Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 05.08.2011 – 9 Sa 180/11
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0805.9SA180.11.0A
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 22.02.2011, Az.: 2 Ca 1981/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Erstattung von Bestattungskosten gemäß der Satzung des Beklagten. § 63 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen lautet:
"§ 63 Erstattung von Bestattungskosten
Hinterlässt der Rentenbezieher bei seinem Tod keine Hinterbliebenen, die Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben, so wird demjenigen, der nachweist, die Bestattungskosten getragen zu haben, auf seinen Antrag die Rente für den Sterbemonat bis zur Höhe der Bestattungskosten gezahlt."
Die Klägerin ist die Tochter des am 18.02.2010 verstorbenen Rentenbeziehers Herrn H. W. Dieser hatte gegen die Beklagte aufgrund seines Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Betriebsrente in Höhe von 178,74 € monatlich. Hinterbliebene, die Ansprüche auf Hinterbliebenenrente haben, sind nicht vorhanden. Die Klägerin trug die Bestattungskosten in Höhe von 3.822,00 €. Mit Schreiben vom 20.04.2010 verlangt sie von dem Beklagten Erstattung der Kosten. Der Beklagte zahlte an die Klägerin 178,74 € und wies die Forderung zurück. Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung der restlichen Bestattungskosten in Höhe von 3.643,26 € nebst Zinsen seit dem 27.01.2010.
Die Klägerin hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, § 63 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sei dahin gehend auszulegen, dass die tatsächlich angefallenen Bestattungskosten vollständig zu ersetzen seien und lediglich für den Fall, dass die Höhe der monatlichen Rente die Bestattungskosten übersteigt, dann maximal die Bestattungskosten zu zahlen seien. Sei die Rente niedriger als die Bestattungskosten, seien diese vollständig zu ersetzen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, eine derartige Auslegung lasse sich weder Wortlaut noch systematisch dem Zusammenhang der genannten Bestimmung entnehmen.
Mit Urteil vom 22.02.2011, Az.: 2 Ca 1981/10 hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen die auf Zahlung von 3.643,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.01.2010 gerichtete Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt:
Auch im Wege der Auslegung ließe sich § 63 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht der von der Klägerin in Anspruch genommene Inhalt entnehmen. Bereits der Wortlaut des § 63 stehe dem entgegen, da vorgesehen sei, dass die Rente für den Sterbemonat gezahlt werde. Damit sei eindeutig festgelegt, dass der Rentenanspruch für den Sterbemonat übergehe und dieser lediglich begrenzt auf die Höhe der Bestattungskosten sei. Auch aus dem Gesamtzusammenhang, insbesondere der Systematik der Versicherungsbedingungen ergebe sich nichts anderes. Zwar spreche die Überschrift des § 63 von der "Erstattung von Bestattungskosten". Dies weise jedoch lediglich darauf hin, dass Bestattungskosten demjenigen ersetzt werden, der gerade keinen Rentenanspruch habe. Eine Aussage über die Höhe des Anspruchs ergebe sich hieraus nicht.
Auch die praktische Handhabung spreche gegen die von der Klägerin gewünschte Auslegung. Bei einem grundsätzlichen Anspruch auf Erstattung von Erstattungskosten in unbegrenzter Höhe wäre das finanzielle Risiko des Beklagten nicht abzuschätzen und stünde in keinem Verhältnis zu den geleisteten Rentenbeiträgen.
Das genannte Urteil ist der Klägerin am 03.03.2011 zugegangen. Sie hat hiergegen mit einem am 21.03.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 10.04.2011, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 14.04.2011 begründet.
Nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 83 ff. d. A.), macht die Klägerin zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen geltend:
§ 63 beinhalte keinen Übergang des Rentenanspruchs, sondern begründe über den eigentlichen Rentenanspruch hinaus einen weiteren Anspruch desjenigen, der die Bestattungskosten getragen habe. Soweit das Arbeitsgericht darauf abgestellt habe, bei einem Anspruch auf die Bestattungskosten in unbegrenzter Höhe bestehe für den Beklagten ein nicht kalkulierbares Risiko, verkenne es, dass für den Beklagten eben doch eine erhebliche Leistungseinsparung begründet werde, sofern keine leistungsberechtigten Hinterbliebenen vorhanden sind, da dann eben keine Hinterbliebenenrenten zu zahlen wären.
Auch der Wortlaut spreche nicht für die von dem Beklagten vertretene Auslegung. Die maßgebliche Satzungsbestimmung laute eben nicht: "so wird demjenigen, der nachweist, die Bestattungskosten getragen zu haben, auf seinen Antrag die Bestattungskosten bis zur Höhe der Rente für den Sterbemonat gezahlt." Das Arbeitsgericht verstehe den Begriff der "Rente" dahingehend, als wenn im Text das Wort "Rentenzahlbetrag" stehen würde. § 63 begründe damit einen eigenen Rentenanspruch neben den weiteren in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgesehenen Rentenarten. Eine andere Auslegung widerspräche auch dem Grundgedanken des § 63, der sich schon in der Überschrift manifestiere. Regelmäßig würden die Gesamtbestattungskosten die monatlichen Rentenansprüche der Rentenbezieher übersteigen, so dass eine Auslegung im Sinne des Beklagten sinnwidrig wäre.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 22.02.2011 zum Az.: 2 Ca 1981/10 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.643,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.07.2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte tritt der Berufung nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung im Schriftsatz vom 12.05.2011, auf den Bezug genommen wird (Bl. 91 ff. d. A.), entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil als rechtlich zutreffend.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Das Rechtsmittel der Berufung ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt sowie - auch den gesetzlichen Anforderungen entsprechend inhaltlich ausreichend - begründet.
II.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Zu Recht ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung weiterer Bestattungskosten nicht besteht. Die Berufungskammer folgt der Begründung im angefochtenen Urteil und stellt dies hiermit gem. § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen veranlasst lediglich folgende Ausführungen:
1. Die Regelung über die Erstattung von Bestattungskosten in § 63 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zu Grunde zu legen sind (vgl. etwa BAG 15.06.2010 - 3 AZR 344/06 - EZA § 1 BetrAVG Lebensversicherung Nr. 9).
2. Im Hinblick auf diesen Auslegungsmaßstab ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei § 63 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) um eine Regelung handelt, die Bestandteil eines Regelungswerks einer betrieblichen Altersversorgung ist. Derartige Altersversorgungen werden vom Arbeitgeber gegenüber Arbeitnehmern zugesagt. Abzustellen ist deshalb im vorliegenden Fall auf den Maßstab verständiger und redlicher Parteien des jeweiligen Arbeitsvertrages. Der insoweit für die Auslegung maßgebliche Empfängerhorizont ist derjenige eines verständigen und redlichen Arbeitnehmers, dem derartige Leistungen zugesagt werden.
Ausgehend von diesem Maßstab findet die von der Klägerin vertretene Auslegung keine Stütze.
Der Wortlaut des § 63 sieht einen Anspruch auf die Rente für den Sterbemonat bis zur Höhe der Bestattungskosten vor. Die Verwendung des bestimmten Artikels "die" verdeutlicht, dass für den Sterbemonat die Rente gezahlt werden soll, die dem Verstorbenen ohne dessen Versterben für den jeweiligen Monat zugestanden hätte. Aus Sicht eines verständigen und redlichen Vertragspartners kann bei Verwendung dieser Formulierung kein Zweifel daran bestehen, dass es sich hierbei um die Rente in der Höhe handelt, die sich zu Lebzeiten zu seinen Gunsten ergab. Wenn die Höhe dieser Rente durch die Formulierung "bis zur Höhe der Bestattungskosten" begrenzt wird, handelt es sich um die Begrenzung eben dieser Rente und nicht um die Begründung eines Anspruchs, der betragsmäßig den bislang monatlich gezahlten Rentenbetrag übersteigt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Überschrift des § 63 AVB. Diese bezieht sich nicht auf die Erstattung der Bestattungskosten, sondern auf die Erstattung von Bestattungskosten, was dem Wortsinn nach auch eine nur teilweise Erstattung umfasst.
Auch systematische Gesichtspunkte sprechen für dieses Verständnis. Wenn § 63 AVB von der Rente spricht, wird damit auf eine Größe abgestellt, die im selben Regelungswerk umfangreiche auch hinsichtlich der Berechnung ihrer Höhe normiert wird. Ebenfalls unter systematischen Gesichtspunkten spricht gegen das von der Klägerin vertretene Auslegungsverständnis, dass dieses dazu führen würde, dass versorgungsberechtigte Hinterbliebene ohne nachvollziehbaren Grund im Hinblick auf Bestattungskosten schlechter behandelt würden. § 63 AVB sieht insoweit vor, dass Hinterbliebene, die einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben, keinen Anspruch auf Erstattung von Bestattungskosten haben. Sie beziehen stattdessen vielmehr eine Hinterbliebenenversorgung, die sich ihrer Höhe nach wiederum an der Rente des Verstorbenen orientiert. Gleichwohl fallen auch bei diesen im Regelfall Bestattungskosten an, so dass sie im Zeitpunkt der Bestattung mit diesen Kosten über ihren eigenen Versorgungsbedarf hinaus belastet sind. Gleichwohl geht die Versorgungsregelung davon aus, dass die Tragung der vollständigen Bestattungskosten im Blick auf die Rentenzahlung zumutbar ist. Die Gewährung einer Erstattung von Bestattungskosten in Form der Rente für den Sterbemonat soll damit denjenigen, der die Bestattungskosten getragen hat, für den Monat, in welchem der die Bestattungskosten auslösende Todesfall sich ereignet hat, so stellen, wie auch ein Bezieher einer Hinterbliebenenrente stehen würde.
3. Da somit in Anwendung der maßgeblichen Auslegungsgrundsätze sich der Inhalt des § 63 AVB eindeutig ergibt, verbleibt auch kein Raum für die Anwendung des § 305 c Abs. 2 BGB. Die in dieser Norm vorausgesetzten Zweifel bei der Auslegung bestehen nicht.
III.
Die Berufung der Klägerin war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund besteht nicht.