Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 17.10.2011 – 1 Ta 192/11
ECLI:DE:LAGRLP:2011:1017.1TA192.11.0A
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 01.09.2011 - 10 Ca 24/11 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Gründe
I.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt der Beschwerdeführer die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes seiner anwaltlichen Tätigkeit.
Die Klägerin war bei der Beklagten zu einem Bruttomonatsgehalt von 3.500,- Euro bis zum 30.04.2010 beschäftigt. Nach ihrem Ausscheiden erhielt sie ein Zeugnis über ihre Tätigkeit mit Datum vom 30.04.2010. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die inhaltliche Änderung des Zeugnisses vom 30.04.2010.
Die Parteien haben den Rechtsstreit durch Vergleich vom 14.07.2011 beendet. Darin einigten sie sich auf die Erledigung des Klagebegehrens durch ein am 31.05.2011 von der Beklagten mit korrigiertem Inhalt ausgestelltes Zeugnis.
Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat das Arbeitsgericht nach Anhörung mit Beschluss vom 01.09.2011 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf 3.500,-- € entsprechend einem Bruttomonatsgehalt der Klägerin festgesetzt.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat gegen diesen ihm am 07.09.2011 zugestellten Beschluss mit einem am selben Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und beantragt, einen Vergleichsmehrwert in Höhe eines weiteren Bruttomonatsgehalts der Klägerin festzusetzen. Der mit der Klage verfolgte Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses und die im Vergleich erfolgte Einigung auf ein anderes Zeugnis beträfen nicht denselben Streitgegenstand.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammer des LAG Rheinland-Pfalz nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit dem Vergleich sei lediglich der Streitgegenstand der Klage erledigt worden, so dass ein Vergleichsmehrwert nicht anzusetzen sei.
II.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist gem. § 33 Abs. 3 RVG zulässig. Auch übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes den Mindestbeschwerdewert von 200,-- €.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers zu Recht auf 3.500,- Euro entsprechend einem Bruttomonatsgehalt der Klägerin festgesetzt.
Einer vergleichsweisen Regelung kann nur dann gegenüber dem Verfahrenswert ein Mehrwert zukommen, wenn mit ihr keine durch die Klage anhängigen Verfahrensgegenstände geregelt werden. Die Vergleichsregelung muss somit andere Streitgegenstände als mit der Klage geltend gemachten betreffen.
Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Die Klägerin hat mit ihrer Klage einen Anspruch auf Zeugnisberichtigung verfolgt, der mit der vergleichsweisen Einigung über einen bestimmten Text des bereits mit Datum vom 30.04.2010 gem. § 109 Abs. 1 GewO ausgestellten Zeugnisses befriedigt wurde. Zu Recht hat das Arbeitsgericht daher auch darauf hingewiesen, dass der vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsprechung (ArbG München, Beschl. v. 25.05.2011 – 37 Ca 2379/11) ein entscheidend anderer als der hier gegebene Sachverhalt zugrunde lag. In dem dortigen Verfahren war die Klage auf Erteilung eines Zeugnisses gerichtet, es wurde also der Anspruch auf Ausstellung und nicht auf Berichtigung eines Zeugnisses geltend gemacht. Im Vergleich einigte man sich schließlich nicht nur über das „ob“ der Ausstellung, sondern auch über den Inhalt des Zeugnisses und damit über einen anderen Streitgegenstand als mit der Klage geltend gemacht. Im vorliegenden Fall hingegen richtete sich die Klage von vorneherein nicht auf die Erteilung eines Zeugnisses, weil dieser Anspruch durch Ausstellung des Zeugnisses vom 30.04.2010 bereits erfüllt worden war, sondern auf eine Änderung des Wortlauts dieses Zeugnisses, welcher mit der Vergleichsregelung vorgenommen wurde. Damit war der Streitgegenstand der vorliegenden Klage mit dem der Vergleichsregelung identisch. Eine Klage auf Zeugnisberichtigung richtet sich auch nicht, wie der Beschwerdeführer meint, auf die Erteilung eines bestimmten Zeugnisses (mit dem beantragten Inhalt), so dass bei Einigung auf einen anderen Text die Erteilung eines anderen Zeugnisses (mit anderem als dem begehrten Inhalt) und damit ein anderer Streitgegenstand geregelt und vereinbart würde. Vielmehr richtet sich eine Klage auf Zeugnisberichtigung auf die Ausstellung des nach § 109 GewO zu erteilenden Endzeugnisses mit einem bestimmten Text. Damit betrifft die Einigung auf einen anderen Text als den ursprünglich mit der Klage begehrten auch keinen anderen Streitgegenstand als die Klage. Somit war ein Mehrwert für den Vergleich nicht festzusetzen.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer hat das Arbeitsgericht den Wert für die Zeugnisberichtigungsklage und den Vergleich zutreffend mit einem Bruttomonatsgehalt der Klägerin bemessen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, zuletzt Beschl. v. 13.07.2009 – 1 Ta 174/09).
Nach alledem war die unbegründete Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) zurückzuweisen.
Ein Rechtsmittel ist gegen diesen Beschluss nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.