Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 19.09.2011 – 5 Sa 159/11

ECLI:DE:LAGRLP:2011:0919.5SA159.11.0A

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 19.09.2011 - 3 Ca 1621/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Kläger aufgrund des vormals zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Beklagten zum Schadensersatz verpflichtet ist.

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Der Beklagte war bei dem Kläger als Dachdecker-Vorarbeiter auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 03.01.2002 tätig. Der Kläger hat das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 16.09.2009 außerordentlich gekündigt.

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Das Kündigungsschreiben hat unter anderem folgenden Wortlaut:

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"Sehr geehrter Herr C.,

wir sehen uns gezwungen, das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch außerordentliche Kündigung mit sofortiger Wirkung beenden zu müssen.

Nach Aussage des Herrn Z bei Gericht am 16.9.2009, hat dieser zugegeben, dass er mit Ihnen die Ihnen bekannten Materialdiebstähle gemeinsam begangen hat und die erhaltenen Gelder hälftig mit Ihnen geteilt habe. Des Weiteren ist dies ein Betrug der Arbeitszeit, Fahrtkosten usw., wofür man sie noch zur Verantwortung ziehen wird…."

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.12.2009 hat der Kläger den Beklagten aufgefordert, an ihn Schadensersatz zu leisten; mit Schreiben vom 21.12.2009 hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten dies abgelehnt. Der vom Kläger geführte Betrieb stellt einen Betrieb im Bereich des Dachdeckerhandwerks dar. Am 26.08.2010 hat der Kläger zunächst eine Forderung in Höhe von 1.313,40 EUR geltend gemacht. Mit am 12.10.2010 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger das Zahlungsbegehren auf 3.102,02 EUR erweitert.

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Der Kläger hat vorgetragen,

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im Hinblick auf das vorsätzliche Fehlverhalten des Beklagten sowie die in diesem Zusammenhang zu Tage getretenen Straftaten seien die tarifvertragliche Ausschlussfristen des Rahmentarifvertrages für das Dachdeckergewerbe nicht anzuwenden.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.102,02 EUR nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

festzustellen, dass die Forderung aus Ziffer 1 aus unerlaubter Handlung des Beklagten gegenüber dem Kläger resultiert.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte hat vorgetragen,

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es treffe nicht zu, dass er mit dem früheren Mitarbeiter des Klägers, Herrn Z, kollusiv Diebstähle begangen habe. Die vom Kläger vorgetragenen Handlungen habe er weder vorgenommen, noch sei er bei deren Durchführung beteiligt gewesen. Auch treffe es nicht zu, dass die Erlöse aus diesem Verhalten jeweils zur Hälfte geteilt worden seien. Im Übrigen sei die Klageerhebung im Hinblick auf die tarifvertragliche Ausschlussfrist nach Ablehnung der Schadensersatzforderung verfristet gewesen.

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Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 09.02.2011 - 3 Ca 1621/10 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 117 bis 125 d. A. Bezug genommen.

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Gegen das ihm am 09.03.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 14.03.2011 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 09.05.2011 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz begründet.

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Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, es widerspreche Treu und Glauben, vorliegend die tarifvertragliche Ausschlussfrist anzuwenden. Diese Regelung solle allein die gesetzestreuen, zu- verlässigen und ehrlichen Arbeitsvertragsparteien umfassen, nicht aber betrügerisch handelnde Arbeitnehmer.

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Zur weiteren Auffassung der Darstellung des Klägers wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 09.05.2011 (Bl. 140, 141 d. A.) Bezug genommen.

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Der Kläger beantragt,

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unter Aufhebung des Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 09.2.2011, Aktenzeichen 3 Ca 1621/10, zugestellt am 09.03.2011, wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 3.102,02 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

festgestellt, dass die Forderung aus Ziffer 1 aus unerlaubter Handlung des Beklagten gegenüber dem Kläger resultiert.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, zum einen habe er sich tatsächlich in seinem vormals bestehenden Arbeitsverhältnis zu dem Kläger nichts zu schulden kommen lassen; die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien unzutreffend. Im Übrigen sei der Anspruch aufgrund der einschlägigen tarifvertraglichen Verfallfrist in Wegfall geraten. Dem stehe auch Treu und Glauben nicht entgegen.

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Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 23.05.2011 (Bl. 149 bis 152 d. A.) Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

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Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 19.09.2011.

Entscheidungsgründe

I.

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Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

27

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

28

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche Klageforderung in vollem Umfang unbegründet und die Klage folglich abzuweisen ist.

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Vorliegend kann dahinstehen, ob dem Kläger gegenüber dem Beklagten aus vorsätzlicher Vertragspflichtverletzung bzw. aufgrund der §§ 823 ff. BGB in Verbindung mit §§ 242 ff. StGB ein Schadensersatzanspruch dem Grunde und der Höhe nach zusteht. Denn ein derartiger Anspruch ist, wovon das Arbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, aufgrund der vorliegend auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren tarifvertraglichen Ausschlussfrist ausgeschlossen.

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Aufgrund des - auch nach dem Tatsachenvortrag beider Parteien - auf das vormals zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis anwendbaren Rahmentarifvertrages für das Dachdeckergewerbe vom 27.11.1990 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 26.08.2002 gilt gemäß § 54 TV folgende Ausschlussfrist:

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"…, dass alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der andren Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden.

….

….lehnt die Gegenpartei den schriftlich geltend gemachten Anspruch ab oder erklärt sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruches, dieser verfällt, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird."

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Zum Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 167 ZPO) am 26.08.2010 waren die im vorliegenden Verfahren durch den Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche aufgrund der Nichtbeachtung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist folglich untergegangen. Soweit er geltend gemacht hat, dass Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung durch die tarifvertragliche Ausschlussfrist nicht erfasst würden, trifft dies im Hinblick auf die zutreffende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 30.10.2008, EzA § 4 TVG Ausschlussfrist Nr. 132; 04.11.2008 - 8 AZR 709/05 -) nicht zu. Insoweit wird zur weiteren Darstellung der geteilten Auffassung des BAG (a. a. O.) zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 6 bis 8 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 121 bis 123 d. A.) Bezug genommen.

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Das Arbeitsgericht hat insoweit zutreffend angenommen, dass der Wortlaut des § 54 RTV zudem weiter gefasst ist, als den in den zuvor dargestellten Entscheidungen zugrunde liegenden Lebenssachverhalten. Denn die hier maßgebliche tarifvertragliche Regelung erfasst alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und auch solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen. Dies ist umfassend gemeint und erfasst auch etwaige Schadensersatzansprüche, die dem Kläger aufgrund vorsätzlicher unerlaubter Handlung des Beklagten zustanden.

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Spätestens nach Ablehnung einer Schadensregulierung mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 21.12.2009 hätten folglich die vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche gegenüber dem Beklagten innerhalb der Zweimonatsfrist gerichtlich geltend gemacht werden müssen. Die Klageerhebung (§ 167 ZPO) am 26.08.2010 war folglich verspätet.

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Auch das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts.

36

Es enthält zum einen keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem abweichenden Ergebnis führen könnten. Es macht lediglich im Wesentlichen deutlich, dass der Kläger die von der Kammer voll umfänglich für zutreffend erachtete Auffassung des Arbeitsgerichts nicht teilt. Darüber hinaus wird lediglich angeführt, dass der Kläger die Auffassung vertritt, dass die einschlägige tarifvertragliche Ausschlussfrist gemäß § 242 BGB aufgrund des vorsätzlichen Fehlverhaltens des Beklagten nicht zur Anwendung komme. Dem folgt die Kammer nicht. Denn, wie zuvor dargestellt, die tarifvertragliche Ausschlussfrist, die den hier streitgegenständlichen Lebenssachverhalt zwischen den Parteien regelt, ist umfassend ausgestaltet und lässt vorliegend keinen Raum für einen Ausschluss der Anwendbarkeit gemäß § 242 BGB, so dass offen bleiben kann, ob dessen tatsächliche Voraussetzungen überhaupt gegeben sind.

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Eines Eingehens auf den Antrag 2. des Klägers bedarf es folglich nicht.

38

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

40

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.