Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 30.11.2011 – 5 Ta 209/11
ECLI:DE:LAGRLP:2011:1130.5TA209.11.0A
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 12.01.2011 - 6 Ca 637/08 - wird als unzulässig verworfen, vorsorglich als unbegründet zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 448,59 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zwar form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, war also zunächst statthaft und auch sonst zulässig.
Die durch den angefochtenen Beschluss enthaltene Beschwer in Form der angeordneten Ratenzahlung ist aber aufgrund der Aufhebung der Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 17.10.2011, die der Kläger und Beschwerdeführer nicht angefochten hat, entfallen. Folglich ist die sofortige Beschwerde nunmehr unzulässig.
Sie erweist sich aber vorsorglich auch als unbegründet, weil das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss zu Recht die monatliche Ratenzahlung angeordnet hat. Da der Beschwerdeführer insoweit keinerlei Tatsachen vorgetragen hat, die ein abweichendes Ergebnis rechtfertigen könnten, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Nichtabhilfeentscheidung vom 18.10.2011 (Bl. 98 des Prozesskostenhilfebeiheftes) Bezug genommen.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt.
Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien keine Veranlassung gegeben.