Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 07.11.2011 – 5 Sa 322/11

ECLI:DE:LAGRLP:2011:1107.5SA322.11.0A

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 13.04.2011 - 8 Ca 2313/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer ordentlichen krankheitsbedingten Arbeitgeberkündigung sein Ende gefunden hat.

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Die Beklagte betreibt verschiedene Lackieranlagen im Bereich der Industrie. Der am 01.01.1960 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 18.03.1999 als Metallhelfer in einer Fünftagewoche (montags bis freitags) gegen ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von zuletzt 2.655,87 EUR tätig. Er ist verheiratet und hat sieben Kinder im Alter von 15 bis 27 Jahren, von denen drei noch in seinem Haushalt leben. In seiner Lohnsteuerkarte für das Jahr 2010 (vgl. Bl. 136 d. A.) sind zwei unterhaltspflichtige Kinder eingetragen. Nach einem 2008 erfolgten Arbeitsplatzwechsel in die Abteilung 2 wurde der Kläger im Bereich "Maskiererei" und in der Schleiferei eingesetzt; er musste dort Teile mit einem Gewicht von bis zu 3 kg bearbeiten. Zuvor war er in der Abteilung 6 tätig, in der er Tätigkeiten mit schwereren Teilen (mit einem Gewicht von bis zu 20 kg) zu erledigen hatte. Die weiteren Einzelheiten der Arbeitsplatzbedingungen in der Abteilung 6 und deren Auswirkungen auf die krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers sind zwischen den Parteien streitig. 2008 und 2009 war der Kläger jeweils an 46 Arbeitstagen pro Jahr arbeitsunfähig erkrankt und erhielt für alle Arbeitsunfähigkeitszeiten Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; wegen der in den Jahren 2008 und 2009 im Einzelnen angefallenen Krankheitszeiträume wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 17.01.2011 (Bl. 16, 17 d. A.) Bezug genommen.

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2010 bezog der Kläger wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit vom 17.03. bis zum 23.04.2010 und vom 20.05. bis 30.06.2010 Entgeltfortzahlung (= 54 Arbeitstage und 2 Feiertage). Ab dem 01.07.2010 erhielt er Krankengeld. Er war bis einschließlich 21.11.2010 weiterhin arbeitsunfähig erkrankt. Während der Arbeitsunfähigkeit absolvierte er vom 06.08. bis 14.09.2010 eine Reha-Maßnahme im Therapiezentrum des St. XY in A-Stadt. Hinsichtlich des ärztlichen Entlassungsberichtes vom 14.09.2010 wird auf Bl. 64 bis 73 d. A. Bezug genommen. Danach war er in dieser Einrichtung vom 16.09. bis zum 05.11.2010 an verschiedenen Tagen zur Nachbehandlung.

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Mit Schreiben vom 19.11.2010 (vgl. Bl. 19 f. d. A.) unterrichtete die Beklagte den Betriebsrat über die von ihr beabsichtigte krankheitsbedingte Kündigung des Klägers zum 31.03.2011.

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Ab Montag, dem 22.11.2010, nahm der Kläger seine Arbeit wieder auf. Am 25.11.2010 erkrankte er erneut und war bis zum 26.11.2010 arbeitsunfähig erkrankt.

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Mit Schreiben vom 26.11.2010, hinsichtlich dessen Inhalt auf Bl. 8 d. A. Bezug genommen wird, hat der Betriebsrat der beabsichtigten ordentlichen Kündigung des Klägers widersprochen.

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Mit Schreiben vom 27.11.2010 (vgl. Bl. 7 d. A.) hat die Beklagte daraufhin gleichwohl das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.03.2011 gekündigt. Dagegen wendet sich der Kläger mit der am 15.12.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Kündigungsschutzklage.

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Der Kläger hat vorgetragen,

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die Kündigung sei nicht sozial gerechtfertigt. Die gesundheitliche Prognose sei positiv. Er habe sich 2004 eine Innenknöchelfraktur mit Syndesmosenruptur rechts zugezogen.

10

2006 habe er zudem im privaten Bereich eine Schnittverletzung am rechten beugseitigen Unterarm mit Durchtrennung des Nervus medianus erlitten. Diese Verletzungen seien aber ausgeheilt und würden ihn bei der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung im Wesentlichen nicht mehr beeinträchtigen. Des Weiteren leide er unter einem funktionellen und muskulären Defizit der Lendenwirbelsäule mit pseudoradikulärer Symptomatik. Dieses äußere sich durch verstärkte Schmerzen im gesamten unteren Rückenbereich mit Ausstrahlung rechts bis in den Unterschenkel und die Zehen. Das sei letztlich ebenso wie das Krankheitsbild im gesamten LWS-Bereich darauf zurückzuführen, dass er in den vergangenen 10 Jahren im Betrieb der Beklagten schwere Lasten habe heben müssen, mit einer großen Flex dicke Metallplatten geschliffen und zahlreiche Überkopfarbeiten sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten durchgeführt habe. Die in den vergangenen drei Jahren aufgetretenen Fehlzeiten seien im Wesentlichen auf diese arbeitsbedingten Veränderungen der Lenden- und Brustwirbelsäule zurückzuführen. Nach dem ärztlichen Entlassungsbericht vom 14.09.2010 sei festzustellen, dass sich aufgrund der durchgeführten Reha die BWS/LWS in der Beweglichkeit bei verminderter Schmerzhaftigkeit und gekräftigter Muskulatur verbessert habe. Insgesamt habe eine erhebliche Verbesserung im Vergleich zum Aufnahmebefund erreicht werden können, wobei insbesondere in der letzten Woche vor der Entlassung sichtbare Fortschritte erzielt worden seien. Der Erholungseffekt sei positiv gewesen, die Rehabilitationsziele erreicht. Seit Rückkehr aus der Reha bzw. dem Abschluss der Nachsorgemaßnahmen sei er seltener krank. Die medizinischen Hintergründe für die Krankheitszeiten 2010 ergäben sich aus dem vorgelegten Attest von Herrn Dr. S. vom 28.03.2011 (vgl. Bl. 141 d. A.). Danach hätten die Fehlzeiten im Wesentlichen wegen der bekannten posttraumatischen Sprunggelenksarthrose rechts bestanden, die auf die beruflichen Belastungen zurückzuführen seien. Er habe jahrelang unbeanstandet und ohne alle Fehlzeiten bei der Beklagten seine Arbeitsleistung erbracht und für diese letztlich seine Gesundheit ruiniert. Wenn es in der Vergangenheit zu krankheitsbedingten Fehlzeiten gekommen sei, dann seien diese auf seine Tätigkeiten der Abteilung 6 zurückzuführen, wo er mit Auf- und Abhängearbeiten beschäftigt gewesen sei.

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Zudem habe die Beklagte die Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung prüfen müssen, was nicht geschehen sei.

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Auch die vorgenommene Betriebsratsanhörung sei fehlerhaft. Insoweit müssten die Fehlzeiten im Einzelnen aufgeführt werden, wohingegen eine Auflistung der Jahresfehlzeiten allein nicht genüge. Es müsse die voraussichtliche Krankheitsprognose nach dem derzeitigen Kenntnisstand des Arbeitgebers mitgeteilt werden.

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Der Kläger hat beantragt,

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festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 27. November 2010 nicht aufgelöst ist,

für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag zu 1) die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits zu unveränderten Bedingungen als Metallhelfer weiterzubeschäftigen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

