Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 11.10.2011 – 2 Ta 196/11

ECLI:DE:LAGRLP:2011:1011.2TA196.11.0A

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 22. August 2011 - 1 Ca 1557/10 - aufgehoben.

Der Antrag des Klägers auf Festsetzung von Zwangsmitteln zur Erzwingung der gemäß Teilurteil vom 30.03.2011 in Ziffer 2 festgelegten Verpflichtung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens trägt der Kläger.

Gründe

I.

1

Durch vorläufig vollstreckbares Teilurteil des Arbeitsgerichts Trier vom 30.03.2011 wurde die Beklagte verurteilt, unter Anwendung der Rahmenrichtlinie für ein modernes Ideenmanagement in der Bundesverwaltung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.11.2001 die Verbesserungsvorschläge "Modifizierung der S.-Untertore", "Sanierung und Modifizierung der Schütze und Laufschienen der GSS S.", "Sanierung der Laufschienen der KSS S.", Konstruktion und Fertigung eines speziellen Arbeitskorbes für Reparaturarbeiten an den Fischschleusen der S.", "Verpressen von Klaffungen an der KSS und GSS in M." und "Umbau der Wendsäulendichtung" zu bewerten.

2

Vollstreckbare Ausfertigung des Teilurteils wurde erteilt. Der Kläger hat Festsetzung eines Zwangsmittels zur Durchsetzung des titulierten Anspruchs beantragt. Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, allerdings nicht beim Landesarbeitsgericht einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt.

3

Auf Antrag des Klägers setzte das Arbeitsgericht Trier in dem angefochtenen Beschluss zur Erzwingung der titulierten Verpflichtung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500,00 EUR fest. Es hat ausgeführt, der Antrag sei zulässig und begründet, es handele sich um eine unvertretbare Handlung im Sinne des § 888 ZPO, deren Vornahme ausschließlich vom Willen der Beklagten abhinge. Die Handlung sei nicht vorgenommen worden.

4

Der Beschluss wurde der Beklagten am 25.08.2011 zugestellt. Sie hat hiergegen am 08. September 2011 sofortige Beschwerde eingelegt und vorgetragen, die Bewertung sämtlicher Verbesserungsvorschläge, die streitgegenständlich seien, sei bereits dadurch erfolgt, weil nach Prüfung die Vorschläge umgesetzt worden seien. Dass diese Vorschläge allesamt umgesetzt wurden, ist nach dem eigenen Vortrag des Klägers im Beschwerdeverfahren unstreitig, die Parteien streiten lediglich um die einzelnen zeitlichen Abläufe.

5

Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Bewertung sämtlicher Verbesserungsvorschläge sei bereits zwingende Voraussetzung einer Umsetzung, nämlich in dem Sinne, als eine Bewertung dergestalt erfolgte, ob eine technische Umsetzung notwendig und praktikabel sei. Die Zwangsvollstreckung laufe damit ins Leere.

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Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

7

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Beschwerdeverfahren wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

II.

8

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht innerhalb der Frist des § 569 Abs.1 Satz 1 ZPO eingelegt worden. Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

9

Das Zwangsgeld konnte schon deswegen nicht festgesetzt werden, weil die betreffende Verpflichtung der Beklagten nicht hinreichend bestimmt ist. Es ist aus dem Urteilstenor nicht zu entnehmen, was unter der Bewertung eines Verbesserungsvorschlages zu verstehen ist. Die Bewertung kann zweierlei Funktionen haben, einmal die Prüfung, ob dieser Verbesserungsvorschlag zur Annahme geeignet ist und umgesetzt werden kann, zum anderen als Bewertung in dem Sinne, welche Prämie aufgrund eines angenommenen Verbesserungsvorschlages festgesetzt wird. Dann wird aber nicht der Verbesserungsvorschlag bewertet sondern eines Prämie festgesetzt. Der Begriff der Bewertung findet sich in der Bekanntmachung der Rahmenrichtlinie für ein modernes Ideenmanagement in der Bundesverwaltung vom 14.11.2001 - O1 -006131/23 nicht. Hier wird beschrieben im Abschnitt III Verfahren Nr. 3, dass über einen Verbesserungsvorschlag unverzüglich zu entscheiden ist und im Falle seiner Annahme unverzüglich er umgesetzt werden kann, weiter wird bei Anerkennung und Prämierung die Verfahrensart zur Prämienbemessung beschrieben.

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Es mag zwar sein, dass der Kläger mit seiner Klage verfolgt, dass über eine Prämienfestsetzung für die von ihm bezeichneten Verbesserungsvorschläge entschieden wird, dies ergibt sich jedoch weder aus dem Urteilstenor noch aus der Begründung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Hier wird auf Seite 17 in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass über die Verbesserungsvorschläge zu entscheiden sei, wobei das Willkürverbot zu beachten sei. Was genau das arbeitsgerichtliche Urteil mit der Bewertung des Verbesserungsvorschlags meint, ist aus dieser Begründung nicht herzuleiten. Somit bleibt als Alternativergebnis festzuhalten, dass entweder die streitige Verpflichtung, den Verbesserungsvorschlag dahingehend zu bewerten, ob er umgesetzt werden kann, bereits erfüllt und daher unmöglich ist, dann ist eine Festsetzung von Zwangsmitteln nicht zulässig oder aber dass, falls der Kläger mit der Bewertung eine Berechnung seiner Prämie meint, diese Verpflichtung in der ausgeurteilten Tenorierung nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 1 ZPO ist.

11

Nach allem ergibt sich, dass die Zwangsmittelfestsetzung zu Unrecht erfolgte. Der Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln war unbegründet und daher im Ergebnis zurückzuweisen. Die Kosten des Zwangsmittelverfahrens fallen nach § 91 Abs. 1 ZPO dem Kläger zur Last, dies gilt auch für die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

12

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.