Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 02.11.2011 – 5 Ta 183/11

ECLI:DE:LAGRLP:2011:1102.5TA183.11.0A

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 23.08.2011 - 2 Ca 691/11 - wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 300,00 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Das Arbeitsgericht ist letztlich im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung u.a. für die Zahlung von Arbeitsentgelt für den Monat März 2011 keine hinreichende Erfolgsaussicht gemäß §§ 114 ff. ZPO hat.

2

Dies gilt auch dann nicht, wenn, wie vorliegend, davon ausgegangen wird, dass es insoweit lediglich einer überschlägigen Prüfung bedarf. Denn abgesehen davon, dass das insoweit klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 18.08.2011 - 2 Ca 691/11 - rechtskräftig geworden ist, war die hinreichende Erfolgsaussicht auch zuvor bereits nicht gegeben. Denn spätestens seit dem Beklagtenschriftsatz vom 04.05.2011 (Bl. 12 d.A.) war ohne weiteren Hinweis des Gerichts Veranlassung gegeben, zur Aktivlegitimation der Klägerin insbesondere im Hinblick auf den von der Beklagten behaupteten Krankengeldbezug schriftsätzlich Stellung zu nehmen. Dies ist nach Maßgabe der rechtskräftigen Entscheidung des Arbeitsgerichts bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz nicht geschehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 18.08.2011, ausweislich Bl. 43 d.A. offensichtlich an diesem Tag, ggf. nach Schluss der mündlichen Verhandlung, bei der gemeinsamen Briefannahmestelle von Amts-, Land- und Arbeitsgericht Kaiserslautern eingegangen. Denn danach hat die Klägerin zwar für die Zeit vom 08. bis 28.02.2011 und ab dem 12.04.2011 Krankengeld bezogen, im März 2011 dagegen nicht. Insoweit ist dieser Sachvortrag schon aus sich heraus nicht verständlich, weil jede Erläuterung dafür fehlt, warum gerade für den Zwischenzeitraum März 2011 kein Krankengeld gezahlt wurde, wie von der Beklagten behauptet. Belege werden nicht vorgelegt. Insgesamt ist also davon auszugehen, dass ab dem Zugang des Schriftsatzes der Beklagten vom 04.05.2011 eine hinreichende Erfolgsaussicht für das beabsichtigte Klagebegehren durchweg nicht gegeben war.

3

Nichts anderes gilt im Hinblick auf die geltend gemachte Rechtsunwirksamkeit der Kündigung der Beklagten im Hinblick auf § 174 BGB. Insoweit fehlte für die beabsichtigte Rechtsverfolgung ebenfalls spätestens seit dem Schriftsatz der Beklagten vom 04.05.2011 die hinreichende Erfolgsaussicht aus den vom Arbeitsgericht im rechtskräftigen Urteil zutreffend festgestellten Gründen; das Verhalten der Klägerin widerspricht insoweit § 242 BGB (Treuwidrigkeit; Verbot widersprüchlichen Verhaltens).

4

Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

6

Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

7

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war angesichts der gesetzlichen Kriterien keine Veranlassung gegeben.