17

Die Beklagte hat vorgetragen,

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die ordentliche Kündigung sei sozial gerechtfertigt. Insbesondere sei eine negative Gesundheitsprognose gegeben. Es sei nicht ersichtlich, warum mit einer baldigen und endgültigen Genesung des Klägers zu rechnen sei. Eine "Ausheilung" der Wirbelsäulenleiden sowie der Probleme des Fußes und am rechten Unterarm seien nicht gegeben. Auch könnten die Erkrankungen in der Vergangenheit nicht auf ein einheitliches, im Zeitpunkt der Kündigung ausgeheiltes Grundleiden zurückgeführt werden. Eine geringere Krankheitsanfälligkeit des Klägers bestehe nicht, was schon aus den Fehlzeiten nach Durchführung der Reha-Maßnahmen folge. Der Umstand, dass der Kläger nach seiner Rückkehr aus der Rehabilitation am 22.11.2010 nur in der Kalenderwoche 6/2011 die komplette Woche gearbeitet und in allen anderen Wochen einen oder mehrere Krankheitstage oder einzelne Urlaubstage gehabt habe, lasse nur den Schluss zu, dass er auch in Zukunft wegen verschiedener gesundheitlicher Probleme nicht in der Lage sein werde, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen und folglich auch zukünftig wiederholt krankheitsbedingt fehlen werde. Bereits dies bestätige die negative Gesundheitsprognose. Die folglich zu erwartenden Entgeltfortzahlungskosten von mehr als sechs Wochen pro Jahr seien ihr zukünftig nicht mehr zuzumuten. Bei der Interessenabwägung sei zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass das Arbeitsverhältnis bereits zuvor aufgrund krankheitsbedingter Fehlzeiten des Klägers ab 2002 nicht störungsfrei verlaufen sei; wegen der Fehlzeiten des Klägers 2002 wird insoweit auf die Aufstellung der Beklagten vom 25.03.2011 (Bl. 118 d. A.) Bezug genommen.

19

Die Wirbelsäulenleiden des Klägers beruhten nicht auf seiner Tätigkeit in der Abteilung 6 im Jahre 2008. Die gegenteilige Darstellung des Klägers treffe nicht zu. Zwar werde in dieser Abteilung teilweise mit Gewichten zwischen 10 und 20 kg gearbeitet. Allerdings seien für alle schweren Teile Hebehilfen vorhanden. Zudem sei die Arbeit nicht mit erheblichen Belastungen für die Wirbelsäule verbunden. Die Maximalpositionen des Streckens und des Beugens (vgl. Bl. 138, 139 d. A.) ließen keinesfalls den Schluss zu, dass der Kläger für die Beklagte seine Gesundheit ruiniert habe. Entgegen der Darstellung des Klägers habe sie auch die Möglichkeit einer Umsetzung überprüft. Ein Arbeitsplatz mit noch geringerer körperlicher Belastung stehen dem Betrieb aber nicht zur Verfügung. Sie beschäftige den Kläger vielmehr bereits auf dem "leidensgerechtesten" Arbeitsplatz, der ihr zur Verfügung stehe. Ein Arbeitsplatz, der noch weniger körperliche Belastungen erfordere, und auf den der Kläger versetzt werden könne, sei bei ihr nicht vorhanden. Die Betriebsratsanhörung sei mit Schreiben vom 19.11.2007 nebst Anlagen ordnungsgemäß erfolgt.

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Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 13.04.2011 - 8 Ca 2313/10 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 151 bis 165 d. A. Bezug genommen.

21

Gegen das ihm am 20.05.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 10.06.2011 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 14.07.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

