Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 04.08.2011 – 3 Ta 96/11

ECLI:DE:LAGRLP:2011:0804.3TA96.11.0A

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.04.2011 - 6 Ga 19/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen.

2

Mit Antrag vom 06.04.2011 hat der Verfügungskläger im Wege der einstweiligen Verfügung Ansprüche auf eine Anmeldung zu Weiterbildungsmaßnahmen und auf Zahlung von Entgelt gegen die Beklagten geltend gemacht. Grundlage der Tätigkeit des Verfügungsklägers ist ein Agenturvertrag vom 03.01.2011, welchen der Verfügungskläger mit der C. Krankenversicherung Aktiengesellschaft abgeschlossen hat. Nach § 1 des Vertrages sollte der als "Partner" bezeichnete Verfügungskläger eine Agentur der C. Krankenversicherung Aktiengesellschaft in K. übernehmen. § 2 des Vertrags regelt die Rechtsstellung des Verfügungsklägers als selbständigen Gewerbetreibenden und sieht in § 2 Abs. 1 S. 3 ausdrücklich vor, dass der Verfügungskläger seine Zeit und die Art der Durchführung seiner Tätigkeit im Wesentlichen frei bestimmen kann. Nach § 5 des Vertrages sollte der Verfügungskläger für seine Tätigkeit Provisionen erhalten, eine separate "Provisionsregelung" sah für die ersten zwölf Monate der Tätigkeit des Verfügungsklägers einen monatlich durch die C. Krankenversicherung Aktiengesellschaft zu zahlenden "Existenzgründungszuschuss" in Höhe von 1540,- Euro vor. Der Beklagte zu 1) ist als selbständiger Versicherungsvertreter für die tätig und war als solcher mit der Schulung und Einweisung des Verfügungsklägers betraut. Der Beklagte zu 2) ist Mitarbeiter der C. Krankenversicherung Aktiengesellschaft. Nachdem der Verfügungskläger bei einer internen Weiterbildungsmaßnahme krankheitsbedingt gefehlt hatte, zahlte die C. Krankenversicherung Aktiengesellschaft dem Verfügungskläger ab April 2011 den "Existenzgründungszuschuss" nicht mehr aus und meldete den Verfügungskläger nicht zu einem vom 11.04.-21.04.2011 stattfindenden Fortbildungsseminar an. Der Verfügungskläger hat im einstweiligen Verfügungsverfahren beantragt, die Beklagten zu verurteilen, ihn zu dem im April 2011 stattfindenden Seminar anzumelden und an ihn Entgelt in Höhe von 1.540,- Euro für den Monat April 2011 zu zahlen. Der Verfügungskläger behauptet, Arbeitnehmer der Beklagten in einem "Ausbildungsverhältnis" zu sein, da er an Weisungen des Beklagten zu 1) gebunden gewesen sei und ihm feste Arbeitszeiten vorgegeben sowie eine Dienstanweisung erteilt worden seien. Zudem habe er eine Abmahnung erhalten.

3

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 08.04.2011 den beschrittenen Rechtsweg hinsichtlich der Anträge im einstweiligen Verfügungsverfahren für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Koblenz verwiesen. Das Arbeitsgericht hat dies damit begründet, dem Vortrag des Verfügungsklägers seien Tatsachen, die auf seine Arbeitnehmereigenschaft schließen ließen, nicht zu entnehmen, da der Verfügungskläger nicht ausreichend substantiiert zu seiner tatsächlichen Einbindung in die Arbeitsorganisation vorgetragen habe.

4

Der Verfügungskläger hat gegen diesen Beschluss mit einem bei Gericht am 18.04.2011 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, er sei Arbeitnehmer der Beklagten. Dies ergebe sich u.a. daraus, dass er in dem Abmahnungsschreiben als "Mitarbeiter" angesprochen und an eine "bindende Dienstanweisung" ("100 Kontakte, 10 Angebote sowie 3 Termine") erinnert werde. Zudem habe er eine monatliche Vergütung erhalten und zu Beginn seiner Tätigkeit einen Personalbogen ausfüllen müssen.

5

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

6

II. Die gemäß den §§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, 48 Abs. 1, 78 ArbGG, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen als für nicht gegeben erachtet.

7

Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss vom 08.04.2011 ausgeführt, der Verfügungskläger habe nicht dargetan, wie sein Vertragsverhältnis mit der tatsächlich gelebt wurde. Er habe vielmehr lediglich pauschal auf "verbindliche Agenturanweisungen", eine "Abmahnung" und eine "Dienstanweisung" verwiesen, dies jedoch nicht konkretisiert. Mit der vorgebrachten "Abmahnung" sei lediglich das Verhalten des Verfügungsklägers in der Agentur gerügt worden, ohne dass rechtliche Konsequenzen in Aussicht gestellt worden seien. Eine solche Rüge sei auch in anderen Vertragsverhältnissen als in einem Arbeitsverhältnis denkbar und könne daher nicht Indiz für die Arbeitnehmereigenschaft des Verfügungsklägers gewertet werden. Eine Zuständigkeit des Arbeitsgerichts sei auch nicht über die sogenannte "sic-non"-Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts begründet, weil die im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemachten Ansprüche auf Anmeldung zu einem Seminar und auf Zahlung eines Nettobetrages in ihrer Begründetheit nicht von der Eigenschaft des Verfügungsklägers als Arbeitnehmer abhängig seien. Eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ergebe sich in Anbetracht des monatlich bezogenen "Existenzgründerzuschusses" auch nicht aus § 2 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG.

8

Das Beschwerdegericht folgt uneingeschränkt den in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Beschluss und stellt dies in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ist weder nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 noch nach § 5 Abs. 1 S. 2 bzw. Abs. 3 S. 1 ArbGG eröffnet. Nach dem vom Verfügungskläger vorgelegten Agenturvertrag sollte der Verfügungskläger selbständig tätig werden und weder persönlich durch Einbindung in eine fremde Arbeitsorganisation noch wirtschaftlich von seinem Vertragspartner abhängen, so dass eine Einstufung des Verfügungsklägers als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person aufgrund der Vertragsgestaltung nicht in Betracht kommt. Entscheidend für die Arbeitnehmereigenschaft ist indes nicht die Vertragsgestaltung selbst, die allenfalls Indiz sein kann, sondern die tatsächliche Ausgestaltung der Vertragsbeziehung durch die Vertragsparteien. Hierzu hat der Kläger, der die Arbeitnehmereigenschaft behauptet, allerdings substantiiert darzutun, woraus sich - abweichend von der Vertragsgestaltung - seine Arbeitnehmereigenschaft ergeben soll. Daran fehlt es. Soweit der Kläger auf

9

Agentur- bzw. Dienstanweisungen verwiesen hat, ist nicht nachvollziehbar dargelegt, wann ihm jeweils durch wen welche Anweisungen mit welchem Inhalt genau erteilt worden sein sollen. Die Anrede des Verfügungsklägers als "Mitarbeiter" und die Erinnerung an eine "bindende Dienstanweisung" in dem angeführten Schreiben vom 05.01.2011 lässt keinen Rückschluss auf eine tatsächliche Einbindung des Verfügungsklägers in eine fremde Arbeitsorganisation zu. Auch in einem Vertragsverhältnis mit einem freien Mitarbeiter ist es denkbar, dass dem Vertragspartner Zielvorgaben ("100 Kontakte, 10 Angebote sowie 3 Termine") gemacht werden, ohne dass seine Tätigkeit hierfür derart weisungsgebunden ausgestaltet sein muss, dass eine im Wesentlichen freie Bestimmung über die Art und Weise und den Zeitpunkt der Tätigkeit nicht mehr möglich ist. Darüber hinaus hat der Verfügungskläger keine hinreichend konkreten Angaben zu der tatsächlichen Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses gemacht, welche die Annahme einer persönliche Abhängigkeit des Verfügungsklägers begründen könnten. Da der Verfügungskläger für seine Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von monatlich 1.540,- Euro erhielt, scheidet auch eine Rechtswegeröffnung über § 5 Abs. 3 ArbGG aus.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

11

Die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.