Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 07.11.2011 – 7 TaBV 29/11

ECLI:DE:LAGRLP:2011:1107.7TABV29.11.0A

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 29.06.2011, Az.: 4 BV 42/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten des vorliegenden Beschluss- / Beschwerdeverfahrens streiten über die Freistellung des Betriebsrats von Beratungskosten.

2

Die Beteiligte zu 2. hat als Unternehmen der Automobilzuliefererindustrie bis zum 31.12.2010 einen Betrieb für Forschung und Entwicklung, mit zuletzt ca. 170 Arbeitnehmern in B-Stadt unterhalten. Sie unterhält des weiteren einen Produktionsbetrieb in A-Stadt, ca. 160 km entfernt, mit etwa 270 Arbeitnehmern und einem dort gebildeten eigenen Betriebsrat. Der Beteiligte zu 1. ist der Betriebsrat in B-Stadt. Darüber hinaus bestehen ein Gesamtbetriebsrat und ein Wirtschaftsausschuss.

3

In der außerordentlichen Sitzung des Wirtschaftsausschusses vom 01.06.2010 informierte der Personalleiter D. den Beteiligten zu 2., den Wirtschaftsausschuss und den Beteiligten zu 1. darüber, dass der Standort B-Stadt geschlossen werde. Für alle Mitarbeiter in B-Stadt stehe aber ein Arbeitsplatz in A-Stadt zur Verfügung. Weiter wurde erklärt, diese Information sei informell, da bislang noch keine Unterzeichnung durch den Vorstand vorliege. Schließlich klärt der Personlalleiter die Betriebsverlagerung sei beschlossene Sache, die Entscheidung müsse aber noch durch den Konzern A., Herrn N., bestätigt werden, was allerdings reine Formsache sei.

4

Mit Schreiben vom 02.06.2010 forderte der Beteiligte zu 1. von der Beteiligten zu 2. weitere Informationen zur geplanten Betriebsverlagerung und wies darauf hin, dass er zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben einen Sachverständigen / Rechtsbeistand benötige, weil ihm entsprechender Sachverstand fehle.

5

Mit Schreiben vom 08.06.2010 informierte der Beteiligte zu 1. die Beteiligte zu 2. über die Beauftragung der Sachverständigen.

6

Mit E-Mail vom 11.06.2010 wies der Personalleiter D. für die Beteiligte zu 2.. die Hinzuziehung von Sachverständigen unter Hinweis auf deren fehlenden Notwendigkeit zurück. Des weiteren erklärte er, es sei noch keine letzte Entscheidung zum Standort gefallen. Der Betriebsratsvorsitzende erhielt die E-Mail am 11.06.2010 um 17.50 Uhr; bereits um 17.30 Uhr lag bei der Beteiligten zu 2. jedoch die offizielle Bekanntgabe des A. zur Betriebsverlagerung vor.

7

Am 14.06.2010 überreichte die Beteiligte zu 2. dem Wirtschaftsausschuss ihr 49-seitiges Konzept zur Verlagerung des Standorts B-Stadt nach A-Stadt.

8

Mit Kostennote vom 19. Juni 2010 stellte Frau Dipl.-Ing. G. für gegenüber dem Beteiligten zu 1. erbrachte Beratungsleistungen folgende Rechnung (vgl. Bl. 5 d. A):

9

„16.06.2010 Beratung des Betriebsrates

zur geplanten Betriebsänderung und

Diskussion der vorliegenden Unterlagen

Tageshonorar Euro 1.650,00

Fahrtkosten, Reisezeit

Euro 298,40

MwSt

Euro 370,60

-------------------------

Euro 2.318,60“

10

Die Beteiligte zu 2. zahlte diesen Betrag nicht.

11

Mit Beschluss vom 18.11.2010, dessen Ordnungsgemäßheit wegen der Einladung vom 15.11.2010 die Beteiligte zu 2. mit Nichtwissen bestritten hat, beauftragte der Beteiligte zu 1. seinen Prozessvertreter mit der gerichtlichen Geltendmachung des Freistellungsanspruchs. Weil die Einladung fehlerhaft war, wurde der Beschluss vom 18.11.2010 in der Sitzung vom 09.06.2011, zu der mit Schreiben vom 01.06.2011 eingeladen worden war, bestätigt.