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Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, ein Ursachenzusammenhang zwischen der Erkrankung des Klägers im Bereich der Lendenwirbelsäule und der Tätigkeit in Abteilung 6 der Beklagten bestehe entgegen der Auffassung der Beklagten durchaus. Er habe über 8 Jahre in dieser Abteilung ständig Schwerlasten von mehr als 20 kg heben, mit einer großen Flex dicke Metallplatten schneiden oder schleifen und zahlreiche Überkopfarbeiten und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten leisten müssen. Wenn unter Umständen keine degenerative Veränderungen gegeben seien, müsse zudem letztlich zugunsten des Klägers gefolgert werden, dass keine negative Gesundheitsprognose gestellt werden könne. Zu berücksichtigen sei auch der ärztliche Entlassungsbericht vom 14.09.2010, wonach eine weitere Besserung im Vergleich zum Aufnahmebefund habe erreicht werden können. Mit Abschluss des Nachsorgeprogramms sei der Kläger am 22.11.2010 an seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt; damit sei seine Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt gewesen. Dem stehe auch die nachfolgende Arbeitsunfähigkeit insbesondere am 25. und 26.11.2010 nicht entgegen. Ggf. habe die Beklagte den Kläger zumindest umsetzen oder versetzen müssen, jedenfalls aber einen leidensgerechteren Arbeitsplatz zur Verfügung stellen müssen. So habe man ihm den Arbeitsplatzcontroller-Deckel in Abteilung 2 oder den Arbeitsplatz der Verpackers Deckel anbieten können. Letztere Tätigkeit habe der Kläger auch schon ausgeführt. Auch seien die angefallenen Entgeltfortzahlungskosten nicht außergewöhnlich oder extrem hoch. Zudem könne es nicht sein, dass der Kläger an einer Reha-Maßnahme teilnehme, dieser Umstand aber sodann als Kurzfehltage interpretiert und ihm diese Maßnahme zur Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit dann zum Nachteil angerechnet werde.

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Die Fehlzeiten ab 2002 seien zu bestreiten.

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Letztlich habe die Interessenabwägung zugunsten des Klägers enden müssen.

25

Zur weiteren Auffassung der Darstellung des Klägers wird auf die Berufungsbegründung vom 05.07.2011 (Bl. 192 bis 198 d. A.) nebst Anlage (Bl. 199 d. A.) sowie den Schriftsatz vom 29.08.2011 (Bl. 232, 233 d. A.) Bezug genommen.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen, Az: 8 Ca 231/10, aufzuheben und wie erstinstanzlich zu entscheiden.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, entgegen der Auffassung des Klägers sei von einer negativen Gesundheitsprognose auszugehen. Das folge schon daraus, dass der Kläger gerade im Entlassungsbericht als arbeitsunfähig entlassen worden sei. Danach sei ein Ende der Arbeitsunfähigkeit nicht abzusehen gewesen. Allein der Umstand, dass Rehabilitationsziele erreicht worden seien und eine Besserung zum Aufnahmebefund habe erreicht werden können, genüge nicht, um eine positive Gesundheitsprognose zu begründen. Zu berücksichtigen sei zudem, dass der Kläger vom 22.11.2010 bis zum 11.03.2011 16 Tage wegen Krankheit gefehlt habe. Ein Kausalzusammenhang zur Arbeitstätigkeit in der Abteilung 6 bis zum Jahr 2008 lasse sich dem Vorbringen des Klägers nicht hinreichend substantiiert entnehmen. Die vom Kläger benannten anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeiten bestünden schon deshalb nicht, weil sie weder eine "Verbesserung" hinsichtlich der körperlichen Belastung mit sich brächten, noch der Kläger die für den Kontroller Deckel erforderlichen Deutsch- und EDV-Kenntnisse besitze. Auch seien die angefallenen Entgeltfortzahlungskosten (vgl. insoweit Bl. 222 d. A.) ungewöhnlich hoch und letztlich nicht zumutbar.

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Sofern der Kläger schließlich die Krankheitstage der Jahre 2002 ff. bestreite, genüge dieses pauschale Bestreiten nicht. Des Weiteren sei der Betriebsrat ordnungsgemäß beteiligt worden; schließlich müsse die Interessenabwägung zugunsten der Beklagten enden.

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Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 11.08.2011 (Bl. 217 bis 224 d. A.) sowie den Schriftsatz vom 28.10.2011 (Bl. 237 bis 239 d. A.) Bezug genommen.

33

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

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Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 07.11.2011.

Entscheidungsgründe

I.

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Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

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Das zulässige Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

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Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche ordentliche krankheitsbedingte Arbeitgeberkündigung das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zum 31.03.2011 beendet hat.

