Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 09.08.2011 – 11 Ta 139/11

ECLI:DE:LAGRLP:2011:0809.11TA139.11.0A

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.05.2011 - AZ: 3 Ca 770/10 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Im Ausgangsverfahren, welches beim Landgericht Trier seinen Anfang nahm, und nach Verweisung beim Arbeitsgericht Trier seinen Fortgang fand, war der Beschwerdeführer rechtsanwaltlich vertreten durch die Rechtsanwälte S. & Partner.

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Mit Schriftsatz vom 26.03.2010 (noch beim Landgericht Trier) hat der Beschwerdeführer durch seinen Anwalt vertreten, Prozesskostenhilfe beantragt und hierzu nachfolgend unter dem 29.03.2010 die Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Bl. 2 des PKH-Heftes nebst Anlagen) eingereicht. Eine weitere Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers ging unter dem Datum vom 09.04.2010 (Bl. 8 des PKH-Heftes) am 14.04.2010 beim Landgericht ein. Mit Schriftsatz vom 05.07.2010 (Bl. 72 ff. d.A.) hat der Kläger im Verfahren Kontoauszüge vorgelegt, aus denen sich Gehaltseinkünfte im Monat Februar 2010 ergaben. Im Hinblick auf diesen Schriftsatz und die eingereichten Erklärungen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurde dem Kläger mit gerichtlicher Auflage vom 29.07.2010 aufgegeben, seine Vermögenslage ausreichend glaubhaft zu machen. Eingereicht hat der Kläger nachfolgend lediglich einen befristeten Arbeitsvertrag für den Zeitraum 10.05.2010 bis 09.05.2011.

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Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 03.12.2010 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen mit der Begründung, der Kläger habe den gerichtlichen Auflagen zur Glaubhaftmachung seiner Vermögenssituation nicht Folge geleistet, darüber hinaus bestünden keine Erfolgsaussichten. Unter dem gleichen Datum wurde in der Hauptsache der Beklagte und hiesige Beschwerdeführer vollumfänglich nach Antrag verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte keine Berufung eingelegt. Lediglich im Prozesskostenhilfeverfahren hat er Beschwerde eingelegt und vorgetragen, zum Zeitpunkt der Ablehnung der Prozesskostenhilfe sei er Hartz IV-Empfänger gewesen (Bl. 32 der Prozesskostenhilfeakte). Zum Beleg hierfür hat er nachfolgend Bescheide der Agentur für Arbeit T. vorgelegt für den Zeitraum 06.07.2009 bis einschließlich 30.06.2010.

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Der Beschwerde des Beschwerdeführers im Prozesskostenhilfeverfahren hat das Arbeitsgericht nicht abgeholfen, mit der Begründung, die Bescheide der Arbeitsagentur seien nur Beleg für die Zeit bis zum 30.06.2010, zum Zeitpunkt der Entscheidung am 03.12.2010 seien diese zum Nachweis der Bedürftigkeit nicht geeignet.

5

Das Landesarbeitsgericht hat nachfolgend die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers im Prozesskostenhilfeverfahren zurückgewiesen.

6

Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Arbeitsgericht Trier den streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschluss gegen den Beschwerdeführer vom 12.05.2011 gefasst, der dem Beschwerdeführer am 14.05.2011 zugestellt wurde. Unter gleichem Datum hat dieser hiergegen "Einspruch" eingelegt und vorgetragen, er stelle sich die Frage, weshalb die von ihm eingereichten Hartz IV-Bescheide nicht berücksichtigt worden sind. Weniger als Hartz IV gehe nun einmal nicht. Wenn der Herr S. nicht in der Lage wäre, dies zu tun, wie es nötig ist, um die PKH zu erhalten, dann wisse er es auch nicht.

7

Das Arbeitsgericht hat ihn darauf hingewiesen, dass die vom Kläger eingereichten Hartz IV-Bescheide im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vorgelegen hätten und Entscheidungsgegenstand gewesen seien (Bl. 121 d. A.). Der Beschwerdeführer erwiderte hierauf schriftsätzlich (Bl. 122 d.A.), er habe zu keiner Zeit Mitteilung bekommen, woraus er habe ersehen können, ob seine Schreiben eingegangen und bearbeitet worden seien.

8

Das Arbeitsgericht hat den Beschwerdeführer (Bl. 123 d.A.) darauf hingewiesen, dass aufgrund anwaltlicher Vertretung des Beschwerdeführers in der Hauptsache Schriftwechsel und Zustellungen an diese erfolgt seien. Unter Hinweis auf die Anschreiben an den Beschwerdeführer hat das Arbeitsgericht mit Datum vom 30.06.2011 der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

9

Der Beschwerdeführer hat trotz erneuter Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen (Bl. 128 d.A.) im Beschwerdeverfahren nicht weiter vorgetragen.

II.

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Der als sofortige Beschwerde auszulegende "Einspruch" des Beschwerdeführers ist an sich statthaft (§§ 11 Abs. 1 RpflG, 11 Abs. 2 Satz 3 RVG i. V. m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ZPO).

11

Der Beschwerdeführer hat die nach diesen Vorschriften statthafte sofortige Beschwerde auch form- und fristgerecht nach Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 12.05.2010 am 14.05.2010 mit unterschriebenen Fax-Schriftsatz vom 14.05.2010 eingelegt.

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Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

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1. Der Rechtspfleger hat im Kostenfestsetzungsbeschluss die gegen den Beklagten festzusetzende Gebühren seines Rechtsanwalts der Höhe nach zutreffend festgesetzt. Gegen die Höhe der Festsetzung wendet sich der Beschwerdeführer auch nicht. Die Festsetzung gegen den Beschwerdeführer auf Antrag seines eigenen Anwaltes war auch gemäß §§ 11 RVG, 122 Abs. 1 Ziffer 3 ZPO zulässig, da dem Beschwerdeführer und Beklagten im Ausgangsverfahren Prozesskostenhilfe endgültig verweigert worden ist.

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2. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Arbeitsgerichts Trier war auch nicht gemäß § 11 Abs. 5 RVG deswegen aufzuheben, weil der Beschwerdeführer vorliegend ausschließlich Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihre Grundlage finden.

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Die Regelung des § 11 Abs. 5 RVG die die Festsetzung der Gebühren im Rahmen des Kostenfestsetzungsbeschlusses verbietet, wenn Einreden und Einwendungen außerhalb des Gebührenrechtes geltend gemacht werden, soll das vereinfachte Kostenfestsetzungsverfahren beim Rechtspfleger von der Prüfung materieller Gegenrechte und Einwendungen des Gebührenschuldners frei halten. Dies sollte dem Prozessgericht vorgehalten bleiben.

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Wendet der Gebührenschuldner im Kostenfestsetzungsverfahren Tatsachen ein, die außerhalb des Gebührenrechts angesiedelt sind, muss nach herrschender Meinung, der Vortrag lediglich erkennen lassen, dass die Einwendungen oder die Einrede aus konkreten tatsächlichen Umständen hergeleitet wird. Eine weitere Substantiierung oder Schlüssigkeit des Vortrages ist nicht erforderlich. Einwendungen, die offensichtlich unbegründet, halt,- oder substanzlos sind, können jedoch nicht berücksichtigt werden. Soweit die Unbegründetheit der Einwendung offenkundig auf der Hand liegt, d.h. unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Bestand haben kann, muss sie daher trotz der Regelung des § 11 Abs. 5 RVG im Kostenfestsetzungsverfahren unberücksichtigt bleiben (Meyer-Kroiß, Kommentar zum RVG, 4. Auflage 2009 § 11 RVG Rd-Nr. 8 bis 11 m.w.N).

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Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde vorgetragen, er stellt sich die Frage, ob seine am 16.01.2011 eingesendeten Hartz IV-Bescheide unberücksichtigt geblieben seien. Wenn Herr S. nicht in der Lage sei, das Notwendige zur PKH-Erhaltung zu tun, dann wisse er das auch nicht. Er wundere sich, warum er zu keinem Zeitpunkt gerichtlich Mitteilung vom Eingang seiner Schreiben und Entscheidungen erhalten habe.

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Es käme in Betracht, dass der Kläger seinem Anwalt im Rahmen der Prozesskostenhilfeerlangung, die gemäß § 122 ZPO zum Ausschluss des unmittelbaren Kostenanspruchs des Anwaltes gegen den Beklagten geführt hätte, Schlechterfüllung vorwirft, da dieser nicht dafür gesorgt habe, dass die Hartz IV-Bescheide Berücksichtigung finden.

19

Dieser Einwand ist offensichtlich unbegründet. Wie sich aus dem Akteninhalt unzweifelhaft ergibt, waren die Hartz IV-Bescheide des Beschwerdeführers Gegenstand der Prozesskostenhilfeentscheidung. Da diese jedoch nicht die Vermögenslage des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe tatsächlich wiedergegeben haben, waren diese irrelevant. Maßgeblicher Gesichtspunkt der Versagung von Prozesskostenhilfe waren die mangelnden Erfolgsaussichten in der Hauptsache.

20

Der Vortrag des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren ist daher offensichtlich unbegründet.

21

Trotz materieller Einwendungen im Sinne von § 11 Abs. 5 RVG, war daher der Kostenfestsetzungsbeschluss nicht aufzuheben.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

23

Als Streitwert des Beschwerdeverfahrens ist gemäß § 3 ZPO der Betrag von 1.474,05 € (Höhe der festgesetzten Kosten) anzusetzen.

24

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

25

Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor.

26

Die Entscheidung ist unanfechtbar.