, die nunmehr vorgelegten Dokumentationen anzufertigen.

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Die Berufung verkennt die sekundäre Darlegungslast des Klägers, wenn sie meint, der Kläger sei nicht verpflichtet, seinen Tagesablauf detailliert zu dokumentieren. Zwar ist die Beklagte für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Arbeitszeitverlängerung nach § 12 Abs. 6 lit. b. DRK-TV primär darlegungs- und beweisbelastet. Die Anforderungen dürfen aber nicht überspannt werden. Die Berufungskammer hat bereits im Urteil vom 11.02.2010 (LAG Rheinland-Pfalz - 10 Sa 616/09 - Juris) ausgeführt, dass eine umfassende Substantiierungspflicht besteht, die sich am Gesichtspunkt der Sachnähe orientiert. Dies gilt für beide Parteien, d.h. je näher eine Partei an den streitgegenständlichen tatsächlichen Geschehnissen steht, umso detaillierter muss sie sich - und zwar wahrheitsgemäß - mit dem Sachvortrag der Gegenseite auseinandersetzen. Auch im Streitfall besteht eine solche sekundäre Darlegungslast des Klägers. Er ist derjenige, der aufgrund seiner Sachnähe am besten weiß, welche Arbeiten er zu welcher Zeit verrichtet hat. Er kennt zumindest deutlich besser als der Beklagte die entsprechenden Tatsachen und kann sie ohne Schwierigkeiten in den Prozess einführen. Der Kläger ist deshalb zu detailliertem Sachvortrag verpflichtet.

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2. In der Zeit vom 01.05.2010 bis zum 31.07.2010 hat der Kläger insgesamt 37 Dienstschichten tatsächlich geleistet. In diesem Referenzzeitraum, den das Arbeitsgericht zur Berechnung des Durchschnitts der Arbeitsbereitschaftszeiten des Klägers heranziehen durfte, müssten die Arbeitsbereitschaftszeiten 111 Stunden (37 Schichten x 3 Stunden) unterschreiten. Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, das dies nicht der Fall ist.

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Die Addition der vom Kläger selbst angegebenen Arbeitsbereitschaftszeiten ergibt die Summe von rund 73,45 Stunden. Ob der Kläger diese Stundenzahl zutreffend ermittelt hat, kann - trotz Bedenken - auch zweitinstanzlich zu seinen Gunsten unterstellt werden. Denn die Berufungskammer folgt dem Arbeitsgericht uneingeschränkt darin, dass die Zeiten, die der Kläger als Pausenzeit (20,33 Stunden), als Fort- und Weiterbildungszeit (9,25 Stunden) sowie als Splitterzeit (17,08 Stunden) deklariert sowie mit dem Stichwort „Aufräumen/Spülmaschine“ (4,90 Stunden) angegeben hat, die Arbeitsbereitschaftszeiten nicht schmälern. Damit ergeben sich Arbeitsbereitschaftszeiten von rund 125 Stunden.

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3. Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Kläger während der von ihm angegebenen „Pausen“ (20,33 Stunden) tatsächlich in Arbeitsbereitschaft befand. Er ist zu diesen Zeiten - unstreitig - nicht von seiner Verpflichtung, sich zur Arbeit bereit zu halten, freigestellt worden. Damit wurden ihm keine Ruhepausen im Sinne des § 4 ArbZG gewährt. Eine fiktive Anrechnung von Pausenzeiten zur Schmälerung der Arbeitsbereitschaftszeiten, wie dies dem Kläger vorschwebt, hat die Berufungskammer bereits im Urteil vom 11.02.2010 (LAG Rheinland-Pfalz - 10 Sa 616/09 - Juris) abgelehnt. Die Kammer sieht auch nach nochmaliger Überprüfung keinen Anlass hiervon abzugehen.

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Die Ausführungen der Berufung zur Notwendigkeit des „fiktiven“ Abzugs von Pausenzeiten liegen neben der Sache. Der Kläger meint, die Beklagte dürfe aus der Nichtgewährung von (echten) Pausen i.S.d. § 4 ArbZG keine finanzielle Vorteile ziehen. Deshalb dürfe ihr nicht erlaubt werden, Essenszeiten etc. als Bereitschaftszeit zu rechnen, weil man ihr andernfalls einen weiteren finanziellen Vorteil über die rechnerische Erhöhung der Bereitschaftsstunden mit der Folge eines evtl. Wegfalls der Wechselschichtzulage verschaffe. Diese Begründungskonstruktion vermag die Berufungskammer nicht mehr nachzuvollziehen. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG unterliegt u.a. die Festlegung von Beginn und Ende der Ruhepausen i.S.v. § 4 ArbZG der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrates. Solche Ruhepausen zählen arbeitszeitrechtlich nicht zur Arbeitszeit und stellen dementsprechend regelmäßig auch schuldrechtlich keine vergütungspflichtige Arbeitszeit dar. Wenn Arbeitgeber und Betriebsrat - aus welchen Gründen auch immer - für Mitarbeiter, die im Rettungsdienst Schichtarbeit leisten, keine gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen festlegen, sind die Arbeitsbereitschaftszeiten nicht - quasi als Sanktion - um fiktive Pausenzeiten zu kürzen. Eine derartige Rechtsfolge sehen weder das Arbeitszeitgesetz noch der hier einschlägige DRK-TV vor.

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4. Die Berufungskammer folgt dem Arbeitsgericht auch darin, dass sich der Kläger während der von ihm angegebenen „Fort- und Weiterbildungszeiten“ (9,25 Stunden) tatsächlich in Arbeitsbereitschaft befand.