12

Der Beteiligte zu 1. hat vorgetragen, in der Betriebsratssitzung vom 08.06.2010, zu der ordnungsgemäß eingeladen worden sei, habe der Beteiligte zu 1. beschlossen, die Sachverständige „im Zusammenhang mit der in Erwägung gezogenen Verlagerung des Standorts B-Stadt“ zu beauftragen. Frau G. habe am 16.06.2010 den Beteiligten zu 1. als Sachverständige von 9.00 Uhr bis ca. 16.30 Uhr im Betriebsratsbüro in B-Stadt beraten. Dabei sei es um die geplante Betriebsänderung und Diskussion der vorliegenden Unterlagen gegangen. Insbesondere sei das Verlagerungskonzept vom 14.06.2010 analysiert und seien mündlich konkrete Vorschläge zum weiteren Vorgehen und der weiteren Strategie erarbeitet worden. Die zeitliche Machbarkeit des Verlagerungskonzeptes sei von der Sachverständigen im Ergebnis der Analyse angezweifelt worden. Art und Umfang der Beratungsleistung sei wegen des bestehenden Beratungsgeheimnisses nicht näher darzulegen; aus der Rechnung und dem beigefügten Stundennachweis (vgl. Bl. 22 f. d. A) ergebe sich das Notwendige an Informationen.

13

Die Hinzuziehung der Sachverständigen sei erforderlich gewesen, denn vor allem im Zusammenhang mit den durch die Beteiligte zu 2. geforderten Interessenausgleichsverhandlungen habe beim örtlichen Betriebsrat B-Stadt akuter Beratungsbedarf zur Erarbeitung von Alternativen zur beabsichtigten Betriebsänderung bestanden. Deshalb lasse sich der Anspruch auf § 111 S. 2 BetrVG stützen. Der am 16.06.2010 gleichfalls anwesende Mitarbeiter der I. Herr H., habe keine Beratungsleistungen für den Beteiligten zu 1. erbracht.

14

Die Erforderlichkeit entfalle auch nicht dadurch, dass die T. gGmbH nach dem 16.06.2010 den Gesamtbetriebsrat beraten habe, denn am 16.06.2010 sei die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für die Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen - unstreitig - noch nicht vereinbart gewesen.

15

Der abgerechnete Tagessatz von 1.650,00 Euro zzgl. MwSt. sei marktüblich und entspreche auch billigem Ermessen.

16

Der Beteiligte zu 1. hat beantragt:

17

Die Beteiligte zu 2. wird verpflichtet, den Beteiligten zu 1. von der Forderung der T. gGmbH, C-Straße. 12-34, 56789 C-Stadt gemäß Kostennote vom 6. Juli 2010 in Höhe von 2.318,60 Euro brutto freizustellen.

18

Die Beteiligte zu 2. hat beantragt:

19

Den Antrag zurückzuweisen.

20

Die Beteiligte zu 2. hat vorgetragen, der Beteiligte zu 1. habe die zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens keinen wirksamen Betriebsratbeschluss gefasst. Des weiteren werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Beteiligte zu 1. einen wirksamen Beschluss zur Beauftragung eines Sachverständigen der T. gGmbH gefasst habe. Insbesondere müsse der Beschluss neben dem Namen des Beraters und dem konkreten Beratungsgegenstand über die Höhe der Vergütung befinden, was vorliegend fehle. Das dem Betriebsrat eingeräumte Ermessen, dass auch die finanziellen Belange des Arbeitsgebers berücksichtigen müsse, unterliege gerichtlicher Kontrolle. Denn der Arbeitgeber könne das Vorliegen der Freistellungsvoraussetzungen erstmals nach Abschluss der Beratungstätigkeit überprüfen.

21

Der Beteiligte zu 1. könne einen Freistellungsanspruch nicht aufgrund der §§ 111 Satz 2, 40 Abs. 1 BetrVG geltend machen, weil danach nur Kosten der Beratung zu einem Interessenausgleich zu erstatten seien. Die betriebsverfassungsrechtliche Zuständigkeit des Beteiligten zu 1. als dem örtlichen Betriebsrat erstrecke sich jedoch nur auf die Verhandlungen über einen Sozialplan. Eine Vereinbarung i. S. d. § 80 Abs. 3 BetrVG i. V. m. § 40 Abs. 1 BetrVG sei - zwischen den Parteien unstreitig - nicht getroffen worden.

