Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 26.10.2011 – 2 Ta 202/11
ECLI:DE:LAGRLP:2011:1026.2TA202.11.0A
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 11.08.2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Im angefochtenen Beschluss wurde dem Kläger zur Durchführung eines Klageverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt, allerdings für einen Klageantrag auf Herausgabe verschiedener Werkzeuge Prozesskostenhilfe versagt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, diesem Klageantrag fehle es von vornherein an der hinreichenden Erfolgsaussicht, da er mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig war und ist.
Das Arbeitsgericht hat im Urteil vom 11.08.2011 - 3 Ca 1633/10 - den entsprechenden Herausgabeanspruch des Klägers als unzulässig abgewiesen. In diesem rechtshängigen Klageverfahren hat der Kläger beantragt, der Beklagte werde verurteilt, an ihn die in der Anlage K 1, die zum Gegenstand des Klageantrages gemacht werden, aufgelisteten Werkzeuge herauszugeben. Für den Fall der Nichtherausgabe hat er Schadensersatz in Höhe von 11.243,00 € geltend gemacht.
Das Arbeitsgericht hat diesen Herausgabeantrag mangels hinreichender Bestimmtheit als unzulässig abgewiesen. Es hat ausgeführt, die begehrten Gegenstände müssten so hinreichend bestimmt sein, dass eine Zwangsvollstreckung unproblematisch erfolgen könnte, ohne jeweils die Frage klären zu müssen, ob es sich bei der Sache um eine urteilsgegenständliche handele oder nicht. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die beigefügte Werkzeugliste sei zwar sehr ausführlich, bestimme die benannten Gegenstände aber nicht hinreichend im vorgenannten Sinne. So werde exemplarisch die Herausgabe einer Abisolierzange, eines X.-Lochsägensatzes, einer Beißzange, einer digitalen Schieblehre, eines Glasschneiders, einer Kabeltrommel, einer Reißnadel, eines Satzes Silikonabzieher, einer Schere, eines Seitenschneiders, eines Zentrierbohrers oder einer Ziehklinge begehrt. Insoweit kann meist noch nicht einmal die Gattung des Werkzeuges näher bestimmt werden etwa nach Größe, Art, Hersteller, Maßen etc.. Soweit Werkzeugsätze oder Werkzeuge mit bestimmter Hersteller- bzw. Größenangabe benannt werden, verbleibe es bei der fehlenden Individualisierung, so dass es im Streitfalle oder beim Vorhandensein mehrerer gleicher Werkzeuge im Betrieb des Beklagten die Frage auftrete, ob es sich nun um die vom Kläger begehrten handele oder nicht.
Der Kläger hat gegen das Urteil bislang Berufung nicht eingelegt, allerdings zur Durchführung des Berufungsverfahrens Prozesskostenhilfe beantragt. Über diesen Antrag ist noch nicht entschieden.
Gegen die Abweisung des Antrages auf Prozesskostenhilfe hat der Kläger form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Hierzu hat er ausgeführt, bei der Substantiierungslast sei zu berücksichtigen, dass es sich um länger gebrauchtes Eigentum handele. Der Kläger verfüge nicht mehr über die Kaufbelege, so dass er diese nicht vorlegen könne. Er verfüge auch nicht über Fotos von seinen einzelnen Werkzeugen, die er Herausverlange. Es komme hinzu, dass seit Einbringung der Werkzeuge in die Werkstatt des Beklagten inzwischen rund zwei Jahre vergangen seien und es mit zusätzlichem Zeitablauf für den Kläger immer schwerer werde, die Gegenstände genau zu bezeichnen. Bezüglich einer ganzen Reihe von Werkzeugen sei die Individualisierung angesichts der durchaus sehr genauen Angaben in der Liste ohne weiteres so ausreichend, dass im Falle der Zwangsvollstreckung die Gegenstände individualisiert werden könnten. Das gelte vor allem deshalb, weil der Beklagte zu keiner Zeit bestritten habe, dass er sämtliche vom Kläger in die Werkstatt gebrachten Gegenstände noch besitze. Er habe pauschal einmal behauptet, die Gegenstände seien nach wie vor auf Europaletten gelagert. Später hat er vorgetragen, sie seien in Pappkartons verpackt. Nach Vorbringen des Beklagten seien sie getrennt vom Eigentum des Beklagten gelagert. Danach würde sich im Rahmen der Zwangsvollstreckung ohne weiteres alles Individualisieren lassen.
