Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 31.08.2011 – 6 Ta 163/11
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0831.6TA163.11.0A
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 11.03.2011 - 3 Ca 642/10 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die statthafte, sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist u n b e g r ü n d e t.
Das Arbeitsgericht hat die mit Beschluss vom 25.05.2010 erfolgte Bewilligung von Prozesskostenhilfe, mit welcher aus der Staatskasse 991,27 EUR Gerichts- und Rechtsanwaltskosten verauslagt wurden, zu Recht aufgehoben.
Der Gesetzgeber hat der Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, die Verpflichtung auferlegt, sich auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist (§ 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Der Nachprüfungszeitraum ist auf vier Jahre seit einer rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens bezogen.
Im vorliegenden Fall hat das Arbeitsgericht am 24.11.2010 unter Fristsetzung bis 22.12.2010, am 29.12.2010 unter Fristsetzung bis 27.01.2011 und am 04.02.2011 unter Fristsetzung bis 04.03.2011 den beschwerdeführenden Kläger vergeblich aufgefordert mitzuteilen, ob mittlerweile eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber dem Bewilligungszeitpunkt eingetreten sei. Nach der Aktenlage hat der Kläger auf keines dieser Schreiben reagiert.
Die sofortige Beschwerde, die sein Prozessbevollmächtigter eingelegt hat, wurde trotz mehrfacher Aufforderung - zuletzt auch durch die Beschwerdekammer - nicht weiter begründet.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.