22

Die Beauftragung einer Sachverständigen sei nicht erforderlich gewesen, weil der Beteiligte zu 1. während der gesamten Dauer der Interessenausgleichsverhandlung von den hauptamtlichen Mitarbeitern der I. beraten worden sei. Die Höhe des Honorars sei letztlich unverhältnismäßig. Die Dokumentation der Beratungsleistung lasse nicht erkennen, welche konkreten Leistungen erbracht worden seien. Eine gattungsmäßige (Pauschal-) Umschreibung sei nicht ausreichend. Denn die Erforderlichkeit der Beratungsleistungen könne so nicht überprüft werden. Auch entspreche der geforderte Tagessatz von 1.650,00 Euro netto bei einem Acht-Stunden-Tag einem Stundenhonorar von 206,25 Euro netto. Unternehmensberater böten für Dienste vergleichbarer Betriebsverlagerungsmaßnahmen schon zu Tagessätzen von 1.000,00 Euro netto an, also zu einem Stundensatz von 125,00 Euro netto. Im regionalen Bereich B-Stadt können man Unternehmensberater sogar zu einem Tagessatz von 600,00 Euro netto gewinnen.

23

Die ausgewählte Sachverständige verfüge als Diplom-Ingenieurin zudem nicht für über die behauptete Beratung notwendigen Kenntnisse als Sachverständige. Der Beteiligte zu 1. habe vorrangig die unternehmensintern vorhandenen Ressourcen nutzen müssen und wäre so in der Lage gewesen, die erforderlichen Informationen bei der Beteiligten zu 2. selbst einzuholen. Der pauschale Hinweis auf die langjährige Erfahrung der Sachverständigen "im Rahmen von Beratungstätigkeiten für Betriebsratsgremien" genüge nicht, um die notwendigen Sachverständigenfähigkeiten und Kenntnisse auf die streitgegenständlichen Beratungsleistungen erkennen zu lassen.

24

Inhalt und Umfang der tatsächlich erbrachten Beratungsleistungen seien mit Nichtwissen zu bestreiten.

25

Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Beteiligte zu 2. daraufhin durch Beschluss vom 29.06.2011 - 4 BV 42/10 - verpflichtet, den Beteiligten zu 1. von der streitgegenständlichen Forderung der T. gGmbH, C-Stadt gemäß Kostennote vom 06.07.2010 freizustellen. Hinsichtlich des Inhalts der Gründe der Entscheidung wird auf Bl. 196 - 210 d. A. Bezug genommen.

26

Gegen den ihr am 07.07.2011 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 2. und Beschwerdeführerin durch am 29.07.2011 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Sie hat die Beschwerde durch am 08.08.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

27

Die Beschwerdeführerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, der Beteiligte zu 1. habe zu den streitgegenständlichen vermeintlichen Beratungsleistungen der T. gGmbH schon keinen ordnungsgemäßen Beschluss gefasst. Die streitigen Beratungsleistungen seien auch nicht für die Wahrnehmung der betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungsrechte des Beschwerdegegners notwendig gewesen. Schließlich seien die Beratungsleistungen auch nicht verhältnismäßig gewesen. Letztlich habe das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt, dass dem Betriebsrat die Darlegungslast dafür obliege, dass der von ihm für die konkrete Betriebsänderung herangezogenen Berater über die zur Beratung erforderlichen Fähigkeiten auch tatsächlich verfüge.

28

Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beschwerdeführerin wird auf die Beschwerdebegründungsschrift vom 08.08.2011 (Bl. 260 - 274 d. A.) sowie den Schriftsatz vom 30.09.2011 (Bl. 323 - 326 d. A.) Bezug genommen.

29

Die Beschwerdeführerin beantragt,

30

den der Beteiligten zu 2. am 07.07.2011 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 29.06.2011 (4 BV42/10) abzuändern und den Antrag abzuweisen.

31

Der Beschwerdegegner beantragt,

32

die Beschwerde zurückzuweisen.

33

Der Beschwerdegegner verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die Beschwerdeführerin versuche, das im Rahmen der Betriebsratstätigkeit bestehende Beratungsgeheimnis über den Umweg der Anforderung der Darlegungslast zu unterlaufen. Natürlich sei die im Wesentlichen mündlich erfolgte Beratungstätigkeit nicht weiter dokumentiert worden, da insoweit keine Minutenprotokolle geführt würden. Die geltend gemachten Kosten seien im Übrigen sowohl erforderlich, als auch verhältnismäßig.

34

Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Beschwerdegegners wird auf die Beschwerdeerwiderungsschrift vom 20.09.2011 (Bl. 301 - 306 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 307 - 316 d. A.) Bezug genommen.

35

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, die Gegenstand der mündlichen Anhörung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

36

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 07.11.2011.

II.

37

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist gemäß §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Beschwerde ist auch gemäß §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie erweist sich auch sonst als zulässig.

38

Das Rechtsmittel der Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

39

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdegegner die Erstattung der geltend gemachten Kosten für die in Anspruch genommenen Beratungsleistungen der Sachverständigen von der Beschwerdeführerin verlangen kann.

40

Der Antrag ist zulässig. Denn ihm liegt vor allem eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats vom 09.06.2011 hinsichtlich der Einleitung des Beschlussverfahrens sowie der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten zu Grunde. Gegen diesen zweiten - heilenden - Beschluss hat die Beschwerdeführerin keine Einwendungen erhoben. Bedenken gegen die Möglichkeit eines solchen heilenden Beschlusses bestehen nicht. Davon ist das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen.

41

Der Antrag ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch begründet.

42

Denn der Anspruch des Beschwerdegegners folgt aus § 111 S. 2 i. V. m. § 40 Abs. 1 BetrVG.

43

Gemäß § 111 S. 2 BetrVG kann der Betriebsrat in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern - wie vorliegend - zusätzlich zu den Möglichkeiten nach § 80 Abs. 2, 3 BetrVG zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen. Dadurch soll der Betriebsrat in die Lage versetzt werden, die Auswirkungen der geplanten Betriebsänderung rasch zu erfassen und in kurzer Zeit mit Hilfe eines externen Sachverstands fundierte Alternativvorschläge vor allem für eine Beschäftigungssicherung so rechtzeitig zu erarbeiten, dass er auf die Entscheidung des Arbeitgebers noch Einfluss nehmen kann. Gerade im Interesse der Beschleunigung des Verfahrens bedarf es keiner vorherigen Vereinbarung mit dem Unternehmer (vgl. Dörner/ Luczak/ Wildschütz, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrechts, 9. Auflage 2011 S. 2926 ff.).

44

Die Entscheidung, ob ein Berater hinzugezogen wird, obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Betriebsrats und erfolgt durch Beschluss. Eine Vereinbarung mit dem Unternehmer ist nicht erforderlich, im Hinblick auf die Kostentragung aber zweckmäßig. Im Rahmen der Ermessensentscheidung muss der Betriebsrat berücksichtigen, ob die Hinzuziehung eines Beraters erforderlich ist. Das hängt zu einen davon ab, ob zu erwarten ist, dass der Berater unter Berücksichtigung der beim Betriebsrat schon vorhandenen Kenntnisse und Qualifikationen dem Betriebsrat zusätzliche Kenntnisse vermitteln kann. Zum anderen ist der Betriebsrat auch verpflichtet, zu prüfen, ob andere, kostengünstigere Möglichkeiten zur Verschaffung der erforderlichen Kenntnisse zur Verfügung stehen. Allerdings kann der Betriebsrat nicht generell darauf verwiesen werden, es stünden im ausreichenden Maße betriebs- oder unternehmensinterne Berater zur Verfügung, denn die Hinzuziehung eines externen Beraters ist der vom Gesetzgeber gewollte Regelfall (Dörner/ Luczak/ Wildschütz, a. a. O., S. 2927). Im maßgeblichen Betriebsratsbeschluss ist der Berater namentliche zu bezeichnen; die Frage der Erforderlichkeit ist vom Zeitpunkt des Beschlusses aus zu beurteilen. Eine rückwirkende Beschlussfassung scheidet deshalb aus. Im Rahmen eines ordnungsgemäßen Beschlusses des Betriebsrats hat der Arbeitgeber die Kosten der Hinzuziehung eines Beraters nach § 40 Abs. 1 BetrVG zu tragen und den Betriebsrat von der Honorarverpflichtung gegenüber dem Berater freizustellen. Die Erforderlichkeit der Heranziehung des Beraters und einer mit diesem geschlossenen Honorarvereinbarung unterliegen der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Hinzuziehung sowie eine erteilte Honorarzusage unter den konkreten Umständen des Einzelfalles der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben diente und der Betriebsrat neben den Interessen der Belegschaft auch die berechtigten Interessen des Arbeitgebers, insbesondere an der Begrenzung der Kosten (Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf den zeitlichen Umfang der Beratertätigkeit im Verhältnis zur Komplexität der Betriebsänderung) berücksichtigt hat. Bestehen gesetzliche Regelungen für die Vergütung eines Beraters, sind diese maßgebend. Eine Honorarzusage, die zu einer höheren als der der gesetzlichen Gebührenordnung entsprechenden Vergütung führt, insbesondere auch die Vereinbarung eine Zeithonorars, darf der Betriebsrat regelmäßig nicht für erforderlich halten. Ausnahmefälle können allerdings abweichende Vereinbarungen rechtfertigen (vgl. Dörner/ Luczak/ Wildschütz, a. a. O., S. 2928).

