Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 17.08.2011 – 6 Ta 155/11
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0817.6TA155.11.0A
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 10.05.2011 - 6 Ca 142/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I. Der beschwerdeführende Kläger wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die im Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahren getroffene Zahlungsbestimmung mit einer monatlichen Rate von 155,00 EUR.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache k e i n e n Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss vom 10.05.2011 zu Recht eine Rate in Höhe von 155,00 EUR zum Ausgleich angefallener 5,25 EUR Gerichts- und 981,75 EUR Rechtsanwaltskosten festgesetzt, die von der Landeskasse im Rahmen beantragter Prozesskostenhilfe und Beiordnung gewährt wurden.
Im Einzelnen ergibt sich folgende Berechnung:
1. Monatliches Bruttoeinkommen (bzw. Netto bei Krankengeld, ALG, AL Hi,….)
1.870,00 €
2. Nach § 76 II BSHG sind abzuziehen: steuer- bzw. sozialvers.pflichtiges Brutto:
1.870,00 €
a) Steuern
177,93 €
b) Pflichtbeiträge Sozialversicherungen AN-Anteil
390,36 €
Rentenversicherung Arbeiter und Angestellte 19,90 % 9,95 %
186,07 €
Arbeitslosenversicherung 3,00 % 1,50 %
28,05 €
Pflegeversicherung 1,95 % 0,98 %
18,23 €
Kinderlose: + 0,25 allein 0,25 % 1
4,68 €
Krankenversicherung 15,50 % 8,20 % 1
153,34 €
Krankenversicherung ermäßigt 14,90 % 7,90 % 0
--- €
c) Pflichtbeiträge zu anderen Versicherungen (KFZ-Haftpflicht)
--- €
d) Werbungskosten
--- €
1. - 2. ergibt das bereinigte Erwerbseinkommen (E)
1.301,71 €
a) für Erwerbstätige
Abzug: 182,00 €
Abzug aus 3., abzulesen aus 3 a oder 3 b
182,00 €
Berechnungsgrundlage: E - 3. 1.119,71 €
4. Von dem Rest sind abzuziehen:
a) für die Partei:
400,00 €
……..
5. ………
6. Restbetrag: (E - 3) - 4
719,71 €
Kosten für Unterkunft:
56,00 €
Besondere Belastungen:
220,40 €
Einsetzbares Einkommen: E - 3 - 4 - 5 -6
443,30 €
= der abzurundende Betrag, mit dem die Tabelle abgelesen werden muss.
Höhe der Rate
155,00 €
In diesem Zusammenhang wurden die Lohnpfändungen, die der Kläger mit Schreiben vom 05.06.2011 geltend gemacht hat, unter "Besondere Belastungen" berücksichtigt.
Weitere Einwendungen sind im Laufe des Beschwerdeverfahrens nicht erhoben worden, so dass die gegen den angefochtenen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen war.
Gründe für eine Zulassung einer weiteren Beschwerde liegen nicht vor. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.