Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 10.10.2011 – 5 Sa 96/11
ECLI:DE:LAGRLP:2011:1010.5SA96.11.0A
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 02.02.2011 - 1 Ca 1860/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob dem Kläger noch Ansprüche auf Zahlung von Berufsausbildungsvergütung gegenüber dem Beklagten zustehen.
Der Kläger war bei dem Beklagten, der einen Stukkateurbetrieb in A-Stadt betreibt, vom 03.09.2007 bis zum 02.09.2010 als Auszubildender für den Beruf des Stukkateurs tätig. Die Parteien haben einen schriftlichen Berufsausbildungsvertrag vom 29.08. 2007 abgeschlossen, hinsichtlich dessen Inhalts auf Bl. 5 bis 8 d.A. Bezug genommen wird. Danach betrug die von dem Beklagten an den Kläger zu zahlende Vergütung im ersten Ausbildungsjahr 571,00 EUR brutto pro Monat, im zweiten Ausbildungsjahr 887,00 EUR brutto pro Monat und im dritten Ausbildungsjahr 1.120,00 EUR brutto pro Monat. Insgesamt ergibt sich ausweislich der Lohnabrechnungen des Beklagten für das Jahr 2008 einen Anspruch des Klägers in Höhe von 6.517,14 EUR netto, für das Jahr 2009 von 9.388,43 EUR netto sowie für das Jahr 2010 in Höhe von 7.012,90 EUR netto. Der Beklagte hat - unstreitig - Zahlungen in Höhe von mindestens 6.437,24 EUR netto für 2008, 8.523,89 EUR netto für 2009 und 4.990,41 EUR netto für 2010 geleistet. Diese Beträge wurden überwiesen auf ein Bankkonto des Klägers. Darüber hinaus zahlte der Beklagte an den Kläger 600,-- EUR in bar. Weitere Barzahlungen des Beklagte sind zwischen den Parteien streitig.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind Restforderungen des Klägers für das Jahr 2008 in Höhe von 69,90 EUR netto, für 2009 in Höhe von 864,54 EUR netto sowie für das Jahr 2010 in Höhe von 2.022,49 EUR netto.
Der Kläger hat vorgetragen,
er habe keine weiteren Zahlungen auf seine Ansprüche von dem Beklagten erhalten. Er habe weder in der Berufsschule von dem Sohn des Beklagten, noch sonst wo von Dritten Bargeld entgegen genommen.
Der Kläger hat beantragt,
der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Ausbildungsvergütung seit dem Dezember 2008 bis August 2010 in Höhe von 2.356,93 EUR netto zu bezahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen,
er habe an den Kläger mehrfach in bar Zahlungen geleistet, die insgesamt höher seien als der streitgegenständliche Betrag. Der Kläger sei häufig zu ihm gekommen und habe um Vorschüsse gebeten, die er jeweils auch erhalten habe. Ab Ende 2008 habe er regelmäßig Barzahlungen von dem Beklagten selbst oder seinem Sohn A. oder von seiner Ehefrau entgegen genommen. Die Ehefrau habe die Auszahlungen jeweils im Büro des Beklagten in der A-Straße in A-Stadt vorgenommen. So habe er im Dezember 2008 100,00 EUR, im März 2009 weitere 100,00 EUR, im April 2009 50,00 EUR, im Mai 2009 weitere 50,00 EUR, im Oktober und Dezember 2009 jeweils 100,00 EUR sowie im April 2010 ebenfalls 100,00 EUR direkt dem Kläger ausbezahlt. Seine Ehefrau habe im Oktober 2009 100,00 EUR im November 2009 200,00 EUR, im Januar und Februar 2010 jeweils 150,00 EUR, im Mai 2010 200,00 EUR, im Juni 2010 100,00 EUR sowie im Juli 2010 400,00 EUR an den Kläger gezahlt. Der Sohn des Beklagten habe im Dezember 2009 150,00 EUR, im Januar 2010 300,00 EUR und im Februar 2010 200,00 EUR dem Kläger übergeben. An die genauen Auszahlungstermine könne er sich nicht mehr erinnern.
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat daraufhin den Beklagten durch Urteil vom 02.02.2011 - 1 Ca 1860/10 - verurteilt, an den Kläger 2.356,93 EUR netto zu zahlen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 67 bis 70 d.A. Bezug genommen.