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Die streitgegenständliche Kündigung ist aus Gründen in der Person des Klägers gemäß § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt. Die soziale Rechtfertigung einer ordentlichen Kündigung wegen häufiger (Kurz-)Erkrankungen ist in drei Stufen zu prüfen:

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In der ersten Stufe ist eine negative Gesundheitsprognose erforderlich; diese muss zu einer erheblichen weiterhin zu besorgenden Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen der Beklagten durch die Fehlzeiten des Klägers führen und schließlich muss im Rahmen einer umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interesse das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das des Arbeitnehmers an seiner Fortsetzung überwiegen. Insoweit wird hinsichtlich der weiteren Darstellung des Prüfungsmaßstabes auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung, die auch von den Parteien nicht in Abrede gestellt werden, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (S. 8 ff. = Bl. 157 ff. d. A.).

40

Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass eine negative Gesundheitsprognose aufgrund der in den vergangenen drei Jahren aufgetretenen Krankheitszeiten des Klägers indiziert ist. Diese Indizwirkung ist nach dem Tatsachenvortrag des Klägers und insbesondere auch dem von ihm vorgelegten ärztlichen Entlassungsbericht vom 14.09.2010, der die den Erkrankungen des Klägers zugrunde liegenden Diagnosen enthält, nicht erschüttert.

41

Krankheitsbedingte Fehlzeiten in der Vergangenheit sind für die Darlegungslast des Arbeitgebers insoweit von Bedeutung, als sie die Gefahr künftiger Erkrankungen indizieren können, wenn dem nicht die objektiven Verhältnisse bei Zugang der Kündigung entgegenstehen (vgl. BAG 07.11.2002, EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 50; 19.04.2007, EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 53; 08.11.2007, EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 54; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 9. Auflage 2011, S. 1694 ff.). Vorliegend ist wegen der in den Jahren 2008 bis 2010 aufgetretenen krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers unter Berücksichtigung der ihnen zugrunde liegenden Diagnosen die Prognose begründet, maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung, dass der Kläger auch zukünftig jährlich in erheblichem Umfang - über 30°Arbeitstage°1°hinaus - krankheitsbedingt fehlen wird. Der Kläger hat in den Jahren 2008 und 2009 jeweils an 46 Arbeitstagen krankheitsbedingt gefehlt. 2010 war er vom 17.03. bis 23.04.2010 und vom 20.05. bis 30.06.2010 bereits an 54 Arbeitstagen und 2 Feiertagen arbeitsunfähig erkrankt. In der Folgezeit war er durchgehend bis zur Wiederaufnahme der Arbeit am 22.11.2010 weiterhin krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Auch nach Wiederaufnahme der Arbeit am 22.11.2010 war er bereits wenige Tage später am 25. und 26.11.2010 - also noch vor Zugang der Kündigung - erneut arbeitsunfähig. Treten aber, wie vorliegend während der letzten Jahre jährlich mehrere Kurzerkrankungen auf, so sprechen diese für ein entsprechendes zu erwartendes Erscheinungsbild auch in der Zukunft.

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Der Kläger hat diese Indizwirkung, die sich aus den in den letzten drei Jahren ergebenden Fehlzeiten ergibt, nicht erschüttert.

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Bei einer negativen Indizwirkung hat der Arbeitnehmer nach § 138 Abs. 2 ZPO darzulegen, weshalb die Besorgnis weiterer Erkrankungen unberechtigt sein soll. Zwar genügt er insoweit seiner prozessualen Mitwirkungspflicht schon dann, wenn er die Behauptungen des Arbeitgebers nicht bestreitet, sondern seinerseits vorträgt, die ihn behandelnden Ärzte hätten die gesundheitliche Entwicklung positiv beurteilt und wenn er die ihn behandelnden Ärzte - wie vorliegend - von der Schweigepflicht entbindet. Trägt er selbst konkrete Umstände, wie die Krankheitsursachen vor, so müssen diese aber geeignet sein, die Indizwirkung der bisherigen Fehlzeiten zu erschüttern; er muss dann allerdings nicht den Gegenbeweis führen, dass nicht mit weiteren künftigen Erkrankungen zu rechnen ist (BAG 06.09.1989, EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 26; 07.11.2002, EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 50; Dörner/Luczak/Wildschütz, a. a. O.S. 1712).

