Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 07.09.2011 – 8 Ta 180/11
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0907.8TA180.11.0A
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 14.07.2011 - 3 Ca 149/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Die nach §§ 78 ArbGG, 567 Abs.1 Nr. 1, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowohl in Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung abgewiesen.
Die rechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nebst Beiordnung eines Rechtsanwaltes unter Beachtung von § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht erfüllt. Nach dieser gesetzlichen Regelung sind dem Bewilligungsantrag eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Das PKH-Gesuch nebst der genannten Erklärung und Belegen muss vor Abschluss der Instanz beim zuständigen Gericht eingehen, da nach Beendigung der Instanz eine erfolgversprechende Verfolgung oder -Verteidigung nicht mehr möglich ist (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 117 Rd.Ziff. 2 b m.N.a.d.R.).
Im vorliegenden Fall lag dem Arbeitsgericht vor Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens durch Urteil vom 14.07.2011 kein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch des Klägers vor. Der Kläger hatte es nämlich bis dahin versäumt, der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einen Beleg (Kontoauszug) bezüglich der Höhe seines Bankguthabens beizufügen sowie die unter Buchstabe "F" der Erklärung angegebenen Zahlungsverpflichtungen glaubhaft zu machen, obwohl er hierzu von Seiten des Arbeitsgerichts bereits am 01.03.2011 unter Fristsetzung zum 15.03.2011 ausdrücklich aufgefordert worden war. Das PKH-Gesuch des Klägers war daher bei Abschluss der Instanz unvollständig. Der Kläger hat zwar bei Einlegung seiner sofortigen Beschwerde Unterlagen nachgereicht; zu diesem Zeitpunkt war jedoch das erstinstanzliche Verfahren bereits beendet. Mithin ändern die verspätet eingereichten Unterlagen nichts an der Unbegründetheit der Beschwerde. Es lag im Verantwortungsbereich des Klägers, für das Vorliegen eines entscheidungsreifen Prozesskostenhilfeantrages beim Arbeitsgericht zu sorgen. Dies gilt umso mehr, als der Kläger vor der Entscheidung des Arbeitsgerichts frühzeitig auf die Notwendigkeit der Nachreichung der betreffenden Belege bzw. Nachweise hingewiesen worden war.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung.