Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 26.09.2011 – 7 Sa 399/11
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0926.7SA399.11.0A
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.06.2011, Az.: 4 Ca 2635/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer ordentlichen Änderungskündigung beendet worden ist.
Die Klägerin ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 18.03.2003 seit dem 01.05.2003 als Kaufmännische Angestellte bei einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung von zuletzt 3.669,66 Euro beschäftigt. Die Klägerin befindet wegen der Geburt ihres Sohnes Z in der Zeit vom 21.04.2010 bis 22.02.2012 in Elternzeit.
Die Beklagte ist ein Unternehmen der Automobilzuliefererindustrie. Sie hat zwei Betriebe unterhalten, in C-Stadt einen Betrieb für Forschung und Entwicklung (ca. 170 Arbeitnehmer), sowie in A-Stadt einen Produktionsbetrieb (ca. 270 Arbeitnehmer).
Im Arbeitsvertrag der Parteien heißt es unter anderem:
„1. Die Mitarbeiterin wird als kaufmännische Angestellte im Bereich Vertrieb BMW/Opel eingestellt.
Die A behält sich vor, der Mitarbeiterin innerhalb des Unternehmens eine andere, gleichwertige Tätigkeit zu übertragen.
Dienstsitz ist C-Stadt.“
Aufgrund der Beendigung des Mietverhältnisses bezogen auf das Betriebsgrundstück der Beklagten in C-Stadt hat die Geschäftsleitung der Beklagten im Juni 2010 beschlossen, den Betrieb Y bis zum 31.12.2010 an den Standort A-Stadt zu verlegen.
Nach Zustimmung der X vom 03.11.2010 (Bl. 19 d.A.) zum Ausspruch der Kündigung gegenüber der in Elternzeit befindlichen Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 11.11.2010 (Bl. 16 d.A.), der Klägerin zugegangen am 17.11.2010, die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.01.2011 erklärt. Das Kündigungsschreiben hat, soweit für das vorliegende Verfahren von Belang, unter anderem folgenden Wortlaut:
„Wir bieten Ihnen gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis ab dem 01.01.2011 unter den nachfolgend dargelegten Bedingungen fortzusetzen:
Sie werden ab dem 01.01.2011 im Entwicklungs- und Forschungsbetrieb der A. am Standort A-Stadt in Ihrer bisherigen Abteilung und Funktion tätig sein. Im Übrigen bleibt es bei den bisherigen Bedingungen Ihres Arbeitsvertrages. [...]“
Die Klägerin hat das Änderungsangebot nicht, auch nicht unter Vorbehalt angenommen.
Zur weiteren Darstellung des unstreitigen Tatbestandes durch die Parteien wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf S. 4 bis 6 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 233 bis 235 d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerin hat vorgetragen,
die soziale Rechtfertigung der Kündigung sei nicht gegeben.
Das mit der Änderungskündigung unterbreitete Änderungsangebot sei zu unbestimmt und folglich unwirksam. Denn die Beklagte habe die Kündigung zum 31.01.2011 erklärt, zugleich aber angeboten, bereits „ab“ dem 01.01.2011 das Arbeitsverhältnis unter veränderten Bedingungen fortzusetzen. Im Übrigen könne im Rahmen einer Änderungskündigung die zukünftige Fortsetzung zu veränderten Arbeitsbedingungen nur mit Wirkung zum Kündigungstermin angeboten werden.
Zur weiteren Darstellung des streitigen Vorbringens der Klägerin wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf S. 6, 7 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 235, 236 d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerin hat beantragt,
es wird festgestellt, dass das die Änderung der Arbeitsbedingungen gemäß der Änderungskündigung der Beklagten vom 11. November 2010 sozial ungerechtfertigt ist und das Arbeitsverhältnis über den 31. Januar 2011 hinaus unverändert fortbesteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen,
die geplante Betriebsverlegung sei, wie beabsichtigt, spätestens zum 31.12.2010 abgeschlossen worden. Die Klägerin habe die Änderung der Arbeitsbedingungen billigerweise hinnehmen müssen, weil die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in A-Stadt zur Erreichung der Betriebsverlegung dorthin geeignet, erforderlich und auch zumutbar sei. Für die Zumutbarkeit seien zudem die umfangreichen zwischenzeitlich vereinbarten Sozialplanleistungen zu berücksichtigen (vgl. Bl. 57 d.A.).
Zur weiteren Darstellung des streitigen Vorbringens der Beklagten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf S. 8, 9 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 237, 238 d.A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Koblenz hat daraufhin durch Urteil vom 15.06.2011 - 4 Ca 2635/10 - festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 11.11.2010 nicht aufgelöst worden ist. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 232 bis 250 d.A. Bezug genommen.
Gegen das ihr am 27.06.2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 12.07.2011 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 10.08.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die streitgegenständliche Änderungskündigung sei sozial gerechtfertigt. Hintergrund sei - was zwischen den Parteien unstreitig ist - die Betriebsverlegung von C-Stadt nach A-Stadt. Die Unwirksamkeit folge auch nicht daraus, dass der Klägerin bereits zum 01.01.2011 und damit vor Ablauf der Kündigungsfrist eine abgesehen vom Arbeitsort unveränderte Tätigkeit in A-Stadt angeboten worden sei. Denn die sich auf die bloße Änderung des Arbeitsortes beschränkende Änderung des Arbeitsvertrages sei geeignet und erforderlich gewesen, um den Inhalt des Arbeitsvertrages an die mit dem Abschluss der Betriebsverlegung zu verzeichneten geänderten Beschäftigungsmöglichkeiten anzupassen. Die streitgegenständliche Änderung habe sich nicht weiter vom Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses entfernt, als dies zur Erreichung des von der Beklagten der Änderungskündigung zulässiger Weise angestrebten Zieles, der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin am Standort A-Stadt zu im Übrigen unveränderten Arbeitsbedingungen, erforderlich sei. Sie habe für die arbeitsvertragliche Rechtsposition der Klägerin das mildeste Mittel zur Erreichung dieses Zieles dargestellt.
Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 10.08.2011 (Bl. 268 bis 285 d.A.) Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.06.2011 - Az.: 4 Ca 2635/10 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere vor, die fehlende soziale Rechtfertigung der streitgegenständlichen Änderungskündigung folge insbesondere aus dem verfrüht gewählten Wirksamwerden der Änderung des Arbeitsvertrages.
Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Klägerin wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 31.08.2011 (Bl. 311 d.A.) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.
Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 26.09.2011.
Entscheidungsgründe
I.
II.
Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche Änderungskündigung sozial ungerechtfertigt ist; das Arbeitsverhältnis besteht folglich zu unveränderten Arbeitsbedingungen fort.
Bei der ordentlichen Änderungskündigung (§§ 2, 1 KSchG) geht es um die soziale Rechtfertigung des Änderungsangebotes. Wird dieses - wie vorliegend - nicht angenommen, auch nicht unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung der Änderung der Arbeitsbedingungen, so ist die Änderungskündigung zwar als Beendigungskündigung zu behandeln. Sie ist aber auch in diesem Fall gleichwohl schon dann wirksam, wenn sich der Arbeitgeber bei einem anerkenntniswerten Anlass darauf beschränkt hat, nur solche Änderungen anzubieten, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss. Dieser Maßstab gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer das Änderungsangebot abgelehnt oder unter Vorbehalt angenommen hat. Hinsichtlich des insoweit wesentlichen Prüfungsmaßstabes wird im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung S. 11, 12 (= Bl. 240, 241 d.A.) Bezug genommen.
Die Kammer folgt dem Arbeitsgericht dahin, das die Beklagte mit Unterbreitung des Änderungsangebots an die Klägerin die Grenzen der Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt hat, weil sie eine vorfristige Änderung wesentlicher Arbeitsbedingung angestrebt hat. Denn das Änderungsangebot hat sich bei der ordentlichen Änderungskündigung an der Kündigungsfrist zu orientieren; der Arbeitnehmer ist keineswegs verpflichtet, auf einen Teil der ihm zustehenden Kündigungsfrist zu verzichten und vorzeitig in eine Vertragsänderung mit schlechteren Arbeitsbedingungen einzuwilligen (vgl. BAG, 21.09.2006 NZA 2007, 435; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch des Fachanwalts für Arbeitsrecht, 9. Aufl. 2011, S. 1915 ff). Zur weiteren Darstellung des Prüfungsmaßstabes insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (S. 14 bis 16 = Bl. 243 bis 245 d.A.) Bezug genommen.
Die Änderung des Arbeitsorts um zirka 160 km pro Fahrt ist keine unwesentliche Vertragsänderung. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Beklagte vorliegend mit dem Sozialplan vom 15./16.09.2010 umfangreiche Mobilitätshilfen zur Verfügung stellt. Denn ein dem Arbeitnehmer gewährter finanzieller Ausgleich rechtfertigt nicht, von § 622 BGB gegen den Willen des Arbeitnehmers abzuweichen; zu berücksichtigen ist auch, dass als besonders belastend für die Klägerin bezogen auf die neuen Arbeitsbedingungen keineswegs nur höhere Fahrtkosten anzusetzen sind, sondern der mit einer entsprechenden Hin- und Rückfahrt verbundene erhebliche arbeitstägliche Zeitaufwand. Von daher ist keineswegs davon auszugehen, dass mit Mobilitätshilfen tatsächlich die gesamte Lebenssituation des Arbeitnehmers angemessen erfasst wird. Das die Beklagte im Übrigen Tätigkeiten der Klägerin durch die Betriebsverlagerung mit dem 31.12.2010 schon vor Ablauf der Kündigungsfrist hat entfallen lassen, ist gerade das Wirtschaftsrisiko der Beklagten im Sinne des § 615 Satz 1 BGB. Dieses Risiko kann nicht ohne Weiteres durch eine einseitige, vorfristige Änderung der Arbeitsbedingungen auf die Arbeitnehmerin abgewälzt werden.
In der Änderungskündigung der Beklagten vom 11.11.2010 kann auch weder im Wege der Auslegung noch im Wege der Umdeutung ein fristgerechtes Änderungsangebot entnommen werden. Auch insoweit folgt die Kammer ausdrücklich den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts und nimmt deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf S. 17 bis 20 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 246 bis 249 d.A.) Bezug. Auch ist insoweit ergänzend auf BAG, 21.09.2006 NZA 2007 435 hinzuweisen; auch danach kann das Angebot des Arbeitgebers bei einer ordentlichen Änderungskündigung, die Arbeitsbedingungen schon Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zu ändern, nicht ohne Weiteres als Angebot ausgelegt werden, die neuen Arbeitsbedingungen bei Unzulässigkeit der vorfristigen Änderung mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist eintreten zu lassen; im Übrigen bestehen danach schon aus der Rechtsnatur der Änderungskündigung heraus grundsätzliche Bedenken gegen die Umdeutung eines nicht auslegungsfähigen Änderungsangebots mit erheblich abweichenden Arbeitsbedingungen.
Auch das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält im Hinblick auf den Streitgegenstand keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen wesentliche substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Es macht mit ausführlichen Darlegungen zur Tatsachen- und Rechtslage lediglich deutlich, dass die Beklagte - aus ihrer Sicht verständlich - die Auffassung des Arbeitsgerichts, der die Kammer voll inhaltlich folgt, nicht teilt. Weitere Ausführungen sind folglich nicht veranlasst.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.