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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 02.08.2011 – 3 Ta 82/11

ECLI:DE:LAGRLP:2011:0802.3TA82.11.0A

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 23.12.2010 - 2 Ca 1426/10 - aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

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I. Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung eines Einmalbetrags aus seinem Vermögen.

2

Das Arbeitsgericht Mainz hat dem Kläger mit Beschluss vom 28.09.2010 für die von ihm betriebene Kündigungsschutzklage rückwirkend zum 02.09.2010 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt. Der Rechtsstreit wurde am 03.09.2010 durch Abschluss eines Vergleichs beendet. In Nr. 3 des Vergleichs wurde die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 10.560,24 Euro an den Kläger vereinbart.

3

Nach Anhörung hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 23.12.2010 den Beschluss vom 28.09.2010 dahingehend abgeändert, dass der Kläger am 15.01.2011 einen Einmalbetrag aus seinem Vermögen in Höhe von 1.435,07 Euro zu zahlen hat. Das Arbeitsgericht hat die Abänderung auf § 120 Abs. 4 ZPO gestützt und zur Begründung angeführt, durch die Auszahlung der in Nr. 3 des Vergleichs vereinbarten Abfindung hätten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers wesentlich geändert, so dass aufgrund des Vermögenszuwachses auf Seiten des Klägers ein Einmalbetrag festzusetzen gewesen sei. Der Beschluss vom 23.12.2010 wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 28.12.2010 zugestellt.

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Mit am 13.01.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers für diesen sofortige Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, der Kläger habe mit der Abfindung weit höhere Schulden bedienen müssen. Sein Einkommen liege nach wie vor weit unter der Pfändungsfreigrenze.

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Das Arbeitsgericht hat dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

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II. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist nach § 78 ArbGG i.V.m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist insbesondere form - und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig.

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Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

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Das Gericht konnte vorliegend keine Anordnung der Zahlung eines Einmalbetrags nach § 120 Abs. 4 ZPO vornehmen, da sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht wesentlich verändert haben.

9

Eine Nachzahlungsanordnung setzt gem. § 120 Abs. 4 S. 1 Halbsatz 1 ZPO voraus, dass sich die für die Prozesskostenhilfe maßgeblichen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach dem Zeitpunkt der Bewilligung wesentlich verändert haben (vgl. Zöller ZPO 28. Aufl. § 120 Rn. 20). Hingegen erlaubt § 120 Abs. 4 ZPO nicht die Abänderung der ursprünglichen Entscheidung, wenn sich die Vermögensverhältnisse der Partei nicht verändert haben (vgl. Zöller, a.a.O.). Die Korrektur der Berechnung der Bedürftigkeit bzw. der Würdigung der Angaben im Zuge der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist somit über nachträgliche Anordnungen i.S.d. § 120 Abs. 4 ZPO nicht möglich. Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer die Forderung auf Zahlung einer Abfindung in Höhe von 10.560,24 Euro mit dem Zustandekommen des prozessbeendenden Vergleichs am 03.09.2010 erworben. In diesem Zeitpunkt war die Abfindungsforderung entstanden und auch zeitnah fällig. Als alsbald zu realisierende Forderung zählte der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zahlung der Abfindung somit im Zeitpunkt der Bewilligung von Prozesskostenhilfe am 28.09.2010 bereits zu seinem Vermögen i.S.d. § 115 Abs. 3 ZPO. Der Umstand, dass die entstandene Forderung erst nach dem Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe fällig wurde und zur Auszahlung kam, rechtfertigt nicht die Annahme einer nachträglichen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, da im Rahmen der Prüfung des nach § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzenden Vermögens das Bestehen und die Realisierbarkeit, nicht die tatsächliche Auszahlung einer Forderung entscheidend für ihre Zuordnung zum Vermögen des Antragstellers ist. Der nachträglichen Anordnung einer Einmalzahlung ermangelt es somit vorliegend an einer Rechtsgrundlage.

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Der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 23.12.2010 war daher aufzuheben.

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Da die Beschwerde erfolgreich war, fallen keine Gerichtskosten an.

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Die Rechtsbeschwerde war nach den Kriterien von § 574 ZPO nicht zuzulassen.