Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 07.11.2011 – 7 TaBV 22/11

ECLI:DE:LAGRLP:2011:1107.7TABV22.11.0A

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.04.2011, Az.: 4 BV 40/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten des vorliegenden Beschluss-/ Beschwerdeverfahrens streiten um die Freistellung des Gesamtbetriebsrats von den Kosten einer sachverständigen Beratung.

2

Die Beteiligte zu 2. unterhielt als Unternehmen der Automobilzuliefererindustrie bis zum 31.12.2010 einen Betrieb für Forschung und Entwicklung in C-Stadt mit ca. 170 Arbeitnehmern; dort besteht ein Betriebsrat. Sie unterhält des weiteren einen Produktionsbetrieb im ca. 160 km entfernten A-Stadt mit ca. 270 Arbeitnehmern und einem dort gebildeten Betriebsrat. Der Beteiligte zu 1. ist der Gesamtbetriebsrat. Darüber hinaus besteht ein Wirtschaftsausschuss. Am 07.01.2010 hat die Beteiligte zu 2. den Betriebsrat C-Stadt darüber informiert, dass der dortige Mietvertrag zum Betriebsgrundstück zum 31.12.2010 gekündigt worden sei. Nachdem der Betriebsrat insoweit eine Rechtsberatung für erforderlich hielt, schloss sie zu Gunsten des Betriebsrats mit einer gebietsansässigen Rechtsanwältin einen Beratungsvertrag zur Frage "Kündigung des Mietvertrages C-Stadt" (Stundenhonorar 250,- Euro zzgl. Umsatzsteuer).

3

In einer außerordentlichen Sitzung des Wirtschaftsausschusses vom 01.06.2010 informierte der Personalleiter F. der Beteiligten zu 2. den Ausschuss und den Beteiligten zu 1. darüber, dass der Standort C-Stadt geschlossen werde, jedoch allen Mitarbeitern ein entsprechender Arbeitsplatz in A-Stadt angeboten werde. Am 14.06.2010 überreichte die Beteiligte zu 2. dem Gesamtbetriebsrat ihr Verlagerungskonzept in Form eines 49-seitigen Schriftstückes.

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In der Betriebsratssitzung vom 28.06.2010, zu der mit Schreiben vom 23.06.2010 ordnungsgemäß eingeladen worden war, beschloss der Beteiligte zu 1., Frau Dipl.-Ing. H. und Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. L. „gem. § 80 Abs. 3, § 111 BetrVG“ als Sachverständige im Zusammenhang mit der Bekanntgabe der Betriebsänderung am 14.06.2010 zu beauftragen.

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Der Beteiligte zu 1. lud die Sachverständige H. zu einer Klausurtagung am 13./14.06.2010 ein zur Erarbeitung eines Fragenkatalogs zum ergänzenden Informationsbegehren, zur wirtschaftlichen Beratung und Bewertung der durch die Beteiligte zu 2. angekündigten Betriebsänderung sowie zur Vorbereitung der für den 15./16.07.2010 von der Beteiligten zu 2. anberaumten Sozialplan- und Interessenausgleichsverhandlungen.

6

Zu einer Honorarvereinbarung mit der Sachverständigen H. kam es trotz entsprechender Bemühungen letztlich nicht, weil keine Einigung über die Vergütungshöhe mit der Beteiligten zu 2. erzielt werden konnte. Mit Kostennote vom 19.07.2010 rechnete die Sachverständige H. ihre Tätigkeit vom 13. bis 15.07.2010 gegenüber der Beteiligten zu 2. ab (vgl. Bl. 21 d. A). Darin beschreibt die Sachverständige ihre Tätigkeit jeweils mit „Beratung des Gesamtbetriebsrats zur geplanten Betriebsänderung und Diskussion der vorliegenden Antworten und XY sowie ihre Tätigkeit speziell vom 15.07.2010 mit „Besprechung mit GBR und Geschäftsleitung". Als Zeiteinheit wird jeweils „1 Tag“ zu einem Tageshonorar von 1.650,00 Euro angegeben. Darüber hinaus werden Reisekosten mit 0,40 Euro / km von A-Stadt nach B-Stadt (13. und 14.07.2010), weiter nach C-Stadt (15.07.2010) und zurück nach A-Stadt geltend gemacht, zusätzlich die Reisezeit mit einem Satz von 110,00 Euro/Stunde. Daraus hat die Sachverständige eine Gesamtforderung von 5.328,60 Euro netto errechnet, was zzgl. Umsatzsteuer einen Betrag von 6.341,03 Euro ergibt. Diese Forderung hat die Beteiligte zu 2. zurückgewiesen.