45

Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Beschwerdegegner in Anwendung dieser Grundsätze der streitgegenständliche Anspruch auf Freistellung von der Vergütungsforderung seiner Beraterin gegenüber der Beschwerdeführerin zusteht.

46

Der Schwellenwert des § 111 S. 2 BetrVG ist erfüllt; der Betriebsratsbeschluss vom 08.06.2010 wurde formell wirksam gefasst. Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (S. 9, 10 = Bl. 203, 204 d. A.) Bezug genommen. Der Beschluss vom 08.06.2010 benennt als Berater "gemäß § 82 Abs. 3, § 111 BetrVG als Sachverständige Frau Dipl.Ing. G. von der T. gGmbH und Rechtsanwalt Prof. Dr. K. im Zusammenhang mit der in Erwägung gezogenen Verlagerung des Standorts B-Stadt". Nachdem zu diesem fraglichen Zeitpunkt Sozialplanverhandlungen noch nicht im Raum standen, ist mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen, dass sich die beschlossenen Beratungsleistungen zumindest auch auf die Verhandlungen zu einem Interessenausgleich im Sinne der §§ 111 S. 1, 112 Abs. 1 S. 1 BetrVG bezog. Dafür spricht, dass die Hinzuziehung von Sachverständigen zu Sozialplanverhandlungen gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber erfordert, die vorliegend nicht gegeben ist. Unschädlich ist, dass der Betriebsrat keine Regelung zur Vergütungshöhe trifft. Denn die Vergütungshöhe ergibt sich mangels einer gesetzlichen Vergütungsordnung, die vorliegend eingreifen könnte, entweder aus einer Vergütungsvereinbarung oder aus § 612 Abs. 2 BGB bzw. § 632 Abs. 2 BGB. Folglich bedarf es einer Regelung der Vergütungshöhe durch Betriebsratsbeschluss nur noch, wenn diese in dem Vertrag mit dem Berater festgelegt werden sollte. Anhaltspunkte dafür bestehen dafür vorliegend nicht. Ein schriftlicher Beratervertrag des Beschwerdegegners mit der Beraterin wurde nicht vorgelegt.

47

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin durfte der Beschwerdegegner bei Beschlussfassung am 08.06.2010 die Hinzuziehung der Beraterin nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften auch für erforderlich halten.

48

Denn bei Beschlussfassung des Betriebsrats am 08.06.2010 war eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 S. 3 BetrVG geplant. Notwendig ist insoweit eine konkrete Betriebsänderung; vorsorgliche Verhandlungen über etwa in Betracht kommend Betriebsänderungen begründen kein Recht, gemäß § 111 S. 2 BetrVG einen Berater hinzuzuziehen (Oetker, NZA 2002, 467). Vorliegend wurde der Beschwerdegegner bereits am 01.06.2010 über die geplante Verlagerung des Betriebs B-Stadt nach A-Stadt informiert. Das diese Maßnahme letztlich noch nicht verbindlich von allen zuständigen Gremien der Beschwerdeführerin beschlossen worden war, steht dem nicht entgegen, weil der Personalleiter D. der Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner ausdrücklich erklärt hatte, die noch fehlende Zustimmung des I. sei nur Formsache. Darauf durfte sich der Beschwerdegegner verlassen und vorsorglich die Hinzuziehung einer Beraterin beschließen.

