Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 16.01.2012 – 5 Sa 143/11

ECLI:DE:LAGRLP:2012:0116.5SA143.11.0A

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.02.2011 - 4 Ca 2034/10 - aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist, sowie darüber, ob der Klägerin Arbeitsentgelt sowie Fahrtkostenerstattung zusteht.

2

Die Klägerin war bis Anfang Mai 2010 als selbstständige Heilpraktikerin tätig. Im Februar 2010 bewarb sie sich bei der Beklagten um eine Anstellung als angestellte Heilpraktikerin. Bei dem Bewerbungsgespräch wurde ihr vom Inhaber der Beklagten der Zeuge A. als Manager und Personalverantwortlicher vorgestellt. Dieser teile - nach Darstellung der Klägerin - dieser Mitte März 2010 telefonisch mit, dass sie ausgewählt worden sei und mit Wirkung ab dem 27.05.2010 in A-Stadt zu einem monatlichen Bruttogehalt von 2.500,00 Euro zuzüglich Provision und Firmenwagen eingestellt sei. In diesem Gespräch erklärte der Zeuge A. - nach Darstellung der Klägerin - dass in A-Stadt eine Spedition zu einem Gesundheitszentrum umgebaut werde und dort der Arbeitsplatz der Klägerin entstehe. Sogleich wurde sie zu zwei kostenpflichtigen Schulungen am 27.03. und 28.05.2010 einbestellt, wofür sie jeweils 200,00 Euro zahlte. Am 17.05.2010 unterzeichnete die Klägerin eine Schweigepflichtserklärung, wonach sie sich als "Mitarbeiterin des Unternehmens A.…." verpflichtete.

3

Die Klägerin löste die von ihr bisher als Heilpraktikerin betriebene Praxis auf. Neben den Schulungen in B-Stadt nahm die Klägerin gleichfalls in B-Stadt an mehreren Besprechungen und einer Ortsbesichtigung in C-Stadt, an einem Mentaltraining sowie an Terminen für die Einarbeitung an Patienten in B-Stadt teil.

4

Nach dem letzten derartigen Termin am 14.07.2010 verlangte die Klägerin zum wiederholten Male die Ausfertigung eines schriftlichen Arbeitsvertrages, woraufhin der Inhaber der Beklagten - nach Darstellung der Klägerin - erklärte, dass er momentan kein Geld zahlen könne.

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Die Klägerin "kündigte" daraufhin das Arbeitsverhältnis am 19.07.2010 mit der Begründung, ihr sei am Wochenende eine andere interessante Stelle schriftlich zugesagt worden, die sie ab sofort antreten werde.

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Auf eine Anfrage der Inhaberin der Beklagten vom 05.08.2010 teilte die Klägerin dieser mit E-Mail vom 07.08.2010 mit, sie wolle zumindest anteilmäßig die hohen Fahrtkosten geltend machen, die sie gehabt habe. Mit 150,00 Euro Benzinkostenzuschuss sei sie einverstanden.

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Streitgegenständlich ist vorliegend die Vergütung für 1 ½ Monate (01.06. bis 18.07.2010), die Rückerstattung von Seminarkosten in Höhe von 400,00 Euro und Fahrtkosten in Höhe von 810,00 Euro.

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Am 07.02.2011 erfolgte eine Zahlung in Höhe von 150,00 Euro.

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Die Klägerin hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.750,00 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen,

11

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.560,00 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.060,00 Euro seit 16.09.2010 und aus 150,00 Euro vom 16.09.2010 bis zum 06.02.2011 zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat vorgetragen, allein Frau T. sei Inhaberin der Beklagten, mit der keinesfalls ein Arbeitsvertrag abgeschlossen worden sei. Die Beklagte habe sich in der Entstehungsphase befunden; dies sei der Klägerin auch bekannt gewesen. Den Betrag von 150,00 Euro hätte sie auch wesentlich früher gezahlt, wenn die Klägerin eine entsprechende Rechnung darüber geschrieben hätte. Die zu bestreitenden Kilometerangaben seien nur dadurch erklärlich, dass die Klägerin selbst aus eigenem Interesse zu Seminaren der Beklagten angereist sei.

15

Das Arbeitsgericht Mainz hat die Beklagte daraufhin durch Urteil vom 14.02.2011 - 4 Ca 2034/10 - verurteilt, an die Klägerin 3.750,00 Euro brutto nebst Zinsen sowie weitere 1.060,00 Euro netto nebst Zinsen zu zahlen und im übrigen die Klage abgewiesen.

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Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 58 - 64 d. A. Bezug genommen.

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Gegen das ihr am 03.03.2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 08.03.2011 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 19.04.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

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Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, ein Anstellungsvertrag zwischen den Parteien sei zu keinem Zeitpunkt zustande gekommen; irgendwelche Zahlungsansprüche bestünden nicht. Die Klägerin habe zwar an Seminaren der Beklagten teilgenommen, die dafür angefallenen Kosten aber entrichtet. Niemand sei befugt gewesen, für sie, die Beklagte, rechtsverbindlich Verträge abzuschließen. Im Hinblick auf die erst in Entstehung befindliche Firma sei dies auch wirtschaftlich sinnlos gewesen. Der von der Klägerin benannte Zeuge B. habe im übrigen Gespräche in eigener Sache geführt, für die Einstellung als Heilpraktikerin in seinem eigenen Gesundheitszentrum in A-Stadt. Irgendwelche Einsätze der Klägerin bei der Beklagten habe es auch nicht gegeben; sie habe vielmehr die Erlaubnis erhalten, im Einverständnis mit einigen Patienten dort bei der Arbeit zuzusehen.

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Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 18.04.2011 (Bl. 76 - 84 d. A.), sowie den Schriftsätzen vom 16.06.2011 (Bl. 99 - 105 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 106 - 123 d. A.), vom 05.07.2011 (Bl. 129 - 131 d. A.) sowie vom 21.11.2011 (Bl. 167 - 169 d. A.) Bezug genommen.

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Die Beklagte beantragt,

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unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgericht Mainz 4 Ca 2034/10 die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, sie habe sich auf eine Stellenanzeige beworben (im Internet), in der als Ansprechpartner Herr B. oder Frau oder Herr A. genannt worden seien. Die Teilnahme an Mitarbeiterschulungen sei von ihr verlangt worden. Nichts anderes als das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses folge auch aus der ihr unterzeichneten Schweigepflichtserklärung. Sie habe zudem mehrere Tage für die Beklagte gearbeitet. Dies sei z. B. am 05., 13. und 14.07.2010 in B-Stadt gewesen.

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Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Klägerin wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 17.05.2011 (Bl. 92 - 96 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 97, 98 d. A.), dem Schriftsatz vom 22.06.2011 (Bl. 124, 125 d. A.), vom 18.07.2011 (Bl. 138, 139) nebst Anlagen (Bl. 140 - 143 d. A.) sowie vom 29.09.2011 (Bl. 159 - 162 d. A.) Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

27

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

28

Das zulässige Rechtsmittel der Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

29

Denn entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts und der Klägerin kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis mit den entsprechenden Rechten und Pflichten zustande gekommen ist; auch für über 150,00 Euro hinausgehende Zahlungsansprüche besteht eine Anspruchsgrundlage nicht; die Klage ist deshalb vollumfänglich abzuweisen.

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Nach dem Tatsachenvortrag der Parteien in beiden Rechtszügen kann entgegen der Auffassung der Klägerin nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis durch einen mündlich abgeschlossenen Arbeitsvertrag zustande gekommen ist.

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Die notwendige Vereinbarung über die Erbringung der Arbeitsleistung liegt dann vor, wenn der Arbeitgeber eine Arbeitszusage durch den Arbeitnehmer angenommen oder sie auf seinen Antrag hin erfolgt. Die Zusage kann auch in der Vornahme selbst liegen. Lässt sich dagegen bei streitigem Parteivortrag nicht feststellen, welche Vereinbarung z. B. über die Länge der Arbeitszeit getroffen wurde, kommt der monatelangen tatsächlichen Durchführung ein erhebliches Gewicht für die Auslegung der zugrundeliegenden Absprachen zu. Einer ausdrücklichen Vergütungsabrede bedarf es nicht; dies folgt aus § 612 Abs. 1 BGB, dem eine Auffangfunktion zukommt, um als bereicherungsrechtliches Element bei der Erbringung von Dienstleistungen, die nur gegen Vergütung zu erwarten sind, demjenigen, der sie ohne vertragliche Vergütungsabrede leistet, zu einem vertraglichen Vergütungsanspruch zu verhelfen (vgl. BAG 30.09.1978 AP Nr. 27 zu § 612 BGB; vgl. Dörner/ Luczak/ Wildschütz, Handbuch des Fachanwalts für Arbeitsrechts, 9. Auflage 2011, Kapitel 2 Rd. Ziff. 485 ff.). Auch des schriftlichen Abschlusses eines Arbeitsvertrages bedarf es nicht.

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Diese geringen Anforderungen an das Zustandekommen eine Arbeitsvertrages sind dadurch gerechtfertigt, dass einem entsprechenden Vertragsabschluss keine unnötigen Hindernisse entgegenstehen sollen. Denn die wechselseitige Interessenlage ergibt sich im Normalfall von selbst: Der Arbeitgeber ist für die Deckung eines bestimmtet Arbeitskräftebedarfs an der Arbeitsleistung interessiert; der Arbeitnehmer bereit, diese gegen Entgelt zu erbringen. Hintergrund ist insoweit aber der praktische Normalfall, dass der Arbeitgeber bereits über einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verfügt, in dem er seine Geschäftstätigkeit mit Arbeitnehmern einerseits und Sachmitteln andererseits ausübt.

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Diese Voraussetzungen sind vorliegend unstreitig aber nicht gegeben. Zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Gespräche und auch danach ist es zum Entstehen eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes insoweit nicht gekommen. Unstreitig befanden sich entsprechende Planungen noch nicht in einem Stadium, dass die Erbringung einer "normalen" Arbeitsleistung durch die Klägerin ermöglicht hätte. Unstreitig ist auch, dass die Klägerin an einer beruflichen Veränderung interessiert war. Warum die Beklagte allerdings in einem derartigen Planungsstadium Veranlassung gehabt hätte haben können, einen sie verpflichtenden Arbeitsvertrag abzuschließen mit der Konsequenz, Entgelt zu zahlen, ohne Verwendung für die danach geschuldete Arbeitsleistung zu haben, sie also wirtschaftlich gar nicht verwerten zu können, erschließt sich nicht. Dies gilt umso mehr, als zusätzlich (wozu?) eine Vereinbarung des Inhalts getroffen worden sein soll, dass der Klägerin ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt werden sollte. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin selbst überhaupt vom Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses ausgegangen sein könnte, bestehen zudem nicht. Im Gegenteil, sie hat an Schulungen teilgenommen, für die sie Teilnehmergebühren entrichtet hat; auch hat sie keine Tatsachen vorgetragen, wonach sie zum Zeitpunkt des verabredeten Arbeitsbeginns ihre Arbeitsleistung tatsächlich, sowie vertraglich geschuldet, angeboten haben könnte (vgl. § 293 ff. BGB). Dass nach ihrer nunmehrigen Darstellung in vorliegenden Rechtsstreit vermeintlich bestehende Arbeitsverhältnis hat sie zudem zwar gekündigt, sie hat aber schon den Begriff "kündigen" mit Anführungszeichen versehen; insgesamt wird aus dem Gesamtzusammenhang deutlich, dass sie einen beruflichen Veränderungswunsch hegte, der sich offenbar zerschlagen hatte. Für die Kündigung eines als bestehend angenommenen Arbeitsverhältnisses spricht dies nicht. Nichts anderes gilt für ihr Verhalten im Hinblick auf die gewünschte Fahrtkostenerstattung. Sie selbst hat den von der Beklagten anerkannten Betrag in Höhe von 150,00 Euro geltend gemacht. Vor dem Hintergrund eines bestehenden Arbeitsverhältnisses wäre dies sinnwidrig gewesen, weil der Arbeitnehmer die Fahrtkosten zum Arbeitsplatz grundsätzlich selbst zu tragen hat. Eine Bezugnahme auf etwaige abweichende Vereinbarungen im Hinblick auf die besondere Situation vorliegend fehlt vollständig. Auch ist es schließlich nicht zu einem nachvollziehbaren Vollzug des Arbeitsverhältnisses gekommen. Die Klägerin hat nach Hinweisbeschluss der Kammer zwar vorgetragen, es sei an einzelnen Tagen zu Arbeitseinsätzen gekommen. Insoweit handele es sich aber lediglich um drei Tage, datumsmäßig ohne irgendwelche Angaben, welche Tätigkeiten sie denn konkret verrichtet hat, über welchen Zeitraum hinweg usw. Ein substantiiertes Bestreiten der Darstellung der Beklagten, die vorgetragen hat, sie habe lediglich bei der Patientenbehandlung an diesen wenigen Tagen auf eigenen Wunsch zusehen dürfen, liegt darin nicht.

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Insoweit werden nach der hier vertretenen Auffassung auch keine überhöhten Anforderungen an die Darlegungslast gestellt. Denn für die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin besteht nach Maßgabe der § 138, 139 ZPO eine volle Substantiierungspflicht; zwar darf auch im Rahmen der Anforderungen an die Darlegungslasten nichts Unmögliches verlangt werden. Eine Prozesspartei darf nicht gezwungen seien, etwas vorzutragen, was sie nicht wissen kann. Gelöst wird dieser Konflikt durch das Prinzip der Sachnähe, das heißt je näher eine Partei tatsächlich am fraglichen Geschehen beteiligt ist, desto intensiver muss sich der Sachvortrag gestalten; der Sachvortrag muss schließlich wahrheitsgemäß sein.

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Da die Klägerin vorliegen an allen maßgeblichen Geschehnissen selbst unmittelbar persönlich beteiligt war, erweist sich ihr Tatsachenvortrag im Hinblick auf das substantiierte Bestreiten der Beklagten als ungenügend, und nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen als nicht hinreichend substantiiert. Aufgrund der besonderen tatsächlichen Situation des vorliegenden Rechtsstreits kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien vertraglich vereinbart worden ist.

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Aus den im Einzelnen bereits dargestellten Gründen kommen auch über die tatsächlich gezahlten 150,00 Euro hinaus keine weiteren Fahrtkostenerstattungsansprüche in Betracht, weil es nach dem Tatsachenvortrag der Parteien in beiden Rechtszügen insoweit an einer einschlägigen Anspruchsgrundlage fehlt.

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Nach alledem war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

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Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.