Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 17.01.2012 – 6 Ta 268/11

ECLI:DE:LAGRLP:2012:0117.6TA268.11.0A

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers (ehemaligen Klägers zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22. September 2011 - 4 Ca 1256/07 - aufgehoben.

Gründe

I.

1

Der inzwischen volljährige Beschwerdeführer leitete zusammen mit mehreren minderjährigen Geschwistern am 04. Juni 2007 zum Arbeitsgericht Koblenz ein Klageverfahren auf Abführung von Unterhaltsansprüchen aus übergegangenem Recht gegenüber dem Arbeitgeber seines Vaters ein.

2

Für das Verfahren, welches durch Anerkenntnisurteil endete, wurde nach am 04. Juli 2007 bewilligter Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung aus der Landeskasse für den beauftragten Rechtsanwalt 881,55 € aufgewandt.

3

Im Prozesskostennachprüfungsverfahren erfolgte gegenüber dem Beschwerdeführer eine Abänderung der Zahlungsbestimmung der bewilligten Prozesskostenhilfe dahingehend, dass gegenüber dem Beschwerdeführer monatliche Raten in Höhe von 30,-- € ab 1.10.2011 festgesetzt wurden.

4

Der hiergegen gerichteten Beschwerde wurde nicht abgeholfen, da der Beschwerdeführer seine monatlichen Belastungen, insbesondere die zu zahlende Miete, trotz mehrfacher Aufforderung nicht belegt habe.

5

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer den Mietvertrag vom 03./10. Juli 2011 nach, aus welchem sich eine Kaltmiete in Höhe von 270,-- € ergibt.

6

Auf den weiteren Akteninhalt einschließlich dem im Aktenbeiheft wird Bezug genommen.

II.

7

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde gegen die im Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahren erfolgte Ratenfestsetzung ist

b e g r ü n d e t.

8

Nach den sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens ergebenden Werten zur Bestimmung der Ratenhöhe ergibt sich derzeit keine Ratenzahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers.

9

Für die Bestimmung der Ratenhöhe ist entsprechend der Annahme des Arbeitsgerichts von einem monatlichen Nettoeinkommen von 874,58 € als Gesamteinkommen auszugehen. Hiervon sind neben den vom Arbeitsgericht bereits berücksichtigten Beträgen in Höhe von 182,-- € als Freibetrag für Erwerbstätige gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b ZPO, 400,-- € als Freibetrag für die beantragende Partei gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO und angemessene Zins- und Tilgungsraten in Höhe von 200,-- € gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO auch der nunmehr belegte Betrag in Höhe von 270,-- € an Kaltmiete zu berücksichtigen, so dass sich nach § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO kein einzusetzendes Einkommen ergibt.