49

Die Kammer folgt dem Arbeitsgericht auch insoweit, als der Beschwerdegegner als örtlicher Betriebsrat des Betriebs B-Stadt für die Verhandlungen über einen Interessenausgleich zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Beauftragung der Beraterin (08.06.2010) und am Tag der streitgegenständlichen Beratungsleistung (16.06.2010) zuständig war. Denn er hat sein an sich gegebenes Verhandlungsmandat erst am 27.08.2010 auf den Gesamtbetriebsrat - unstreitig - während der Verhandlungen vor der Einigungsstelle über den Interessenausgleich und Sozialplan übertragen. Insoweit wird zur weiteren Darstellung auf S. 11 der angefochtenen Entscheidung (= 205 d. A.) Bezug genommen.

50

Der Beschwerdegegner verfügte auch nicht über die erforderliche Sachkunde für die Verhandlungen über einen Interessenausgleich für eine so umfangreiche und komplizierte Materie wie die Verlagerung eines gesamten Betriebes mit ca. 170 Arbeitnehmern an einen etwa 160 km entfernten Standort bei beabsichtigter im übrigen unveränderter Weiterbeschäftigung aller Mitarbeiter. Zudem war die Betriebsänderung auf Seiten der Beschwerdeführerin bereits umfassend ausgearbeitet, ohne dass der Beschwerdegegner in die maßgeblichen Planungen insoweit einbezogen gewesen wäre. Der Wissenstand des Beschwerdegegners beschränkte sich also im Wesentlichen darauf, dass der Mietvertrag zum Betriebsgelände in B-Stadt zum 31.12.2010 gekündigt worden war. Zwar kann der Betriebsrat im Hinblick auf das Gebot der Erforderlichkeit zu verursachende Kosten darauf verwiesen werden, Sachinformationen vorrangig bei der Beschwerdeführerin einzuholen. Der Beschwerdegegner benötigte aber (auch) eine betriebswirtschaftliche Beratung über das weitere Vorgehen im Rahmen des § 111 S. 1 BetrVG; zumindest durfte er dies zum Beschlusszeitpunkt für erforderlich halten.

51

Das die verpflichtete Beraterin als Diplom-Ingenieurin eine technische Ausbildung absolviert hat, steht ihrer Eigenschaft als Beraterin im Sinne des § 111 BetrVG nicht entgegen. Denn eine formale Qualifikation, z. B. als Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer, wird gesetzlich nicht vorausgesetzt. Auch muss sich der Betriebsrat nicht generell vorrangig auf unternehmensinterne Berater verweisen lassen. Er kann im Rahmen des eingeräumten Ermessensspielraums vielmehr selbst entscheiden, wen er für seine Beratung als hinreichend kompetent ansieht. Wesentlich ist nur, dass der Berater aufgrund seiner Qualifikation geeignet sein muss, den Betriebsrat im Hinblick auf die Auswirkungen der geplanten Betriebsänderung und die Erarbeitung von Alternativen zu beraten, was in der Regel gerade betriebswirtschaftliche und technische Kenntnisse voraussetzt. Dabei ist zudem zu beachten, wie dargelegt, dass die Hinzuziehung eines externen Beraters gerade der gesetzlich gewollte Regelfall ist (Dörner/ Luczak/ Wildschütz, a. a. O., S. 2927).

52

Der nicht näher substantiierte Einwand der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner sei im Rahmen der gesamten Betriebsverlagerungsmaßnahme durch hauptamtliche Mitarbeiter der I. beraten worden, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn insoweit lässt der Sachvortrag der Beschwerdeführerin Gegenstand und Art der Beratung - auch nicht im Ansatz, nicht erkennen. Umfasst zudem eine Betriebsänderung unterschiedliche Teilaspekte, bei deren Beratung verschiedene Qualifikationen erforderlich sind, die durch einen Berater nicht gedeckt werden können, steht es dem Betriebsrat auch frei, mehrere Berater zu beauftragen (vgl. Dörner/ Luczak/ Wildschütz, a. a. O. s. 2927).

53

Der Beschwerdegegner hat entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch Art und Umfang der Beratungsleistung hinreichend substantiiert dargelegt. Denn die Beraterin hat am 16.06.2010 vor allem das umfangreiche Verlagerungskonzepts, das zwei Tage zuvor dem Beschwerdegegner übergeben worden war, analysiert und dazu mündlich eine Einschätzung gegenüber dem Betriebsrat abgeben. Sie hat vor allem die zeitliche Durchführbarkeit des Verlagerungskonzept selbst geprüft und im Ergebnis in Zweifel gezogen. Demgegenüber musste der Beschwerdegegner nicht weitergehend darlegen, dass er in einem Beratungsgespräch in B-Stadt mündlich zur geplanten Betriebsänderung beraten wurde. Den wörtlichen Inhalt der Gespräche muss er nicht offen legen. Auch insoweit folgt die Kammer dem Arbeitsgericht. Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (S. 12, 13 = 206, 207 d. A.) Bezug genommen.

54

Die Vergütung ist letztlich auch nicht unverhältnismäßig. Ob die T. gGmbH nach einer internen Gebührenordnung abrechnet, ist unerheblich; eine gesetzliche Gebührenordnung besteht nicht.

55

Der von der Beraterin geltend gemachte Tagessatz bewegt sich noch im Rahmen des marktüblichen. Insoweit hängt die Honorarhöhe seriöser Berater unmittelbar mit den Qualifikationen und Erfahrungen sowie einer Spezialisierung sowie nicht zuletzt mit der technischen Ausstattung zusammen. Selbst in kleinsten Unternehmensberaterfirmen mit Umsätzen bis 200.000,00 Euro liegt der Tagessatz eines "Beraters" zwischen 600,00 Euro und 1.900,00 Euro brutto. Zur weiteren Begründung wird insoweit auf Seiten 14, 15 der angefochtenen Entscheidung (= 208, 209 d. A.) Bezug genommen. Wenn die Beraterin vorliegend einen Tagessatz von 1.650,00 Euro netto geltend gemacht hat, so bewegt sie sich noch im zuvor skizzierten Rahmen, der zudem von weiteren Faktoren bestimmt wird. Soweit die Beschwerdeführerin eingewendet hat, es seien im Raum B-Stadt Berater zu Tagessätzen ab 600,00 Euro netto verfügbar, wird nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Tagessatz allein nicht aussagekräftig für die zu erwartenden Gesamtkosten ist. Denn maßgeblich zu berücksichtigten sind auch - zeitsparend - die Erfahrung sowie technische Mittel, deren Nicht-Vorhandensein bei einem an sich preisgünstigeren Berater dazu führen, dass deutlich mehr Zeit für die Beratungsleistung benötigt wird, sodass in einem derartigen Fall die Gesamtkosten trotz an sich niedrigerer Tagessätze im Ergebnis höher liegen können. Zu berücksichtigen ist zudem auch die Komplexität der Materie. Aufgrund dieser Umstände ist die hier geltend gemachte Vergütungshöhe angemessen. Zu berücksichtigen ist auch die kurzfristige Notwendigkeit einer umfassenden Beratung in der streitgegenständlich komplizierten Materie, die eine umfangreiche Sachprüfung und strategisch- taktische Überlegungen in kurzer Zeit erforderlich machten. Der Beschwerdegegner musste sich aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalles so schnell wie möglich auf die Verhandlungen zum Interessenausgleich vorbereiten und insofern einen Berater beauftragen, der über entsprechende Erfahrungen und das notwendige Wissen verfügte. Dies rechtfertigt die streitgegenständliche Abrechnung zu einem Tagessatz von 1.650,00 Euro netto. Die Beraterin hat letztlich ihre Reisezeiten neben den Reisekosten von 0,40 Euro pro Kilometer lediglich mit einem Stundensatz von 110,00 Euro netto abgerechnet.

56

Das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts.

57

Denn es enthält zunächst keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die ein abweichendes Ergebnis rechtfertigen könnten. Es macht unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen lediglich deutlich, dass die Beschwerdeführerin - aus ihrer Sicht verständlich - mit der Auffassung des Arbeitsgerichts, der die Kammer vollinhaltlich folgt, nicht einverstanden ist. Nicht hinreichend berücksichtigt wird zudem, das maßgeblich die pflichtgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats zum streitgegenständlichen Zeitpunkt ist, dass die Hinzuziehung eines externen Beraters im hier maßgeblichen Zusammenhang der gesetzliche Regelfall ist, sodass eine Verweisung auf internen Sachverstand nicht ohne weiteres in Betracht kommt und vor allem der enorme Zeitdruck, den die Beschwerdeführerin durch ihr Vorgehen letztlich selbst verantwortlich verursacht hat. Vor diesem Hintergrund ist die Vorgehensweise des Beschwerdegegners nicht zu beanstanden.

58

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

59

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war angesichts der gesetzlichen Kriterien der §§ 92 Abs. 1 S. 1, 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung gegeben.