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Nach dem Tatsachenvortrag des Klägers im erstinstanzlichen Rechtszug sind die in den vergangenen drei Jahren aufgetretenen Fehlzeiten im Wesentlichen auf Beschwerden des Bewegungsapparates, insbesondere im Bereich der Lenden- und Brustwirbelsäule, zurückzuführen. Unter Verweis auf das Attest des Herrn Dr. S. vom 28.03.2011 hat er des Weiteren ausgeführt, dass die Krankheitszeiten 2010 im Wesentlichen wegen "posttraumatischer Sprunggelenksarthrose rechts" angefallen sind. Der Kläger hat selbst eingeräumt, dass er weiter unter einem funktionellen und muskulären Defizit der Lendenwirbelsäule leidet. Dies folgt auch aus dem ärztlichen Entlassungsbericht vom 14.09.2010, den der Kläger zum Gegenstand seines tatsächlichen Vorbringens gemacht hat. Danach besteht zudem ein funktionelles und muskuläres Defizit des rechten Sprunggelenkes nach osteosynthetischer Versorgung einer Innenknöchelfraktur mit Syndesmosenverletzung am 15.04.2004. Darüber hinaus treten weiterhin Neuromschmerzen nach Durchtrennung des Nervus medianus (rechte Hand) auf. Soweit der Kläger darauf hingewiesen hat, dass die 2004 erlittene Innenknöchelfraktur rechts und eine im Jahr 2005 erlittene Schnittverletzung am rechten beugseitigen Unterarm mit Durchtrennung des Nervus medianus ausgeheilt seien und ihn heute im Wesentlichen nicht mehr beeinträchtigten, folgt - auch insoweit folgt die Kammer dem Arbeitsgericht - aus dem ärztlichen Entlassungsbericht vom 14.09.2001 genau das Gegenteil. Entgegen der Auffassung des Klägers sprechen die dort aufgeführten Diagnosen, dargestellten Beschwerden und funktionellen Einschränkungen, Vorbefunde und der Rehabilitationsverlauf keineswegs für eine positive Prognose. Vielmehr ist der Kläger aufgrund der dargestellten und auch nach Durchführung der Reha-Maßnahmen noch bestehenden muskulären und funktionellen Defizite der Lendenwirbelsäule des rechten Sprunggelenks sowie der rechten Hand am 14.09.2010 als arbeitsunfähig unter Verweis darauf entlassen worden, dass ein Ende der Arbeitsunfähigkeit nicht absehbar sei. In der Folgezeit war der Kläger auch tatsächlich bis zum 21.11.2010 trotz erfolgter Nachbehandlung weiterhin arbeitsunfähig. Erst ab dem 22.11.2010 hat er seine Arbeit wieder aufgenommen mit der Folge, dass er bereits wenige Tage später am 25., 26.11.2010 wiederum arbeitsunfähig erkrankt ist. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung vom 27.11.2010 war folglich die von der Beklagten angestellte negative Gesundheitsprognose gerechtfertigt.

45

Auch liegt eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen der Beklagten aufgrund der Fehlzeiten bzw. der dafür aufgewendeten Entgeltfortzahlungskosten vor.

46

Bereits allein die entstandenen und zukünftig zu erwartenden Entgeltfortzahlungskosten, die jeweils für ein Zeitraum von mehr als sechs Wochen jährlich aufzuwenden sind, sind als eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen anzusehen. In den letzten drei Jahren ist die Beklagte aufgrund der unterschiedlichen Erkrankungen des Klägers pro Jahr mit den Entgeltfortzahlungskosten für einen Zeitraum von mehr als 45 Arbeitstagen = 9 Wochen belastet gewesen. Den Fehlzeiten der vergangenen drei Jahre kommt insoweit eine Indizwirkung zu, so dass auch künftig damit zu rechnen ist, dass Entgeltfortzahlung für deutlich mehr als sechs Wochen pro Jahr anfallen wird.

