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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 08.08.2011 – 5 Sa 216/11

ECLI:DE:LAGRLP:2011:0808.5SA216.11.0A

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 15.03.2011 - 8 Ca 71/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten - im Berufungsverfahren nur noch - darüber, ob der Kläger die Entlohnung auf der Basis der Eingruppierung in die Beförderungsstelle C-7a/E verlangen kann.

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Der 1952 geborene Kläger ist seit 1983 bei den US-Stationierungsstreitkräften, zuletzt als Elektrotechniker, bei einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe C-7 E beschäftigt. Er ist Mitglied der örtlichen Betriebsvertretung und im Vorstand der Hauptbetriebsvertretung tätig. Als Vorstandsmitglied der Hauptbetriebsvertretung ist er seit dem Februar 2010 von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt.

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Im Herbst 2010 erfolgte in der Dienststelle des Klägers eine Stellenausschreibung 608/2010 (vgl. Bl. 7 d. A.). Auf die dort ausgeschriebene Stelle hat sich der Kläger beworben.

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Der Kläger erklärte zunächst in den Vorstellungsgesprächen, er werde auf seine Freistellung als Mitglied der Hauptbetriebsvertretung verzichten. Nachdem sich die zuständigen Gremien des Arbeitgebers für seine Beförderung entschieden hatten und die Betriebsvertretung bereits der Beförderung zugestimmt hatte, erklärte der Kläger sodann am 10.12.2010, dass er doch nicht auf seine Freistellung verzichte. Das Besetzungsverfahren wurde daraufhin vom Arbeitgeber des Klägers abgebrochen und ein neues eingeleitet.

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In einem "Memorandum für Herrn C.", bei diesem eingegangen am 03.01.2011, heißt es dazu wie folgt:

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"Sehr geehrter Herr C.,

In der vorbezeichneten Angelegenheit teile ich Ihnen mit, dass wir das Auswahlverfahren zur Ausschreibung Nr. 608/2010 abgebrochen und die Position als Aufsichtsführender Sachbearbeiter (Arbeitsplanung) erneut ausgeschrieben haben.

Währen des Auswahlprozesses äußerten Sie sich dahingehend, dass sie bereit seien, auf Ihre Freistellung als Mitglied der Hauptbetriebsvertretung zu verzichten und die Position tatsächlich anzutreten. Nach erfolgter Auswahl halten sie nun aber an Ihrer Freistellung fest und sind nicht mehr bereit, die Position tatsächlich auszufüllen.

Angesichts der Größe des Betriebsteils und der Anzahl der auf dem Einsiedlerhof beschäftigten Arbeitnehmer hat die Dienststelle ein dringendes Interesse daran, dass die Position des Aufsichtsführenden Sachbearbeiters (Arbeitsplanung) 786 CES tatsächlich ausgefüllt wird.

Die von Ihnen beabsichtigte weitere Inanspruchnahme der Freistellung erfordert eine erneute Ausschreibung der fraglichen Position, da die Unwägbarkeiten Ihrer weiteren Freistellung einer dauerhaften Besetzung dieser wichtigen Position zuwider laufen. Da auch der einzige weitere geeignete Mitbewerber seine Bewerbung zurückgezogen hat, ist eine neuerliche Ausschreibung zwingend notwendig."

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In diesem Verfahren hat sich der Kläger erneut beworben; er wurde nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Die Stelle wurde in dem neuen Besetzungsverfahren mit dem Arbeitnehmer Z, der sich zuvor nicht beworben hatte, besetzt.

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Der Kläger hat vorgetragen:

9

Im Gespräch am 05.11. habe der Kläger auf die Frage, ob er auf die Freistellung verzichte, geäußert: "Sie treffen ihre Entscheidung; ich treffe meine".

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Am 23.11.2010 habe dann Frau Y dem Kläger erklärt, dass er verzichten müsse. Der Kläger habe sich Bedenkzeit ausgebeten und noch gefragt, ob seine Bewerbung Aussicht auf Erfolg habe. Als man das bejaht habe, habe er Zweifel geäußert, ob ein Verlangen des Verzichts auf die Freistellung zulässig sei. Frau Y habe ihm erklärt, dies sei gestattet. Der Kläger habe dann erklärt, dass er auf die Freistellung verzichte.

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Über das Wochenende habe er dann allerdings nachgedacht und montags erklärt, dass er doch nicht verzichten werde. Er sei allein aufgrund der Freistellung als Personalrat nicht auf die höher dotierte Stelle "befördert" worden. Seine berufliche Entwicklung sei jedenfalls darauf hinausgelaufen, dass er die Beförderungsstelle ansonsten erhalten hätte.

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Der Kläger hat, soweit für das Berufungsverfahren noch von Belang, beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, den Kläger ab dem 01. Januar 2011 in die tarifliche Gehaltsgruppe C-7a/E einzugruppieren und ihn nach dieser Gehaltsgruppe zu vergüten.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat vorgetragen:

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Der Kläger habe keinen Anspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Position. Er habe im Bewerbungsgespräch am 15.11.2010 erklärt, er sei bereit, auf die Freistellung zu verzichten. Dem Arbeitgeber sei es aus sachlichen Gründen besonders wichtig, dass der Arbeitsplatz auch tatsächlich besetzt werde. Es bestehe ein legitimes Interesse daran, zu wissen, ob die benötigte Arbeitskraft auf der fraglichen Stelle auch tatsächlich zur Verfügung stehe oder aber nicht. Wenn ein Arbeitnehmer im Vorfeld insoweit lüge, dann zeige es sich, dass er für die Stelle nicht geeignet sei. Erst als der Kläger sich sicher geglaubt habe, dass er die Stelle nicht mehr verlieren könne, habe er die Zusage, auf die Freistellung zu verzichten, rückgängig gemacht. Die Dienststelle habe keinerlei Druck auf den Kläger ausgeübt. Er sei es im Übrigen als erfahrenes Personalvertretungsmitglied auch durchaus gewohnt, dass unterschiedliche Rechtsauffassungen bestünden.

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Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat daraufhin, soweit für das das Berufungsverfahren von Belang, durch Urteil vom 15.03.2011 - 8 Ca 71/11 - die Beklagte verurteilt, den Kläger ab dem 01.01.2011 in die tarifliche Gehaltsgruppe C-7a/E einzugruppieren und ihn nach dieser Gehaltsgruppe zu vergüten.

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Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 86-92 d. A. Bezug genommen.

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Gegen das ihr am 30.03.2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 13.04.2011 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 30.05.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

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Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, seit Herbst 2010 sei ein Nachfolger für die Position "Aufsichtsführender Sachbearbeiter (Arbeitsplanung)" gesucht worden. Es handle sich um eine Leitungsfunktion, die in die Gehaltsgruppe C-7a eingruppiert sei. Der bisherige Stelleninhaber sei von seiner Ausbildung her Elektrotechniker gewesen. Die Stationierungsstreitkräfte hätten deshalb zunächst diese Qualifikation auch für den Nachfolger gewünscht. Folglich sei in der Ausschreibung ein entsprechendes Anforderungsprofil niederlegt worden. Von den Bewerbern habe der Kläger im Vorstellungsgespräch den besten Eindruck hinterlassen, sodass er ausgewählt worden sei. Am 23.11.2011 sei ihm eröffnet worden, dass die Stelle ihm übertragen werden solle. Nachdem er sodann nach der Zustimmung der Betriebsvertretung am 10.12.2010 mitgeteilt habe, dass er nun doch nicht auf die Freistellung verzichte, und der zweite geeignete Bewerber seine Bewerbung zurückgezogen habe, habe am 10.12.2010 festgestanden, dass es ein neues Auswahlverfahren geben müsse. Die zuständige Dienststelle habe daraufhin festgestellt, dass eine Qualifikation als Elektrotechniker für die zu besetzende Leitungsfunktion gar nicht erforderlich sei. Das Anforderungsprofil sei folglich korrigiert worden; im Rahmen des erneuten Stellenbesetzungsverfahrens sei als bestgeeigneter Bewerber Herr Z ausgewählt worden.

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Eine Benachteiligung des Klägers wegen seiner Freistellung im Rahmen seiner personalvertretungsrechtlichen Amtstätigkeit sei dadurch nicht gegeben. Denn das Auswahlverfahren sei abgebrochen worden, bevor es habe abgeschlossen werden können. Dazu sei die Arbeitgeberin berechtigt gewesen. Im Rahmen des erneuten Bewerbungsverfahrens habe sich herausgestellt, dass der Kläger eben nicht mehr der am besten geeignete Bewerber gewesen sei. Der Umstand, dass er nicht berücksichtigt worden sei, bedeute insoweit keine Benachteiligung; vielmehr wäre für den Fall der Auswahl des Klägers eine unzulässige Begünstigung gegeben gewesen.

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Auch sei davon auszugehen, dass der Kläger die Dienststelle durch sein Verhalten getäuscht und damit seine fehlende Eignung deutlich dokumentiert habe, indem er zunächst erklärt habe, auf seine Freistellung verzichten zu wollen, um sodann von dieser Erklärung nach Zustimmung der zuständigen Betriebsvertretung wiederum Abstand zu nehmen.