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Mit Kostennote vom 14.09.2010 hat die Sachverständige weitere Beratungsleistungen vom 28.07.2010 und vom 09.08.2010 gegenüber dem Gesamtbetriebsrat abgerechnet (vgl. Bl. 31 d.A), der die Kostennote an die Beteiligte zu 2. weitergeleitet hat. Darin beschreibt die Sachverständige ihre Tätigkeit an den angegebenen Tagen jeweils mit „Beratung des Gesamtbetriebsrats zur geplanten Betriebsänderung und Diskussion zur weiteren Vorgehensweise". Zur Berechnung der Forderung insoweit im Einzelnen wird auf Seite 5, 6 der angefochtenen Entscheidung (=Bl. 107, 108 d. A.) Bezug genommen.

8

Ein Ausgleich dieser Kostennoten durch die Beteiligte zu 2. erfolgte nicht.

9

Am 06.10.2010 beschloss der Beteiligte zu 1., das vorliegende Verfahren unter Beauftragung seines Prozessbevollmächtigten einzuleiten (vgl. Bl. 94 d. A).

10

Der Beteiligte zu 1. hat vorgetragen,

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Der abgerechnete Tagessatz sei marktüblich und entspreche billigem Ermessen, zumal die Beteiligte zu 2. im Januar 2010 einen Stundensatz von 250,00 Euro zzgl. MwSt. mit einer Rechtsanwältin unstreitig vereinbart habe und sich - gleichfalls unstreitig - im Zusammenhang mit der Betriebsänderung selbst durchgehend habe anwaltlich beraten und vertreten lassen.

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Der Gegenstand der Beratungsleistungen sei die Anfang Juni 2010 erstmals kommunizierte Betriebsänderung zur Verlagerung nach A-Stadt gewesen sei. Die Beteiligte zu 2. verhalte sich insoweit widersprüchlich, wenn sie die am 13. und 14.07.2010 entstandenen Kosten mit Nichtwissen bestreite, obwohl sie aus eigener Anschauung genau wisse, dass die Sachverständige H. an der Klausurtagung zwischen Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeberin am 13. und 14.07.2010 teilgenommen habe und obwohl die Beteiligte zu 2. insoweit die Bewirtungs- und Übernachtungskosten der Sachverständigen ausgeglichen habe. Die Erforderlichkeit der Hinzuziehung der Sachverständigen sei von der Beteiligten zu 2. in den Honorarverhandlungen nicht mehr in Frage gestellt worden.

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Der Beteiligte zu 1. hat beantragt:

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Die Beteiligte zu 2. wird verpflichtet, den Beteiligten zu 1. von der Forderung der X-GmbH, X-Straße 12-34, 12345 X-Stadt gemäß Kostennote vom 19. Juli 2010 in Höhe von 6.341,03 Euro freizustellen.

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Die Beteiligte zu 2. wird verpflichtet, den Beteiligten zu 1. von den Forderungen der X-GmbH, X-Straße 12-34, 12345 X-Stadt gemäß Kostennote vom 14. September 2010 in Höhe von 1.886,39 Euro freizustellen.

16

Die Beteiligte zu 2. hat beantragt:

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Die Anträge werden zurückzuweisen.

18

Die Beteiligte zu 2. hat vorgetragen,

Inhalt und Umfang der tatsächlich erbrachten Beratungsleistungen seien mit Nichtwissen zu bestreiten. Die Angaben zum Leistungsgegenstand seien unsubstantiiert. Mangels entsprechender Honorarvereinbarung folge der Kostenerstattungsanspruch auch nicht aus § 80 Abs. 3 BetrVG; die Höhe der Vergütung sei schließlich unangemessen.

19

Das Arbeitsgericht Koblenz hat daraufhin durch Beschluss vom 13.04.2011 - 4 BV 40/10 - die Beteiligte zu 2. verpflichtet, den Beteiligten zu 1. von den beiden zuvor dargestellten Kostennoten freizustellen. Hinsichtlich des Inhalts der Gründe der Entscheidung wird auf Bl. 105 - 116 d. A. Bezug genommen.

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Gegen den am 02.05.2011 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 2. und Beschwerdeführerin durch am 03.06.2011 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Sie hat die Beschwerde durch am 22.06.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

21

Die Beschwerdeführerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Freistellungsanspruchs seien für beide geltend gemachten Kostennoten nicht gegeben. Es fehle bereits an einer wirksamen Beschlussfassung durch den Beteiligten zu 1. insbesondere insoweit, als nicht über die Höhe der dem Berater zu zahlenden Vergütung befunden worden sei; des weiteren seien die streitgegenständlichen Beratungsleistungen im geltend gemachten Umfang weder erforderlich noch verhältnismäßig.

22

Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beschwerdeführerin wird auf die Beschwerdebegründungsschrift vom 22.06.2011 (Bl. 175 - 188 d. A.) Bezug genommen.