47

Diese erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen lässt sich nicht durch eine Weiterbeschäftigung des Klägers auf einem anderen Arbeitsplatz vermeiden. Insoweit wird für den erstinstanzlichen Rechtszug auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (S. 12 = Bl. 161 d. A.) zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

48

Bei Abwägung der beiderseitigen Interessen ist letztlich die betriebliche Beeinträchtigung durch die Fehlzeiten des Klägers in Anbetracht der zu erwartenden Entgeltfortzahlungskosten von der Beklagten für den weiteren Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zu dessen regulärer Beendigung nicht mehr hinzunehmen.

49

Die zu erwartenden Entgeltfortzahlungskosten übersteigen den grundsätzlich hinzunehmenden Zeitraum von 6 Wochen (= 30 Arbeitstage) ganz erheblich. 2008 und 2009 war der Kläger jeweils an 46 Arbeitstagen im Jahr arbeitsunfähig erkrankt und erhielt für alle Arbeitsunfähigkeitszeiten Entgeltfortzahlung. 2010 sind aufgrund der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers in der Zeit vom 17.03. bis 21.04.2010 und vom 20.05. bis 30.06.2001 bei einer Fünftagewoche Entgeltfortzahlungskosten für 54 Arbeitstage und 2 Feiertage angefallen. Aufgrund der hier anzunehmende negativen Gesundheitsprognose ist folglich auch künftig damit zu rechnen, dass wegen der zu erwartenden Fehlzeiten des Klägers Entgeltfortzahlungskosten für jedenfalls mehr als 45 Arbeitstage anfallen werden. Danach wird die von der Beklagten - gesetzlich - hinzunehmende Mindestgrenze von 6 Wochen = 30 Arbeitstage deutlich überschritten. Hinzu kommt, dass die Fehlzeiten des Klägers und die damit verbundenen Entgeltfortzahlungskosten trotz des 2008 erfolgten Arbeitsplatzwechsels zuletzt 2010 eine ansteigende Tendenz aufgewiesen haben, so dass künftig eher mit noch höheren Entgeltfortzahlungskosten zu rechnen ist.

50

Beruft sich der Arbeitnehmer, wie vorliegend der Kläger, auf betriebliche Ursachen, hat er den Kausalzusammenhang zwischen seiner Erkrankung und der Tätigkeit durch konkrete Tatsachen aufzuzeigen. Es ist dann Sache des Arbeitgebers, die vom Arbeitnehmer behauptete Kausalität zu widerlegen (vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz, a. a. O., S. 1713 f.). Das Arbeitsgericht ist insoweit zutreffend davon ausgegangen, dass nach dem Tatsachenvortrag der Parteien im erstinstanzlichen Rechtszug von einem insoweit berücksichtungsfähigen Ursachenzusammenhang zwischen der Erkrankung und der Tätigkeit, insbesondere auch aufgrund des unstreitig 2008 erfolgten Arbeitsplatzwechsels nicht ausgegangen werden kann. Das Arbeitsgericht hat insoweit den Sachvortrag der Parteien ausführlich und zutreffend gewürdigt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt; deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 13 bis 15 (= Bl. 162 bis 164 d. A.) Bezug genommen.

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Auch im Hinblick auf das Lebensalter des Klägers von 50 Jahren kann der Beklagten eine weitere Hinnahme der zu erwartenden erheblichen Entgeltfortzahlungskosten für weitere 15 Jahre auch unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten des Klägers nicht zugemutet werden. Im Hinblick darauf, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers seit vielen Jahren mit Fehlzeiten belastet ist, rechtfertigt auch die Betriebszugehörigkeit seit 1999 kein abweichendes Ergebnis. Die Beklagte hat insoweit substantiiert vorgetragen, dass das Arbeitsverhältnis bereits seit 2002 in jedem Jahr mit krankheitsbedingten Fehlzeiten belastet war. Der Kläger hat die insoweit vorgelegte Aufstellung nicht substantiiert bestritten; der Sachvortrag der Beklagten insoweit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen. Danach ist das Arbeitsverhältnis nur zwischen 1999 und 2001 ungestört verlaufen, während es in den Folgejahren durchgehend mit Fehlzeiten belastet war. Die Kammer folgt dem Arbeitsgericht deshalb dahin, dass vor diesem Hintergrund der Beklagten eine weitere Fortsetzung des bereits seit Jahren mit Fehlzeiten belasteten Arbeitsverhältnisses im Hinblick auf die Höhe der künftig zu erwartenden Entgeltfortzahlungskosten nicht mehr zugemutet werden kann. Das gilt wegen des bereits 2008 vorgenommenen Arbeitsplatzwechsels selbst dann, wenn das beim Kläger vorhandene funktionelle und muskuläre Defizit der Lendenwirbelsäule auf seine frühere Tätigkeit der Abteilung 6 zurückzuführen sein sollte.

