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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 12.09.2011 – 5 Sa 134/11

ECLI:DE:LAGRLP:2011:0912.5SA134.11.0A

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.12.2010 - 2 Ca 856/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten (im Berufungsverfahren nur noch) darüber, ob der Beklagte zu 1. der Klägerin gegenüber Zahlungen schuldet aus dem Gesichtspunkt der Bereicherung bzw. des Schadensersatzes wegen der Weitergabe von Daten an Dritte.

2

Der Beklagte zu 1. war aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages in der Zeit vom 15.08.2008 bis 30.09.2009 bei der Z im Arbeitsverhältnis beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer Kündigung des Beklagten zu 1.

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Am 05.08.2009 hat die Y für Außenwerbung GmbH den Beklagten zu 2. um die Übermittlung von Contur-Daten gebeten. Der Beklagte zu 2. hat die betreffende E-Mail an den Beklagten zu 1. weitergeleitet; dieser hat dann die Contur-Daten im August 2009 an die Y übersandt, zusätzlich auch an den Spezialmittler X.

4

Bei Contur-Daten handelt es sich um ein Leistungsbewertungssystem für Großflächen und Ganzsäulen, mit dem die Qualität einer Großfläche bzw. einer Ganzsäule in Punkten angegeben wird, wobei die geschätzte Passantenfrequenz sowie die Lage der Großfläche, Platzierung und ihr Umfeld in die Bewertung mit einfließen.

5

Die Klägerin hat, soweit für das Berufungsverfahren von Belang, vorgetragen,

durch die Übersendung der Contur-Daten im August 2009 an die obengenannten Firmen habe sich der Beklagte zu 1. gegenüber der Klägerin ersatzpflichtig gemacht. Bei den Contur-Leistungswerten handelt es sich um geistiges Eigentum der Unternehmensgruppe W, das nicht Jedermann zur Verfügung stehe. Die U stelle der Z für die Nutzung und Bereitstellung der Contur-Daten für ihren Werbeträgerbestand (nicht den Werbeträgerbestand der Wettbewerber) jährlich 100.000,00 EUR in Rechnung. Im hier maßgeblichen Zusammenhang ergebe sich im Falle des Verkaufs für die Weitergabe der Daten zumindest ein Betrag von 524.520,00 EUR. Mit der streitgegenständ-lichen Klage werde ein Teilbetrag insoweit geltend gemacht zuzüglich außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

6

Durch die Überlassung der Contur-Werte an Mitkonkurrenten habe der Beklagte zu 1. eine Eigentumsverletzung begangen. Die Klägerin sei durch Schadensersatz so zu stellen, als wenn die Pflichtverletzung nicht begangen worden wäre. Üblicherweise werde für eine Contur-Bewertung ein Entgelt berechnet. Daneben bestünden Ansprüche aus einem Eingriff in den Gewerbebetrieb sowie aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz (§§ 17, 18 UWG). Unabhängig davon haftet der Beklagte zu 1. gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative BGB wegen Bereicherung.

7

Im Übrigen haftet der Beklagte zu 1. auch aus abgetretenem Recht aufgrund eines schriftlichen Abtretungsvertrages, geschlossen zwischen dem Arbeitgeber der Beklagten und der Klägerin. Der Beklagte zu 1. sei aufgrund seines Arbeitsvertrages gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet gewesen, vor einer etwaigen Datenweitergabe das Einverständnis seines Arbeitgebers einzuholen. Dies sei nicht geschehen. Entgegen des Tatsachenvortrages des Beklagten zu 1. sei der Vertriebsgeschäftsführer S bezüglich der Weitergabe nicht informiert worden und damit auch zu keinem Zeitpunkt einverstanden gewesen. Der Beklagte zu 1. habe mit den fraglichen Daten folglich ein Betriebsgeheimnis weitergegeben und damit gegen seinen Arbeitsvertrag verstoßen.

8

Die Klägerin hat beantragt,

9

die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 10.000,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen,

der Beklagte zu 1. wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin weitere 10.000,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen,

die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 775,65 EUR freizustellen,

der Beklagte zu 1. wird darüber hinaus verurteilt, die Klägerin von weiteren 775,65 EUR außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizu-stellen.

10

Der Beklagte zu 1. hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte zu 1. hat vorgetragen,

die Versendung der Daten sei im Rahmen normaler Arbeitstätigkeit erfolgt, um die Umsatzanteile mit Kunden des Arbeitgebers des Beklagten zu erhöhen und den Kunden zudem die Möglichkeit zu geben, Werbeträger auszuwählen. Regelmäßig würden Stammdaten an Spezialagenturen weitergegeben, auch in der Vergangenheit hätten Kunden Daten erhalten. Es handele sich keineswegs um Betriebsgeheimnisse. Die Contur-Daten, die früher einen höheren Wert gehabt hätten, seien mittlerweile auf dem Markt bedeutungslos; niemand würde dafür ein Entgelt bezahlen.

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Der Vertriebsgeschäftsführer S sei im Übrigen nach Urlaubsrückkehr bezüglich der Datenweitergabe sofort informiert worden und habe auch keine Bedenken bezüglich einer Ergänzungslieferung von Daten an die W gehabt. Er habe keine Weisung erteilt, Contur-Daten nicht weiterzugeben; diese Daten hätten vielmehr öffentlich kostenlos zur Verfügung gestanden.

14

Zudem bestehe nach dem Arbeitsvertrag eine dreimonatige Verfallfrist. Im Hinblick auf die Ablehnung der Ansprüche gegenüber der Klägerin mit Fax vom 08.12.2009 sei diese dreimonatige Verfallfrist zur gerichtlichen Geltendmachung nicht eingehalten, da die Klage beim Arbeitsgericht Koblenz erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist eingegangen sei.

15

Der Rechtsstreit wurde durch Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 16.03.2010 an das Arbeitsgericht Koblenz verwiesen.

16

Das Arbeitsgericht Koblenz hat daraufhin durch Urteil vom 10.12.2010 - 2 Ca 856/10 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 258 bis 265 d. A. Bezug genommen.

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Gegen das ihr am 08.02.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch am 04.03.2011 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 05.05.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor durch Beschluss vom 04.04.2011 auf begründeten Antrag der Klägerin die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 09.05.2011 einschließlich verlängert worden war.

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Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, wenn die Contur-Werte tatsächlich geeignet seien, was zutreffe, Umsatzzahlen zu erhöhen, dann müssten sie auch etwas wert sein. Der Beklagte zu 1. habe folglich Daten, die einen Wert hätten und nicht seiner Verfügungsgewalt unterlagen, weitergegeben. Eine derartige Maßnahme habe nicht in seiner Entscheidungsgewalt gestanden. Der Beklagte zu 1. habe auch etwas erlangt, denn es sei davon auszugehen, dass die Tätigkeit als solche in diesem Sinne "erlangt" sei. Dieses erlangte Etwas müsse nur allgemein nach der Verkehrsanschauung einen Vermögenswert haben. Dies sei auch auf Kosten der Klägerin geschehen, denn der Klägerin oder der Arbeitgeberin in Absprache der Klägerin habe allein die Entscheidung darüber zugestanden, ob die Daten benutzt bzw. weitergegeben werden dürften.

19

Im Übrigen mache die Klägerin auch Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend. Dem stehe die arbeitsvertragliche Ausschlussklausel nicht entgegen.

20

Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Klägerin wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 05.05.2011 (Bl. 305 bis 311 d.A.) sowie den Schriftsatz vom 08.07.2011 (Bl. 322 bis 324 d. A.) Bezug genommen.

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Die Klägerin beantragt,

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der Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 10.000,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

der Beklagte zu 1. wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin weitere 10.000,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

der Beklagte zu 1. wird verurteilt, die Klägerin 775,65 EUR außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen,

der Beklagte zu 1. wird verurteilt, die Klägerin von weiteren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 775,65 EUR freizu-stellen.

23

Der Beklagte zu 1. beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

25

Der Beklagte zu 1. verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzliches Vorbringens und hebt insbesondere hervor, er habe nichts erlangt. Weder habe er Daten ersetzt erhalten, noch eine Vergütung oder Lizenzgebühr, die für die Übertragung derartiger Daten nach Maßgabe der Angaben der Klägerin angeblich gezahlt würden. Voraussetzung eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs sei zudem, dass der Klägerin ein Vermögensrecht an den übermittelten Daten zugestanden habe. Dies stehe aber nicht fest. Zwar habe die Klägerin angegeben, dass es sich bei den Daten um geistiges Eigentum der Unternehmensgruppe F gehandelt habe. Da die Klägerin aber nicht vortrage, Eigentümerin der streitgegenständlichen Daten zu sein, könne sie daraus auch keine Rechte ableiten. Den Datensätzen der Klägerin komme tatsächlich kein Wert (mehr) zu. Deren Bewertungsmodell zur Einpreisung von Werbeflächen, auf dessen Grundlage die Datensätze erstellt worden seien, stamme aus den 80er Jahren. Seit 2007 würden Werbeflächen ausschließlich nach dem sogenannten G2-Wert eingepreist. Daher bestehe für die streitgegenständlichen Datensätze auch kein Markt. Selbst nach dem Tatsachenvortrag der Klägerin seien Contur-Werte der letztmalig 2004 außerhalb der W veräußert worden. Weder die Firma Y noch die Firma X, also die Empfänger der Datensätze, hätten der Klägerin oder der Z die Datensätze vergütet.