Gegen das ihm am 11.08.2011 zugestellte Urteil hat der Beklagte durch am 11.03.2011 zugestellte Urteil hat der Beklagte durch bereits am 17.02.2011 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 11.05.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
Der Beklagte wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, das Arbeitsgericht habe an die behauptete Erfüllung der streitgegenständlichen Forderung überspannte Anforderungen gestellt. Denn der Umstand, dass zwar die genauen Zahlungsdaten nicht mehr nachvollzogen werden könnten, ändere nichts daran, dass die Darlegung der jeweiligen Zahlung hinreichend präzise gewesen sei, zumal der Kläger den Beklagten jeweils um entsprechende Vorschusszahlungen gebeten habe. Zudem habe der Kläger selbst eine Barzahlung in Höhe von 600,00 EUR eingeräumt; das also Barzahlungen im Verhältnis der Parteien üblich gewesen seien, liege nicht fern.
Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Beklagten wird auf die Berufungsbegründung vom 11.05.2011 (Bl. 96, 97 d.A.) Bezug genommen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des angegriffenen Urteils abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, nach wie vor sei der Tatsachenvortrag des Beklagten völlig unsubstantiiert. Gerade weil bei dem mehrjährigen Ausbildungsverhältnis zweimal Barzahlungen in Höhe von insgesamt 600,00 EUR geleistet worden seien, sei keine Vermutung zulässig, Barzahlungen seien üblich gewesen; es handele sich vielmehr um Ausnahmen.
Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Klägers wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 17.06.2011 (Bl. 110, 111 d.A.) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.
Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 10.10.2011.
Entscheidungsgründe
I.
II.
Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Klageforderung in vollem Umfang begründet ist.
Der Zahlungsanspruch ist zwischen den Parteien dem Grunde und der Höhe nach grundsätzlich unstreitig; Streit besteht zwischen den Parteien nur insoweit, als der Beklagte die Leistung von Barbeträgen behauptet, die über die vom Kläger eingeräumten 600,00 EUR hinaus gehen. Damit erhebt er den Einwand der Erfüllung. Er hat aber zugleich selbst vorgetragen, dass die genauen Auszahlungstermine nicht näher dargestellt werden können, weil er sich daran nicht mehr erinnern kann.
Der Beklagte ist aber, wovon das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen ist, darlegungs- und beweispflichtig für die Erfüllung der unstreitigen Klageforderung. Insoweit hätte er folglich im Einzelnen darlegen müssen, wann, wer in welcher Höhe wo Zahlungen an den Kläger geleistet bzw. über Dritte Zahlungen erbracht hat. Der Sachvortrag der Beklagten ist insoweit in zeitlicher Hinsicht ungenügend. Er hat zwar eine Vielzahl von Beträgen aufgelistet, ohne aber im Einzelnen substantiiert darlegen zu können, wann er diese Beträge dem Kläger übergeben haben will. Das genügt den hier zu stellenden Anforderungen nicht; der Sachvortrag ist so unpräzise, dass der Kläger nicht in der Lage ist, darauf im Einzelnen substantiiert zu erwidern. Der Beklagte hätte insoweit zumindest darlegen müssen, an welchem Tag die Zahlungen erfolgt sein sollen, um dem Kläger zur Erwiderung insoweit Gelegenheit zu geben. Das gilt insbesondere auch deshalb, weil der Beklagte in den Jahren 2008 und 2010 den ganz überwiegenden Teil der Ausbildungsvergütung überwiesen hat. Vor diesem Hintergrund genügt die Behauptung des Beklagten nicht, er habe in bestimmten Monaten Zahlungen in bestimmter Höhe erbracht. Der Beklagte hat insoweit noch nicht einmal dargelegt, ob er die einzelnen Zahlungen in einer Summe oder aber in Teilbeträgen an mehreren Tagen geleistet haben will. Von daher ist davon auszugehen, dass bis auf die von dem Kläger eingeräumten 600,00 EUR netto, die er in bar von der Beklagten erhalten hat, weitere Beträge nicht abzuziehen sind.
Auch das Berufungsvorbringen des Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts.
Denn es erschöpft sich letztlich darin, deutlich zu machen, dass entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts, der die Kammer voll inhaltlich folgt, weiterer Sachvortrag nicht erforderlich gewesen sei, um eine Beweisaufnahme auszulösen. Da das Berufungsvorbringen insoweit keine neuen, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen enthält, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten, ferner keine Rechtsbehauptung, die dies zuließen, sind weitere Ausführungen nicht veranlasst.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.