23

Die Beschwerdeführerin beantragt,

24

den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.04.2011 (4 BV 40/10) abzuändern und den Antrag abzuweisen.

25

Der Beschwerdegegner beantragt,

26

die Beschwerde zurückzuweisen.

27

Der Beschwerdegegner verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringen und hebt insbesondere hervor,

die Begründetheit der geltend gemachten Ansprüche ergebe sich zum einen daraus, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Beschwerdegegners gegeben sei und zum anderen die Beauftragung der Sachverständigen sowohl dem Grunde als auch der Höhe der geltend gemachten Kosten nach erforderlich und verhältnismäßig sei.

28

Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Beschwerdegegners wird auf die Beschwerdeerwiderungsschrift vom 04.08.2011 (Bl. 208 - 212 d. A.) nebst Anlage (Bl. 213 - 219 d. A.) Bezug genommen.

29

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, die Gegenstand der mündlichen Anhörung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

30

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 07.11.2011.

II.

31

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist gemäß §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Beschwerde ist auch gemäß §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie erweist sich auch sonst als zulässig.

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In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

33

Denn das Arbeitsgericht ist vorliegend sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erstattung der Sachverständigenkosten für die Beratung des Beschwerdegegners durch die Beschwerdeführerin gegeben sind.

34

Der Anspruch des Beschwerdegegners folgt aus § 111 S. 2 i. V. m. § 40 Abs. 1 BetrVG.

35

Gemäß § 111 S. 2 BetrVG kann der Betriebsrat in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung bei den Beratungen zu den geplanten Betriebsänderungen im Sinne des § 111 S. 1 BetrVG einen Berater hinzuziehen. Anders als nach § 80 Abs. 3 BetrVG ist insoweit keine vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber erforderlich. Allerdings muss die Hinzuziehung eines Beraters zur Erfüllung der dem Betriebsrat im Rahmen von § 111 BetrVG gestellten Aufgaben erforderlich sein. Deshalb muss der Betriebsrat nach den konkreten Umständen des Einzelfalles prüfen, ob die Heranziehung des Beraters auch unter Berücksichtigung der dem Arbeitgeber dadurch entstehenden Kosten erforderlich ist. Der Betriebsrat entscheidet insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen durch Beschluss. Darin ist der Berater namentlich zu bezeichnen. Die Frage der Erforderlichkeit ist vom Zeitpunkt der Beschlussfassung aus zu beurteilen; eine rückwirkende Beschlussfassung kommt nicht in Betracht. Im Falle einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung des Betriebsrats hat der Arbeitgeber die Kosten der Hinzuziehung des Beraters nach § 40 Abs. 1 BetrVG zu tragen und den Betriebsrat von der Honorarverpflichtung insoweit freizustellen.

36

Hinsichtlich der weiteren Konkretisierung des Merkmals der Erforderlichkeit der Heranziehung des Beraters wird auf die zutreffende Darstellung durch das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung (Seite 9 = Bl. 111 d. A.) zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

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Die Kammer folgt dem Arbeitsgericht darin, dass bei Anwendung dieser Grundsätze dem Beschwerdegegner ein Anspruch auf Freistellung von den Vergütungsforderungen seiner Beraterin gegenüber der Beschwerdeführerin zusteht.

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Hinsichtlich der zutreffenden Annahme des Erreichens des Schwellenwertes des § 111 S. 2 BetrVG, der ordnungsgemäßen Beschlussfassung und der Unbeachtlichkeit der ausdrücklichen Regelung der Vergütungshöhe wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (S. 9 - 11 = Bl. 111 - 113 d. A.) Bezug genommen.

39

Das Arbeitsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdegegner bei Beschlussfassung am 28.06.2010 die Hinzuziehung einer Sachverständigen als Beraterin im Sinne des § 111 S. 2 BetrVG für erforderlich halten durfte. Auch Art und Umfang der Beratungsleistung wurden hinreichend substantiiert dargelegt. Letztlich ist die Vergütung auch nicht unverhältnismäßig hoch. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (S. 11 - 14 = 113 - 116 d. A.) Bezug genommen.

40

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es beschränkt sich darauf, ohne neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen die von der Kammer vollumfänglich für zutreffend gehaltenen Ausführungen des Arbeitsgerichts zur ordnungsgemäßen Beschlussfassung und zur Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der geltend gemachten Kosten durch die hinzugezogene Sachverständige - aus Sicht der Beschwerdeführerin verständlich - in Abrede zu stellen. Weitere Ausführungen sind folglich nicht veranlasst.

41

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

42

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war angesichts der gesetzlichen Kriterien der §§ 92 Abs. 1 S. 1, 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung gegeben.