Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 02.08.2011 – 10 Ta 151/11

ECLI:DE:LAGRLP:2011:0802.10TA151.11.0A

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 24.06.2011, Az.: 2 Ca 915/11, nebst Nichtabhilfebeschluss vom 13.07.2011 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Klägerin wird rückwirkend ab 21.06.2011 für die erste Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin S. bewilligt, soweit sie die Feststellung beantragt hat, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 24.05.2011 aufgelöst worden ist (Antrag zu 1), die Zahlung von € 1.173,92 brutto nebst Zinsen (Antrag zu 2).

Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Klägerin vorerst keine Raten an die Landeskasse zu zahlen hat.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass sie verpflichtet ist, die von der Landeskasse getragenen Prozesskosten zurückzuzahlen, sobald sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verbessern.

Die weitergehende Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die der Klägerin zur Last fallende Beschwerdegebühr wird auf die Hälfte herabgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Klägerin hat nur teilweise Erfolg.

2

Der Antrag der Klägerin vom 06.06.2011, ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, war am 21.06.2011 zur Bewilligung reif. An diesem Tag ging die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen (Bescheid des Jobcenters vom 31.05.2011 über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes) beim Arbeitsgericht ein. Das Arbeitsgericht hatte der Beklagten bereits Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, die am 15.06.2011 eingegangen war. Das Arbeitsgericht hätte daher vor Rücknahme der Klage, die die Klägerin persönlich am 24.06.2011 erklärt hat, über den Prozesskostenhilfeantrag entscheiden können. Allerdings bestanden hinreichende Erfolgsaussichten nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.

3

Die Beschwerde ist nicht erfolgreich, soweit sich die Klägerin gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe für ihren Klageantrag zu 3) auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses richtet.

4

Der Arbeitgeber ist nach § 109 Abs. 1 GewO „auf Verlangen" des Arbeitnehmers verpflichtet, ihm ein qualifiziertes Zeugnis auszustellen. Der Arbeitgeber kann zuwarten, bis der Arbeitnehmer sein Zeugnis beantragt (sog. verhaltener Anspruch). Vorliegend hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit außergerichtlichem Schriftsatz vom 06.06.2011 von der Beklagten die Erteilung eines Zeugnisses verlangt und zeitgleich mit weiterem Schriftsatz vom 06.06.2011 Klage auf Erteilung eines Zeugnisses erhoben. Bei Klageerhebung befand sich die Beklagte deshalb nicht in Verzug. Es bestand kein Anlass, den Anspruch sofort gerichtlich einzuklagen. Eine bemittelte Partei hätte in dieser Situation vor der Erhebung einer Klage, deren Kosten sie auch bei Obsiegen selbst tragen müsste (§ 12 a Abs. 1 ArbGG), die Reaktion der Beklagten auf die außergerichtliche Geltendmachung zunächst abgewartet.

5

Im Hinblick auf den teilweisen Erfolg der Beschwerde hat das Beschwerdegericht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Beschwerdegebühr auf die Hälfte herabzusetzen. Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG) besteht nicht.