Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 18.11.2011 – 9 Sa 323/11
ECLI:DE:LAGRLP:2011:1118.9SA323.11.0A
Tenor
Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.05.2011, Az.: 10 Ca 2525/10, wird verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte zu 1) neben dem Beklagten zu 2) als Gesamtschuldner.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Mit Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.5.2011, Az. 10 Ca 2525/10, sind die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden, an den Kläger 23.586,30 EUR nebst Zinsen als Schadensersatz zu zahlen.
Insoweit wird Bezug genommen auf das genannte Urteil (Bl. 88 ff.d.A.).
Das genannte Urteil ist dem Beklagten zu 1) am 17.5.2011 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem von ihm persönlich unterzeichneten Schreiben mit Datum vom 20.6.2011 Berufung eingelegt. Dieses ging am 22.6.2011 beim Arbeitsgericht ein und wurde von dort an das Landesarbeitsgericht mit Eingang 27.6.2011 weitergeleitet. Mit Schreiben des Landesarbeitsgerichts vom 28.6.2011 wurde der Beklagte zu 1) darauf hingewiesen, dass vor dem Landesarbeitsgericht Vertretungszwang besteht und deshalb eine Verwerfung der Berufung in Betracht kommt. Mit wiederum persönlich unterzeichneten Schreiben vom 14.8.2011 äußerte der Beklagte zu 1) sich in der Sache, ohne auf den gerichtlichen Hinweis einzugehen. Mit Schreiben vom 26.10.2011. beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 2.11.2011, führte der Beklagte zu 1) aus, er habe bei seinem letzten Schreiben um Prozesskostenhilfe und darum gebeten, ihm einen Anwalt zu bestellen. Er wurde mit Schreiben vom 4.11.2011 darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren bislang nicht vorliegt, sein Schreiben vom 26.10.2011 aber als solcher Antrag aufgefasst werde. Dem Kläger wurde das Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse übersandt, welches am 17.11.2011 beim Landesarbeitsgericht einging.
Der Beklagte zu 1) erschien in der Verhandlung vor der Berufungskammer am 18.11.2011 ohne anwaltliche oder sonstige Vertretung. Der Beklagte zu 2) hat seine Berufung gegen das genannte Urteil in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Beklagten zu 1) war zu verwerfen, da diese unzulässig ist. Gem. § 11 Abs. 4 ArbGG besteht vor dem Landesarbeitsgericht Vertretungszwang durch Prozessbevollmächtigte. Die nicht ordnungsgemäß vertretene Partei kann grundsätzlich keine Prozesshandlungen vornehmen. Die Berufungseinlegung durch den Beklagten zu 2) persönlich war daher rechtlich nicht möglich. Eine zulässige Berufung liegt damit nicht vor.
Ferner wurde auch die Frist zur Einlegung der Berufung nicht gewahrt, die nach § 66 Abs. 1 ArbGG einen Monat gerechnet ab Zustellung des angefochtenen Urteils beträgt. Das erstinstanzliche Urteil ist dem Beklagten zu 1) am 17.5.2011 zugestellt worden, so dass die Berufungsfrist am 17.6.2011 ablief. Das Schreiben vom 20.6.2011 wahrte diese Frist nicht.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 4 ZPO. Der Beklagte zu 1) hat demnach mit dem Beklagten zu 2), der die Kosten nach Berufungsrücknahme gem. § 516 Abs. 3ZPO zu tragen hat, die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Ein Grund, der nach § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigt, besteht nicht.