Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 22.08.2011 – 3 Ta 161/11

ECLI:DE:LAGRLP:2011:0822.3TA161.11.0A

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 3. Juni 2011 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 29. April 2011 - 1 Ca 1322/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Dem Kläger war für den 1. Rechtszug durch Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 7. Dezember 2010 (Az.: 1 Ca 1322/10) Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt worden, dass der Kläger aus seinem Einkommen monatliche Teilbeträge von 75,00 EUR ab 5. Januar 2011 zu zahlen hat.

2

Der Aufforderung zur Zahlung der mit Ratenzahlungsplan vom 13. Dezember 2010 festgesetzten Raten kam der Kläger trotz dreimaliger Mahnung nicht nach und leistete keine Zahlungen. Daraufhin hat das Arbeitsgericht Trier mit Beschluss vom 29. April 2011 (Az.: 1 Ca 1322/10) den Beschluss vom 7. Dezember 2010 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben und zur Begründung da-rauf verwiesen, dass der Kläger die Ratenzahlung trotz dreimaliger Mahnung nicht eingehalten habe, so dass die Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 4 ZPO aufzuheben sei.

3

Mit Schriftsatz vom 3. Juni 2011, beim Arbeitsgericht am gleichen Tage per Telefax eingegangen, hat der Kläger gegen den ihm am 3. Mai 2011 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 29. April 2011 Beschwerde eingelegt. Eine Begründung seiner Beschwerde hat er trotz mehrmaliger Aufforderung nicht abgegeben.

4

Mit Beschluss vom 25. Juli 2011 hat das Arbeitsgericht Trier der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

5

Im Beschwerdeverfahren hat sich der Kläger trotz der ihm nochmals eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 19. August 2011 nicht geäußert.

II.

6

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß §§ 78 S. 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

7

Nach § 124 Nr. 4 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrags im Rückstand ist. Diese Voraussetzungen für eine Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe sind vorliegend erfüllt. Der Kläger hat trotz Zahlungsaufforderung und dreimaliger Mahnung keine Zahlungen geleistet.

8

Im Hinblick darauf, dass der Kläger keine Begründung dafür abgegeben hat, weshalb er der Aufforderung zur Zahlung der festgesetzten Raten nicht nachgekommen ist, hat das Arbeitsgericht von dem ihm zustehenden Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht und zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

10

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (§§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG).

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Diese Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.