Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 23.08.2011 – 8 Ta 174/11
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0823.8TA174.11.0A
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz- 3 Ca 1981/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78 Abs. 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff ZPO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der Rechtspfleger hat im angefochtenen Beschluss zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben.
Gemäß § 124 Nr. 4 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als 3 Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist. Nach dem rechtskräftigen Beschluss des Arbeitsgerichts vom 16.11.2010 hatte der Kläger ab dem 01.12.2010 monatliche Raten in Höhe von 15,00 Euro zu leisten. Trotz erfolgter Zahlungsaufforderungen ist der Kläger mit weitaus mehr als drei Raten in Zahlungsrückstand geraten, so dass die Voraussetzungen einer Aufhebung vorlagen. Soweit er in seiner Beschwerde vom 25.07.2011 pauschal auf eine "finanzielle Notlage" verweist, hat er hierzu keinerlei weiteren Angaben gemacht und seine wirtschaftliche Situation nicht näher erläutert. Es ist nicht erkennbar, ob und inwieweit im Anschluss an die Ratenzahlungsanordnung vom 16.11.2010, die unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers erfolgte, eine Verschlechterung seiner finanziellen Situation eingetreten sein soll.
Die sofortige Beschwerde war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.