Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 17.08.2011 – 6 Ta 155/11

ECLI:DE:LAGRLP:2011:0817.6TA155.11.0A

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 10.05.2011 - 6 Ca 142/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

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I. Der beschwerdeführende Kläger wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die im Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahren getroffene Zahlungsbestimmung mit einer monatlichen Rate von 155,00 EUR.

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II. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache k e i n e n Erfolg.

3

Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss vom 10.05.2011 zu Recht eine Rate in Höhe von 155,00 EUR zum Ausgleich angefallener 5,25 EUR Gerichts- und 981,75 EUR Rechtsanwaltskosten festgesetzt, die von der Landeskasse im Rahmen beantragter Prozesskostenhilfe und Beiordnung gewährt wurden.

4

Im Einzelnen ergibt sich folgende Berechnung:

5

1. Monatliches Bruttoeinkommen (bzw. Netto bei Krankengeld, ALG, AL Hi,….)

1.870,00 €

Abzuziehen sind nach § 115 ZPO die in § 76 II, II a BSHG genannten Beträge:

2. Nach § 76 II BSHG sind abzuziehen: steuer- bzw.         sozialvers.pflichtiges Brutto:

1.870,00 €

a) Steuern

177,93 €

b) Pflichtbeiträge Sozialversicherungen        AN-Anteil

390,36 €

Rentenversicherung Arbeiter und Angestellte        19,90 %        9,95 %

186,07 €

Arbeitslosenversicherung        3,00 %        1,50 %

28,05 €

Pflegeversicherung        1,95 %        0,98 %

18,23 €

Kinderlose:  + 0,25 allein        0,25 %        1

4,68 €

Krankenversicherung        15,50 %         8,20 %        1

153,34 €

Krankenversicherung ermäßigt        14,90 %        7,90 %        0

--- €

c) Pflichtbeiträge zu anderen Versicherungen (KFZ-Haftpflicht)

--- €

d) Werbungskosten

--- €

1. - 2. ergibt das bereinigte Erwerbseinkommen (E)

1.301,71 €

a) für Erwerbstätige

Abzug: 182,00 €

Abzug aus 3., abzulesen aus 3 a oder 3 b

182,00 €

Berechnungsgrundlage: E - 3. 1.119,71 €

4. Von dem Rest sind abzuziehen:

a) für die Partei:

400,00 €

……..

5. ………

6. Restbetrag: (E - 3) - 4

719,71 €

Kosten für Unterkunft:

56,00 €

Besondere Belastungen:

220,40 €

Einsetzbares Einkommen: E - 3 - 4 - 5 -6

443,30 €

= der abzurundende Betrag, mit dem die Tabelle abgelesen werden muss.

Höhe der Rate

155,00 €

6

In diesem Zusammenhang wurden die Lohnpfändungen, die der Kläger mit Schreiben vom 05.06.2011 geltend gemacht hat, unter "Besondere Belastungen" berücksichtigt.

7

Weitere Einwendungen sind im Laufe des Beschwerdeverfahrens nicht erhoben worden, so dass die gegen den angefochtenen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen war.

8

Gründe für eine Zulassung einer weiteren Beschwerde liegen nicht vor. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.