26

Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Beklagten zu 1. wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 07.06.2011 (Bl. 312 bis 316 d. A.) Bezug genommen.

27

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

28

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 12.09.2011.

Entscheidungsgründe

I.

29

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

30

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage der Klägerin gegen den Beklagten zu 1. unbegründet ist. Denn der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche gegenüber dem Beklagten zu 1. nicht zu.

31

Soweit die Klägerin Ansprüche aus eigenem Recht gegenüber dem Beklagten zu 1. geltend macht, ist die Klage schon deshalb unbegründet, weil die Klägerin die Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der streitgegenständlichen Contur-Daten nicht nachvollziehbar dargelegt hat. Die Klägerin hat zwar in der Klageschrift vorgetragen, dass es sich bei diesen Datum um geistiges Eigentum der Unternehmensgruppe W gehandelt habe, das nicht jedermann zur Verfügung stehe. Wer aber dann tatsächlich letztlich Eigentümer der fraglichen Daten ist - war -, insbesondere ob dies gerade (ggf. auch) die Klägerin ist, ist nicht nachvollziehbar dargestellt worden.

32

Soweit es um einen Bereicherungsanspruch der Beklagten zu 1. geht, lässt sich zudem nicht feststellen, dass dieser durch die Datenweitergabe an die Kunden seines Arbeitgebers auf Kosten der Klägerin überhaupt irgendetwas erlangt haben könnte, so dass er zu dessen Herausgabe verpflichtet wäre. Das Arbeitsgericht hat insoweit zutreffend angenommen, dass - wenn überhaupt - allenfalls die frag- lichen Kunden etwas erlangt haben könnten, die aber nicht Prozesspartei im vorliegenden Rechtsstreit sind.

33

Unabhängig davon, ob etwaige Ansprüche aus abgetretenem Recht der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 1. schon deshalb nicht zustehen, weil sie aufgrund des schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrages zwischen der Z und dem Beklagten zu 1. verfallen sind, bestehen derartige Ansprüche schon deshalb nicht, weil eine Anspruchsgrundlage insoweit nicht ersichtlich ist. In diesem Zusammenhang gelten die gleichen Grundsätze, wie zuvor für Ansprüche der Klägerin aus eigenem Recht dargestellt.

34

Dass ein Anspruch auf Schadensersatz aus eigenem oder abgetretenem Recht gegenüber dem Beklagten zu 1. wegen Verletzung seiner vertraglichen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag gegenüber der Z gegeben sein könnten, lässt sich schließlich dem Tatsachenvortrag der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin auch nicht im Ansatz entnehmen.

35

Auch das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts.

36

Insbesondere fehlt es - nach wie vor - an einer nachvollziehbaren Darstellung und Belegen für einen wirtschaftlichen Verkehrswert für die streitgegenständlichen Dateien. Der Beklagte zu 1) hat dem gegenüber im Einzelnen dargelegt, dass der ursprünglich einmal vorhandene Verkehrswert im Laufe der Zeit aufgrund nachvollziehbarer tatsächlicher Entwicklung entfallen ist. Zwar darf im Rahmen der Anforderungen an das tatsächliche Vorbringen einer Partei nichts unmögliches verlangt werden; dies verbietet der Justizgewährungsanspruch gemäß Artikel 19 Abs. 4 GG. Andererseits besteht gemäß § 138, 139 ZPO eine umfassende Substantiierungspflicht der Parteien. Dieser Konflikt wird aufgelöst durch das Prinzip der Sachnähe, d. h., je näher eine Prozesspartei am fraglichen Geschehen und an den maßgeblichen Tatsachen selbst unmittelbar beteiligt ist, desto intensiver und präziser muss und kann ihr Tatsachenvortrag gestaltet sein. Dieser muss schließlich wahrheitsgemäß erfolgen. Insoweit ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin nicht in der Lage gewesen sein soll, zur maßgeblichen Frage des Wertes der streitgegenständlichen Dateien nähere Tatsachen vorzutragen, z. B. unter Vorlage von Rechnungen, die belegen könnten, dass im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich diese Daten gegen Entgeltzahlungen an Dritte übermittelt wurden, was nach ihrem - unsubstantiierten -Tatsachenvortrag nahe liegen würde. Im Übrigen enthält das Berufungsvorbringen der Klägerin keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die ein abweichendes Ergebnis rechtfertigen könnten. Es macht lediglich deutlich, dass die Klägerin die - von der Kammer voll inhaltlich für zutreffend - gehaltene Auffassung des Arbeitsgerichts nicht teilt. Nachdem auch im Übrigen im Berufungsverfahren nicht klar geworden ist, inwieweit der Beklagte zu 1. durch die streitgegenständlichen Vorgänge irgendetwas erlangt haben könnte, das er herauszugeben verpflichtet wäre, sind weitere Ausführungen nicht veranlasst.

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Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

39

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.