52

Letztlich ist die Kündigung auch nicht gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam. Davon ist das Arbeitsgericht mit ausführlicher und zutreffender Begründung ausgegangen; deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 15, 16 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 164, 165 d. A.) Bezug genommen.

53

Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Es macht zum einen ausführlich nur deutlich, dass er - aus seiner Sicht verständlich - mit der angefochtenen Entscheidung und ihrer Begründung, der die Kammer allerdings folgt, nicht einverstanden ist. Soweit auf die Mitursächlichkeit der Tätigkeit des Klägers in der Abteilung 6 abgestellt wird, hat sich damit das Arbeitsgericht ausführlich, wie dargestellt, und zutreffend auseinandergesetzt. Neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen werden insoweit nicht vorgetragen. Warum insoweit entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts von einer positiven Gesundheitsprognose auszugehen sein soll, erschließt sich der Kammer letztlich nicht. So ist zum Beispiel nicht nachvollziehbar, warum dann, wenn beim Kläger am 22.11.2010 nach Abschluss der Nachsorge die Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt gewesen sein soll, er sodann unmittelbar im Anschluss am 25. und 26.11.2010 bereits wieder arbeitsunfähig erkrankt war. Soweit auf eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit hingewiesen wird, bleibt zum einen offen, ob und inwieweit insoweit überhaupt freie oder freizumachende Arbeitsplatzkapazitäten bei der Beklagten bestanden - insoweit fehlt jeglicher Tatsachenvortrag des Klägers - und ferner, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung über die erforderlichen Kenntnisse verfügt bzw. in der Lage war, sich diese innerhalb einer angemessenen Zeit anzueignen. Konkrete Angaben des Klägers insoweit fehlen vollständig. Hinsichtlich der erheblichen betrieblichen Auswirkungen wird - nicht nachvollziehbar -die Höhe der Entgeltfortzahlungskosten für die Jahre 2008 und 2009 bestritten; woraus sich deren Fehlerhaftigkeit ergeben könnte, bleibt offen. Da diese Kosten im Übrigen arbeitsverhältnisbezogen zu sehen sind, ist in diesem Zusammenhang die Betriebsgröße, insbesondere die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer, unerheblich. Soweit auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses hingewiesen wird, ist zu berücksichtigen, dass dieser Zeitraum nur dann in der vom Kläger in Anspruch genommenen Weise Berücksichtigung finden könnte, wenn es sich um den ungestörten Verlauf des Arbeitsverhältnisses gehandelt hätte. Das ist aber nach der vom Arbeitsgericht zutreffenden angewendeten ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur dann der Fall, wenn während des bisherigen Bestandes des Arbeitsverhältnisses keine oder nur unwesentliche Fehlzeiten aufgetreten sind (BAG 07.11.1985, EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 17; 06.09.1989, a. a. O.). Damit verstärkt sich vorliegend die Rechtsposition des Klägers durch den Bestand des Arbeitsverhältnisses, wie vom Arbeitsgericht zutreffend angenommen, nicht in der gleichen Weise, wie bei einem Arbeitnehmer, bei dem zuvor keinerlei oder jedenfalls keine nennenswerten Fehlzeiten aufgetreten sind.

54

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

55

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

56

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.