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Der Kläger will sich - teilweise mitten in der Nacht - mit der Lektüre des Qualitätsmanagement-Handbuchs, den medizinischen Handlungsanweisungen „SOP“ bzw. E-Learning beschäftigt haben. Wie die Berufungskammer bereits im Urteil vom 11.02.2010 (LAG Rheinland-Pfalz 10 Sa 616/09 - Juris) ausgeführt hat, kann der Kläger die Zeit nach seinem Belieben gestalten, wenn er sich für einen eventuellen Einsatz bereithält. Seine Tätigkeit beschränkt sich während des Nachtdienstes auf reine Noteinsätze. Der Kläger kann in der übrigen Zeit gegebenenfalls sogar schlafen. Wenn er sich dazu entschließt, ein Handbuch zu lesen, anstatt beispielsweise fernzusehen, um sich die Zeit zu vertreiben, wird diese Tätigkeit, die von der Beklagten unstreitig nicht angeordnet worden ist, keine Vollarbeit. Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

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5. Auch die Zeiten, die der Kläger mit „Aufräumen/ Spülmaschine“ (4,90 Stunden) verbracht haben will, reduzieren die Arbeitsbereitschaftszeiten nicht.

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Der Kläger kann den Anteil der Arbeitsbereitschaftszeiten innerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit nicht dadurch reduzieren, dass er sich mit Kollegen unterhält, Nahrung oder Getränke aufnimmt, das Geschirr spült, den Mülleimer leert oder die Küche aufräumt. Hierin besteht die geschuldete Arbeitsleistung eines Rettungsassistenten erkennbar nicht. Der - mit allgemeinen Gerechtigkeitserwägungen argumentierende - Kläger lässt völlig außer Acht, dass alle angeführten Tätigkeiten innerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit liegen, für die die Beklagte das tariflich vorgesehene monatliche Entgelt zahlt. Für die Prüfung, in welchem Umfang innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit des Klägers durchschnittliche Zeiten abgeforderter Arbeitsleistung anfallen und in welchem Umfang Zeiten der Arbeitsbereitschaft, sind Zeiten der Küchenbenutzung, einschließlich der Wiederherstellung des vorgefundenen Zustandes wie auch Zeiten der Mahlzeiteneinnahme nicht als mit abverlangter Arbeitsleistung belegte Zeiten zu berücksichtigen.

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6. Das Arbeitsgericht hat auch zutreffend erkannt, dass sich der Kläger während der angeführten „Splitterzeiten“ (17,08 Stunden) tatsächlich in Arbeitsbereitschaft befand.

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Nach der Rechtsprechung müssen Arbeitsbereitschaftszeiten nicht zusammenhängend auftreten. Es genügt, wenn im Tagesdurchschnitt eines Dienstes von zwölf Stunden Arbeitsbereitschaftszeiten von zusammengerechnet mindestens drei Stunden eintreten. Wartezeiten von Rettungssanitätern zwischen den einzelnen Einsätzen sind als Arbeitsbereitschaft zu werten. Außer Betracht bleiben “Splitterzeiten” von wenigen Minuten, die keine ins Gewicht fallende Entspannung ermöglichen und deshalb gegenüber der Vollarbeit keine mindere Leistung darstellen (so schon: BAG Urteil vom 12.02.1986 - 7 AZR 358/84 - AP Nr. 7 zu § 15 BAT). Für die Tätigkeit eines Rettungssanitäters ist eine Zeit von bis zu zehn Minuten als unerheblich angesehen worden.

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Splitterzeiten zwischen einzelnen Einsätzen, die als Verschnaufpausen außer Betracht zu bleiben haben, sind im Streitfall nicht aufgetreten. Die Splitterzeiten, die der Kläger in seine Tätigkeitsnachweise eingetragen hat, sind vielmehr dadurch entstanden, dass er ohne äußere Notwendigkeit eine Zeitspanne von weniger als zehn Minuten zwischen Beendigung der einen und Aufnahme der nächsten Tätigkeit verstreichen ließ. Die Splitterzeitangaben des Klägers wirken bei unbefangener Würdigung stark konstruiert und gekünstelt. Die Berufungskammer teilt die Ansicht des Arbeitsgerichts, dass der Kläger die Splitterzeiten „willkürlich“, d.h. nur zu dem Zweck herbeigeführt hat, die Arbeitsbereitschaftszeiten zu reduzieren.

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7. Das Arbeitsgericht hat weiterhin zutreffend erkannt, dass es auf die Eintragungen des Klägers zu Betriebsratstätigkeiten (8 Stunden 37 Minuten) entscheidungserheblich nicht mehr ankommt. Selbst wenn die Zeiten, in denen der Kläger erforderliche Betriebsratstätigkeit durchgeführt haben will, bei der Durchschnittsberechnung als Vollarbeit zu werten sein sollten, ändert sich nichts daran, dass in seine regelmäßige Arbeitszeit eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich fällt.

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8. Schließlich verhelfen die Überlegungen der Berufung zum Toilettengang der Klage nicht zum Erfolg.

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Zur geschuldeten Arbeitsleistung eines Rettungsassistenten gehört der Toilettengang nicht. Der Toilettengang ist auch nicht aus der Arbeitsbereitschaftszeit herauszurechnen, denn er stellt keine die Arbeitsbereitschaft schmälernde Arbeitsleitung dar. Die Vorstellungen, die der Kläger hierzu entwickelt hat, sind schlechthin abwegig.

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III. Nach alledem ist die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

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Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.