Das Arbeitsgericht hat durch begründeten Nichtabhilfebeschluss vom 15.09.2011 die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt. Der Beklagte habe keineswegs unstreitig gestellt, dass sich die in der Werkzeugliste benannten Werkzeuge auf Paletten oder in Pappkartons beim Beklagten befänden. Vielmehr habe er in der Klageerwiderung bereits klargestellt, der Kläger habe zwei Paletten mit vollkommen ungeordnetem Werkzeug bei ihm abgestellt mit der Erklärung, dieses an der Insolvenz vorbeigeschafft zu haben. Mit Schriftsatz vom 11.07.2011 habe der Beklagte wiederum auf ein von ihm nicht näher in Augenschein genommenes Werkzeugsammelsurium in einer Fülle von Pappkartons verwiesen und zum einen ausdrücklich erklärt, deren Inhalt zu kennen, zum anderen bestritten, dass sich dort sämtliche vom Kläger in der Werkzeugliste benannten Werkzeuge befänden. Den Inhalt der Paletten bzw. Pappkartons abzuholen hatte der Beklagte dem Kläger auch mehrfach angeboten. Dieser wollte sich jedoch jedenfalls im Verhandlungstermin damit nicht einverstanden erklären, da er bezweifele, dass er die Werkzeuge noch in diesen Kisten befänden. Einer weiteren Konkretisierung der einzelnen Werkzeuge diene dies auch nicht.
Der Beklagte tritt der Beschwerde entgegen. Er führt aus, es sei uneingeschränkt Bereitschaft erklärt worden, die vom Kläger abgestellten Kisten und Pappkartons durch den Kläger abholen zu lassen. Damit sei dem Herausgabeantrag bereits die Grundlage entzogen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Beschwerdeverfahren wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
II.
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Arbeitsgerichts Trier ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Die Beschwerdekammer nimmt, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich Bezug auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses und die Nichtabhilfeentscheidung und stellt dies ausdrücklich fest. Weitere Darstellungen sind nicht angezeigt. Nach wie vor ist die vom Kläger eingereichte Liste, die zum Gegenstand des Klageantrages gemacht worden ist, nicht hinreichend bestimmt, um jedwede Zweifel im Vollstreckungsverfahren über die Identität der herauszuverlangenden Gegenstände begründbar zu machen.
Im Übrigen erscheint die Klageforderung insoweit auch, abgesehen von der mangelnden Bestimmtheit und damit Unzulässigkeit der Klage schon deswegen wohl nicht erfolgversprechend, weil ein taugliches Beweismittel dafür, dass die in der Anlage bezeichneten Gegenstände sich tatsächlich im Besitz des Beklagten befinden, nicht geführt wurde. Der Beklagte hat ausdrücklich erklärt, dass er den Inhalt der Kisten nicht kenne. Eine nähere Darlegung, dass sich die Gegenstände überhaupt im Besitz des Beklagten befanden, hat der Kläger, außer mit einem pauschalen Hinweis auf einen Zeugen, der bei der Überbringung der Gegenstände in den Machbereich des Beklagten anwesend gewesen sein sollen, nicht geführt. Damit steht also gar nicht fest, dass die vom Kläger angezeigten Gegenstände tatsächlich allesamt von ihm in das Lager des Beklagten verbracht worden sind.
Die Prozesskostenhilfe war auch deswegen zu versagen, weil das Klagebegehren des Klägers als mutwillig anzusehen ist. Der gesamte Prozessverlauf zeigt, dass der Kläger offensichtlich nicht gewillt ist, das vom Beklagten gemachte Angebot, erst einmal die gesamten von ihm eingelagerten Gegenstände beim Beklagten abzuholen, wahrgenommen hat. Ihm steht die Möglichkeit jederzeit offen, nach der erklärten Gestattung des Beklagten, spätestens wiederholt mit Schriftsatz vom 21.10.2011, die in seinem Eigentum stehenden Gegenstände beim Beklagten abzuholen. Er mag dann auch überprüfen, ob Differenzen zu der von ihm aufgestellten Liste vorhanden sind und ggf. dann, wenn diese Differenzen darauf beruhen, dass der Kläger (was nachzuweisen wäre) fehlende Gegenstände dorthin verbracht hat und diese nicht mehr herausgegeben werden können, entsprechende Schadenersatzansprüche zu verfolgen. Eine wirtschaftlich handelnde Partei jedenfalls hätte nicht den Weg eingeschlagen, auf Herausgabe verschiedener Gegenstände, die offensichtlich aus dem Gedächtnis erstellt wurde zu klagen, ohne vorher abzuklären, ob und inwieweit überhaupt Gegenstände seitens des Beklagten nicht herausgegeben werden. Die Rechtsverfolgung muss daher auch als mutwillig bezeichnet werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Diese ist daher nicht veranlasst.