Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 26.10.2011 – 8 Sa 225/11
ECLI:DE:LAGRLP:2011:1026.8SA225.11.0A
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 23.2.2011, AZ: 8 Ca 2005/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Bonusansprüche des Klägers.
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.09.2000, zuletzt als kaufmännischer Leiter und Mitglied des Management Teams beschäftigt. Eine zwischen den Parteien am 02.07.2007 unter dem Titel "Änderung des Dienstvertrages" getroffene schriftliche Vereinbarung enthält u.a. folgende Bestimmung:
"Herr v. Z erhält jährlich einen erfolgsabhängigen Bonus. Die Bemessungsgrundlage wird jeweils am Jahresanfang mit dem Vorsitzenden der Geschäftsführung festgelegt. In Streitfällen wird der Gesellschafter als Vermittler eingeschaltet.
Die Auszahlung des Bonus erfolgt mit dem Aprilgehalt nach Festlegung des Jahresabschlusses der Firma."
Diese Bonusregelung wurde von den Parteien einvernehmlich gemäß Schreiben der Beklagten vom 01.04.2008 wie folgt geändert:
"Für das laufende Geschäftsjahr werden wir die Bonusregelung dahingehend ändern, dass Sie 2 % vom konsolidierten Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Y-Gruppe, abzüglich 575.000,00 EUR Zinsen für das in Kapital umgewandelte Gesellschafterdarlehen, als Bonus vergütet bekommen. Diese Regelung bleibt so lange gültig, bis eine neue Bonusregelung vereinbart wird."
Zuvor hatte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 31.03.2008 im Hinblick auf dessen besondere Leistungen und seines hohen Engagements, insbesondere bei dem Kauf des Chemieunternehmens X Chemicals S. A., eine Sonderzahlung in Höhe von 10.000,00 Euro brutto gewährt.
Die Beklagte leistete an den Kläger auf dessen Bonusanspruch für das Jahr 2008 eine Abschlagszahlung in Höhe von 33.000,00 Euro.
Nach dem Inhalt der Jahres- und Konzernabschlüsse der Y-Gruppe beträgt das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit für das Jahr 2008 5.998.811,00 Euro und für das Jahr 2009 1.301.300,00 Euro.
Mit seiner am 28.10.2010 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger einen Anspruch auf Nachzahlung von Boni für die Jahre 2008 und 2009 in Höhe von insgesamt 90.002,00 Euro geltend gemacht. Hinsichtlich der Berechnung des Gesamt-Anspruchs im Einzelnen wird auf die Seite 4 (=Bl. 4 d.A.) der Klageschrift vom 22.10.2010 Bezug genommen.
Zur Darstellung des unstreitigen Tatbestandes im Übrigen sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird - zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen - gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 23.02.2011 (Bl. 85-91 d.A.).
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 90.002,00 EUR zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 75.476,00 EUR seit dem 1. Mai 2009 und aus 14.526,00 EUR seit dem 1. Mai 2010 zu bezahlen.
Die Beklagte hat die Klageforderung hinsichtlich des Bonusanspruchs für das Jahr 2009 in Höhe von 3.382,20 € anerkannt und im Übrigen beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 23.02.2011 insgesamt stattgegeben. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 8-12 dieses Urteils (= Bl. 91 - 95 d.A.) verwiesen.
Gegen das ihr am 05.04.2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 20.04.2011 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 06.06.2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 20.06.2011 begründet.
Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, der Kläger habe keinen über den bereits erstinstanzlich anerkannten Betrag von 3.382,20 Euro hinausgehenden Anspruch auf Zahlung restlicher Boni. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts seien sowohl die aus dem Unternehmenserwerb der Fa. X Chemicals S. A. resultierenden Erträge als auch die Gruppenbeiträge dieses Unternehmens von dem konsolidierten Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit in Abzug zu bringen. Das Arbeitsgericht habe insoweit bei der Auslegung der gemäß Schreiben vom 01.04.2008 getroffenen Vereinbarung die Interessenlage der Parteien und die Verkehrssitte nicht hinreichend berücksichtigt. Diesbezüglich sei u.a. von Bedeutung, dass die überobligationsmäßigen Leistungen des Klägers im Zusammenhang mit dem Erwerb des Chemieunternehmens bereits mit der Sonderzahlung von 10.000,00 Euro abgegolten worden seien. Der als "lucky buy" zu bezeichnende Beitrag der Firma X könne hingegen keineswegs mit einer besonderen Leistung des Klägers in Zusammenhang gebracht werden. Vielmehr handele es sich dabei um eine rein buchhalterische Größe durch die erstmalige Konsolidierung eines im Jahr 2008 erworbenen Unternehmens. Für die Auslegung der getroffenen Bonusvereinbarung sei auch die Höhe der dem Kläger in den Vorjahren gewährten Bonuszahlungen von Bedeutung. So habe der Kläger etwa im Jahr 2007 einen Bonus von 24.817,00 Euro erhalten. Die im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Bonuszahlung für das Jahr 2008 führe dagegen zu einer Vervierfachung des Bonus. Dies lasse sich mit einer Auslegung "nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte" nicht in Einklang bringen. Der mit dem Kläger getroffenen Regelung über eine Bonuszahlung lasse sich nicht entnehmen, dass quasi für die Zukunft sämtliche, zum damaligen Zeitpunkt des Abschlusses der Bonusvereinbarung noch nicht vorhersehbare Umstände ebenfalls in die Bemessungsgrundlage für die zugesagte Bonuszahlung einzubeziehen seien. Aus dem Wortlaut der Vereinbarung ergebe sich - entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts - auch nicht, dass die getroffene Bonusregelung über das Geschäftsjahr 2008 hinaus Gültigkeit haben solle. Ein solches Verständnis widerspreche im Übrigen dem Inhalt des Schreibens ihres ehemaligen Geschäftsführers vom Frühjahr 2008 (Bl. 42 d.A.).
Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 20.06.2011 (Bl. 126 - 134 d.A.) Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
das erstinstanzliche Urteil teilweise abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen, als die geltend gemachte Forderung den anerkannten Betrag von 3.382,20 Euro übersteigt.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift vom 21.07.2011 (Bl. 149 - 157 d.A.), auf die Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe
I.
Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung stattgegeben.
II.
Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte aufgrund der Bonusvereinbarung vom 01.04.2008 für die Jahre 2008 und 2009 einen Anspruch auf Zahlung restlicher Boni in Höhe von insgesamt 90.002,00 Euro.
Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden und ausführlichen Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener (vollständiger) Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beklagten erscheinen lediglich folgende ergänzenden Klarstellungen angezeigt:
1. Die gemäß den §§ 133, 157 BGB vorzunehmende Auslegung der Bonusvereinbarung vom 01.04.2008 ergibt - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht, dass die aus dem Unternehmenserwerb der Fa. X Chemicals S. A. resultierenden Erträge und/oder die Gruppenbeiträge dieses Unternehmens von dem für die Berechnung des Bonus maßgeblichen konsolidierten Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Y-Gruppe in Abzug zu bringen sind.
Der Wortlaut der betreffenden Vereinbarung, die ausdrücklich und ausschließlich auf das konsolidierte Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe abstellt, ist - wie die Beklagte selbst einräumt - eindeutig. Im Zusammenhang mit der Vereinbarung stehende Umstände, die für eine Nichtberücksichtigung der aus dem Unternehmenskauf und der Gruppenbeiträge des erworbenen Unternehmens bei der Feststellung des konsolidierten Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit sprechen könnten, liegen nicht vor. Ein solcher Umstand ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 31.03.2008 für dessen besondere Leistungen, insbesondere bei dem Kauf des Chemieunternehmens, eine Sonderzahlung in Höhe von 10.000,00 Euro brutto gewährt hat. Wie bereits das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils zutreffend ausgeführt hat, wurde durch die Gewährung der Sonderzahlung erkennbar ein anderer Zweck verfolgt als mit der Zusage einer Bonuszahlung. Während die Sonderzahlung konkret für besondere Leistungen des Klägers im Zusammenhang mit dem Erwerb der Fa. X geleistet wurde, stellt die Bonusregelung auf den Geschäftserfolg der Unternehmensgruppe ab und soll den (künftigen) Beitrag des Klägers zum Erfolg der Unternehmensgruppe zusätzlich honorieren. Im Übrigen sieht die unmittelbar nach Abfassung des Schreibens vom 31.03.2008 getroffene Bonusvereinbarung vom 01.04.2008 gerade nicht vor, dass sich die Gewährung der Sonderzahlung in irgendeiner Weise auf die Höhe des dem Kläger zustehenden Bonus auswirken solle. Auch die seinerzeitige Interessenlage der Parteien spricht nicht gegen, sondern vielmehr für das vom Arbeitsgericht gewonnene Auslegungsergebnis. Unstreitig war nämlich damals beabsichtigt, die vorherige, der Beklagten ein weiteres Ermessen einräumende Bonusregelung durch eine konkrete Vereinbarung zu ersetzen. Die Interessenlage der Parteien war daher gerade darauf gerichtet, - nicht zuletzt zur Vermeidung von Unklarheiten oder gar Streitigkeiten - eine klar und eindeutig bezeichnete Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Bonus festzulegen.
Aus dem Umstand, dass sich der Erwerb der Fa. X auf das konsolidierte Geschäftsergebnis der Y-Gruppe positiv ausgewirkt hat und auch zu einer exorbitanten Erhöhung des Bonusanspruchs des Klägers führt, kann ebenfalls nichts zu Gunsten der Rechtsauffassung der Beklagten abgeleitet werden. Hierbei handelt es sich nämlich lediglich um eine Folge der getroffenen Bonusvereinbarung selbst, nicht jedoch um eine Tatsache, die auf den Willen der Parteien schließen lassen könnte, den Unternehmenserwerb und dessen positive Auswirkungen auf das Ergebnis der Geschäftstätigkeit bei der Bemessung des Bonus außer Acht zu lassen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass im Zeitpunkt der Vereinbarung der Bonusregelung - wie es sich auch gerade aus dem Schreiben der Beklagten vom 31.03.2008 ergibt - der noch im April 2008 erfolgte Abschluss des Unternehmenskaufs unmittelbar bevor stand und daher abzusehen war, dass dieses Geschäft erhebliche Auswirkungen auf das Ergebnis der Geschäftstätigkeit und somit auch auf den Bonusanspruch des Klägers haben könnte.
Die aus dem Unternehmenserwerb resultierenden Erträge und die Gruppenbeiträge des erworbenen Unternehmens stellen auch nicht eine lediglich "buchhalterische Größe" dar, die bei der Bemessung des Bonus unberücksichtigt bleiben müsste. Die betreffenden Beträge sind in den Jahres- und Konzernabschluss der Y-Gruppe eingeflossen und haben das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erhöht. Von einer rein buchhalterischen Größe kann daher nicht gesprochen werden. Es ist diesbezüglich auch unerheblich, dass nach dem Inhalt des Prüfungsberichts der KPMG und der e-mail des Wirtschaftsprüfers W vom 22.06.2010 die Bilanzierung auch in anderer Weise hätte vorgenommen werden können und ein Ausweis der Erträge aus dem Unternehmenserwerb als außerordentliches Ergebnis grundsätzlich auch möglich gewesen wäre. Insoweit muss sich die Beklagte an der von ihr getroffenen Ermessensentscheidung festhalten lassen, nach der die Erträge aus dem Unternehmenskauf der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zugeordnet worden sind.
2. Die Bonusregelung vom 01.04.2008 gilt auch für das Geschäftsjahr 2009. Auch dies ergibt sich eindeutig aus dem Inhalt der betreffenden Vereinbarung. Zwar heißt es in dem Schreiben vom 01.04.2008, die Bonusregelung solle "für das laufende Geschäftsjahr" getroffen werden. Zugleich wurde jedoch in dem betreffenden Schreiben festgehalten, dass "diese Regelung" so lange gültig bleiben solle, "bis eine neue Bonusregelung vereinbart wird". Dem hätte es nicht bedurft, wenn die Bonusregelung ohnehin nur für das Geschäftsjahr 2008 hätte Gültigkeit haben sollen. Aus dem Schreiben vom 01.04.2008 ergibt sich somit eindeutig, dass die getroffene Bonusvereinbarung bis zur Vereinbarung einer neuen Regelung Anwendung finden sollte. Die im Schreiben des damaligen Geschäftsführers vom Frühjahr 2008 zum Ausdruck gekommene Auffassung, wonach die neue Regelung nur für ein Geschäftsjahr gültig sein solle, ist daher unrichtig und vorliegend ohne Belang.
III.
Die Berufung der Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.