Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 12.09.2011 – 11 Ta 176/11
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0912.11TA176.11.0A
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Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 28.04.2011, Az.: 3 Ca 622/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien stritten im Verfahren 3 Ca 622/10 über einen Zahlungsantrag des Klägers in Höhe von EUR 7.368,50 brutto nebst Zinsen sowie die Erteilung von Lohnabrechnungen für die Monate November und Dezember 2009. Das Verfahren wurde durch Teilvergleich in der Gütesitzung vom 12.05.2010, im Übrigen durch Schlussvergleich in der Kammersitzung vom 15.09.2010 erledigt.
Mit Schriftsatz vom 24.03.2011 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten Kostenfestsetzung gegen seine Mandantin beantragt (Bl. 91 und 92 d.A.). Unter dem Datum 28.04.2011 hat der Rechtspfleger des Arbeitsgerichtes Ludwigshafen durch Beschluss die Kosten des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen diese auf EUR 823,08 festgesetzt (Bl. 93 und 94 d.A.). Dieser Beschluss ist der Beklagten unter dem Datum vom 30.04.2011 zugestellt worden (Bl. 97 d.A.).
Mit bei Gericht am 19.05.2011 eingegangenem "Einspruch" wendet sich die Beklagte gegen diesen Beschluss und trägt vor, sie sei nicht in der Lage die Vergütung zu entrichten, Kunden hätten ihre Rechnungen nicht beglichen.
Der Rechtspfleger des Arbeitsgerichts Ludwigshafen hat die Beklagte darauf hingewiesen, die Beschwerde sei verspätet und darüber hinaus der Einwand der Zahlungsunfähigkeit irrelevant. Mit Beschluss vom 17.08.2011 (Bl. 103 und 104 d.A.) hat er der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.
Die Beklagte wurde erneut unter Hinweis auf die Versäumung der Beschwerdefrist darauf hingewiesen, ihr Einwand der Zahlungsunfähigkeit sei nicht entscheidungserheblich. Ihr wurde Gelegenheit gegeben, zur Beschwerde abschließend vorzutragen unter Fristsetzung von einer Woche (Bl. 109 d.A.). Bis zum Datum der Entscheidung hat die Beklagte nichts weiter vorgetragen.
II.
Die gemäß §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 und 2, 569 ZPO, § 68 ArbGG statthafte Beschwerde ist vorliegend weder zulässig noch begründet.
1. Die Beklagte hat es nicht vermocht innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist (§§ 11 Abs. 2 RVG, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, 569 Abs. 1 ZPO) Beschwerde einzulegen.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist der Beklagten unter dem 30.04.2011 (samstags) zugestellt worden. Die zweiwöchige Beschwerdefrist lief daher am Montag den 16.05.2011 ab. Der als Beschwerde zu behandelnde "Einspruch" der Beklagten ist jedoch erst mit Datum vom 19.05.2011 bei Gericht eingegangen, somit verspätet. Hierauf ist die Beklagte sowohl vom Rechtspfleger des Arbeitsgerichtes als auch vom Landesarbeitsgericht hingewiesen worden. Die Beschwerde der Beklagten ist daher schon unzulässig.
2. Die Beschwerde ist auch nicht begründet.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen der Beklagten die Anwaltskosten ihres Prozessbevollmächtigten und dessen Auslagen auferlegt.
a) Der Rechtspfleger hat die im Kostenfestsetzungsbeschluss gegen die Beklagte festzusetzenden Gebühren des Rechtsanwaltes der Beklagten der Höhe nach zutreffend festgesetzt. Gegen die Höhe der Festsetzung wendet sich die Beschwerdeführerin auch nicht. Die Festsetzung gegen den Beschwerdeführer auf Antrag seines Anwaltes war auch gemäß § 11 RVG zulässig.
b) Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Arbeitsgerichts Ludwigshafen war auch nicht gemäß § 11 Abs. 5 RVG deswegen aufzuheben, weil die Beschwerdeführerin vorliegend ausschließlich Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihre Grundlage finden.
Die Regelung des § 11 Abs. 5 RVG, welche die Festsetzung der Gebühren im Rahmen des Kostenfestsetzungsbeschlusses verbietet, wenn Einreden oder Einwendungen außerhalb des Gebührenrechtes geltend gemacht werden, soll das vereinfachte Kostenfestsetzungsverfahren beim Rechtspfleger von der Überprüfung materieller Gegenrechte und Einwendungen des Gebührenschuldners freihalten. Dies soll dem Prozessgericht vorbehalten bleiben.
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin jedoch weder eine Einrede noch eine Einwendung vorgetragen. Solche zeichnen sich dadurch aus, dass sie geeignet sind in rechtlicher Sicht den Rechtsanspruch des Gegners zu hemmen oder zu vernichten. Die Tatsache der Zahlungsunfähigkeit der Beklagten stellt sich nicht als Einrede im rechtlichen Sinne dar. Die Einwendung der Zahlungsunfähigkeit fällt daher nicht in den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 5 RVG. Die Beschwerde der Beklagten ist daher insgesamt unbegründet.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
4. Als Streitwert des Beschwerdeverfahrens ist gemäß § 3 ZPO der Betrag von EUR 1.823,08 (Betrag der festgesetzten Anwaltsgebühren) anzusetzen.
5. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Gründe die Rechtsbeschwerde zuzulassen liegen nicht vor.