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Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 30.05.2011 (Bl. 111-118 d. A.) sowie den Schriftsatz vom 05.08.2011 (Bl. 156-160 d. A.) Bezug genommen.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 15.03.2011, AZ: 8 Ca 71/11 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

27

Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

29

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, der Umstand, dass im Rahmen des zweiten Ausschreibungsverfahrens ein geändertes Anforderungsprofil aufgestellt und vorgegeben worden sei, habe nichts mit einer angeblichen "Fehlerhaftigkeit" des der ersten Ausschreibung zugrunde liegenden Anforderungsprofils zu tun. Dieser Umstand sei vielmehr der Tatsache geschuldet, dass im Rahmen des zweiten Ausschreibungsverfahrens in der Dienststelle um jeden Preis ein tauglicher Bewerber habe gefunden werden sollen/müssen. Von einer Fehlerkorrektur könne also keine Rede sein.

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Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Klägers wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 26.07.2011 (Bl. 142-154 d. A.) Bezug genommen.

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In diesem Rahmen hat der Kläger - erstmals im Berufungsverfahren - ein Schreiben des Leiters des Non-US Personalwesen, Herrn X, an die Betriebsvertretung RAB II vom 14.01.2010 vorgelegt, das folgenden Wortlaut hat:

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"Innerbetriebliche Stellenausschreibung Nr. 608/2010, Aufsichtsführender Sachbearbeiter 786 CES

Sehr geehrte Frau W, sehr geehrte Mitglieder der Betriebsvertretung,

in der vorbezeichneten Angelegenheit teile ich Ihnen mit, dass die Dienststellenleitung von der Besetzung der Position mit Herrn C. Abstand genommen hat.

Herr C. hat sich nach erfolgter Auswahl entschieden, an seiner Freistellung festzuhalten und ist nicht mehr bereit, die Position tatsächlich auszutreten. Angesichts der Größe des Betriebsteils und der Anzahl der auf dem Einsiedlerhof beschäftigten Arbeitnehmer hat die Dienststelle ein dringendes Interesse daran, dass diese Tätigkeit in der 786 CES tatsächlich und dauerhaft ausgeübt wird. Da auch der einzige weitere geeignete Mitbewerber, Herr V, seine Bewerbung zurückgezogen hat, ist eine neuerliche Ausschreibung erforderlich."

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

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Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 08.08.2011.

Entscheidungsgründe

I.

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Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

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Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

37

Denn das Arbeitsgericht hat die Beklagte letztlich zu Recht dazu verurteilt, den Kläger ab dem 01.01.2011 in die tarifliche Gehaltsgruppe C-7a/E einzugruppieren und ihn nach dieser Gehaltsgruppe zu vergüten.

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Gemäß § 8 BPersVG dürfen Personen - wie der Kläger - die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz wahrnehmen, nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

39

Als Benachteiligungen kommen insoweit vornehmlich Handlungen des Arbeitgebers in Betracht, z. B. die Zuweisung minderbezahlter, härterer, unangenehmerer, zeitlich oder örtlich ungünstiger liegender Arbeit, aber auch Versetzungen mit Verschlechterung des Arbeitsentgelts oder des Arbeitsgebiets oder Veränderung des Berufsbildes oder Entzugs einer Führung- oder Vorgesetztenposition; dazu gehört auch der Ausschluss von allgemeinen Sonderzuwendungen u. a. Vergünstigungen. Benachteiligungen können aber auch die weitere berufliche Entwicklung betreffen, insbesondere wenn ein freigestelltes Mitglied der Personalvertretung oder Hauptbetriebsvertretung wegen dieser Tätigkeit nicht befördert wird (vgl. BAG 11.12.1991 NZA 1993, 909, 15.01.1992 EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 110, jew. zu § 78 BetrVG).

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Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben; davon ist letztlich auch das Arbeitsgericht zu Recht ausgegangen.

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Die Benachteiligung als solche und insbesondere auch ihre Kausalität für die Personalentscheidung der zuständigen Dienststelle sind nach dem wechselseitigen Vorbringen der Parteien in beiden Rechtszügen grundsätzlich gegeben; dem damit gegebenen Anspruch des Klägers steht auch nicht sein widersprüchliches Verhalten im Hinblick auf die freiwillige Aufgabe der Freistellung entgegen.

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Die zuständige Dienststelle hat autonom im Rahmen der - auch an den Kläger gerichteten - Ausschreibung der "Beförderungsstelle" das Anforderungsprofil für in Betracht zu ziehende Kandidaten festgelegt. Anhaltspunkte dafür, dass dies offensichtlich unsachlich oder willkürlich erfolgt sein könnte, bestehen erkennbar nicht. Die zuständige Dienststelle ist davon ausgegangen, dass nach den sodann eingegangenen Bewerbungen der Kläger derjenige war, dem die Stelle übertragen werden sollte; dies wird letztlich besonders augenscheinlich durch den Umstand, dass die zuständige Betriebsvertretung nach Maßgabe der personalvertretungsrechtlichen Vorschriften bereits beteiligt worden war und dieser arbeitsrechtlichen Maßnahme zugestimmt hatte. Noch im an die Betriebsvertretung RAB II gerichteten Schreiben vom 14.01.2010 hat das Personalbüro des Flugplatzes U unzweideutig mitgeteilt, dass von einer Übertragung der Position auf den Kläger allein deshalb Abstand genommen wurde, weil der Kläger nach erfolgter Auswahl sich entschieden hatte, an seiner Freistellung festzuhalten und nicht bereit war, die Position tatsächlich anzutreten. Allein dieses Schreiben zeigt eindeutig, dass ausschließliche Ursache für die Nichtübertragung der Tätigkeit die Weigerung des Klägers war, seine Freistellung zur personalvertretungsrechtlichen Tätigkeit aufzugeben; wäre er dem dahingehenden Wunsch der Dienststelle nachgekommen, wäre ihm ohne Weiteres die "Beförderungsstelle" übertragen worden. Dies ist aufgrund des Vorbringens beider Parteien in beiden Rechtszügen als unstreitig anzusehen.

43

Etwas anderes ergibt sich zunächst nicht aus dem Berufungsvorbringen der Beklagten. Soweit dort darauf abgestellt wird, das Anforderungsprofil sei nach der Weigerung des Klägers, die Freistellung zu beenden, überdacht, überprüft und neu festgelegt worden, mit dem Ergebnis, dass die Tätigkeit inzwischen auf Herrn Z übertragen worden sei, führt dies zu keinem abweichenden Ergebnis. Denn zum einen belegt das Schreiben des Personalsbüros vom 14.01.2010 eindeutig, dass ausschließliche Ursache für die Nichtübertragung der Tätigkeit und auch für die Neuprofilierung der Beförderungsstelle "im Rahmen der erneuten Ausschreibung" allein die Weigerung des Klägers war, die Freistellung aufzugeben. Von einem Abbruch des Bewerbungsverfahrens kann insoweit keine Rede sein, es war nach der Zustimmung der zuständigen Personalvertretung faktisch schlicht abgeschlossen. Dass dem noch eine schriftliche Vertragsänderung oder dergleichen hätte hinzutreten müssen, mag zwar sein, ändert am hier gefundenen Ergebnis aber gleichwohl nichts. Die Neuausschreibung mit verändertem Anforderungsprofil erfolgte folglich allein deshalb, weil die zuständige Dienststelle schlicht nicht in der Lage war, einen geeigneten Bewerber mit dem gewünschten Anforderungsprofil, das der Kläger aufweist, zur Stellenbesetzung zu finden.

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Dem Anspruch des Klägers steht auch nicht § 242 BGB entgegen. Zwar mag sein Verhalten widersprüchlich erscheinen, indem er zunächst - unstreitig - erklärt hatte, im Falle der Besetzung der Stelle mit seiner Person von der inne gehabten Freistellung Abstand zu nehmen. Zu berücksichtigen ist aber, dass bereits das Drängen der zuständigen Dienststelle, diesen Schritt zu gehen, personalvertretungsrechtlich im Hinblick auf das Benachteiligungsverbot nicht unbedenklich erscheint. Hinzu kommt, dass der Kläger typischerweise, nachdem er die Freistellung, die er nicht selbst veranlasst hat, sondern die auf einer Entscheidung des zuständigen Gremiums beruht, in einen Loyalitätskonflikt geraten ist, denn nach einer Aufgabe der Freistellung hätte das Gremium ein anderes Mitglied insoweit freistellen müssen. Wenn der Kläger deshalb nach einer zunächst erklärten Bereitschaft zur Aufgabe der Freistellung, schließlich dann doch davon Abstand genommen hat, kann dies nicht als per se treuwidrig und als geeignet angesehen werden, das Vertrauen in die Loyalität des Klägers zu erschüttern.

45

Folge des damit gegebenen Verstoßes des Benachteiligungsverbots im Hinblick auf die berufliche Entwicklung des Klägers ist, dass er, nachdem er nur in Folge seiner Personalvertretungstätigkeit und der in diesem Zusammenhang erfolgten Freistellung nicht in eine Position mit höherer Vergütung aufgestiegen ist (vorliegend ist der Kausalitätsnachweis entgegen der zuvor zitierten Entscheidungen des BAG nach der hier vertretenen Auffassung gerade gegeben), dass der Kläger die Beklagte unmittelbar auf Zahlung der höheren Vergütung in Anspruch nehmen kann. Auch dies hat das Arbeitsgericht letztlich zutreffend erkannt.

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Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt insoweit keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts; es enthält über die bereits zuvor dargestellten und erörterten Gesichtspunkte hinaus keine neuen, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen oder Rechtsbehauptungen, die ein abweichendes Ergebnis rechtfertigen könnten. Weitere Ausführungen sind folglich nicht veranlasst.

47

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

48

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

49

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.