Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 19.08.2011 – 6 Ta 148/11

ECLI:DE:LAGRLP:2011:0819.6TA148.11.0A

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 20.06.2011 - 3 Ca 570/11 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die nach § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und insgesamt zulässige Beschwerde des Klägers gegen die Festsetzung von monatlichen Teilbeträgen in Höhe von 45,00 EUR im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe ist unbegründet.

2

Nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die im angefochtenen Beschluss festgestellt wurden, verbleibt dem Kläger bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.298,63 EUR und Kindergeldbezügen in Höhe von 558,00 EUR ein einsetzbares Einkommen von 106,00 EUR, das nach der Tabelle zu § 115 ZPO Monatsraten in Höhe von 45,00 EUR auslöst.

3

Soweit die Beschwerde beanstandet, dass bei der Berechnung des Arbeitsgerichts kein Freibetrag für die in der Bedarfsgemeinschaft des Klägers lebende Lebensgefährtin berücksichtigt wurde, führt dies aus den zutreffenden Gründen im Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts vom 02.07.2011 zu keiner Abänderungspflicht. Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO ist ein solcher Freibetrag für den Lebenspartner der Parteien nur dann zu berücksichtigen, wenn eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem LPartG besteht (vgl. Zöller/Philippi, Zivilprozessordnung, 27.Auflage, § 115, Rz. 29). Hierzu sind der Beschwerdekammer keine Feststellungen möglich.

4

Soweit die Beschwerde weiterhin eine rückwirkende Bewilligung bereits Rechtshängigkeit der Klage begehrt, ist auch dies aus den zutreffenden Gründen im Nichtabhilfebeschluss abgelehnt worden, da zu diesem Zeitpunkt noch überhaupt kein Antrag auf Prozesskostenhilfe-Bewilligung gestellt gewesen ist. Für die am 19.04.2011 erhobene Klage wurde erst mit am 02.05.2011 eingegangenem Antrag eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Eine Rückerstreckung auch auf eine Zeit vor Antragstellung ist nach herrschender Meinung grundsätzlich unzulässig (Zöller/Philippi, a. a. O., § 119, Rz. 138). Im Übrigen lag auch vor dem 02.05.2011 weder ein vollständiger noch überhaupt ein Antrag vor, so dass auch unter diesem Aspekt keine Rückwirkung in Betracht kommt.

5

Soweit die Beschwerde schließlich ausführt, dem Kläger sei "in einem anderen Verfahren" bei haargenau gleichen Einkommensverhältnissen und zugrunde gelegten Unterhaltsbeträgen Prozesskostenhilfe - wohl ohne Ratenzahlung - bewilligt worden, hilft auch dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Es ist nämlich weder feststellbar, welches andere Verfahren gemeint ist, noch erzeugt eine Prozesskostenhilfeentscheidung in einem anderen Verfahren zwingend Bindungswirkung für ein selbständiges neues Klageverfahren.

6

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass.