Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 18.01.2012 – 8 Sa 556/11

ECLI:DE:LAGRLP:2012:0118.8SA556.11.0A

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 18.8.2011, Az.: 2 Ca 842/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein unbefristetes zustande gekommen ist.

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Der Kläger wurde zum 01.06.2010 von den US-Stationierungsstreitkräften auf der Grundlage eines bis zum 01.06.2010 befristeten Arbeitsvertrages, hinsichtlich dessen Inhalts im Einzelnen auf Bl. 11 f d. A. Bezug genommen wird, als Ladengehilfe eingestellt. Der Arbeitsvertrag wurde auf Arbeitgeberseite von der US-Beschäftigungsdienststelle " Z, vertreten durch das Personalbüro Flugplatz Y" abgeschlossen und von einer Vertreterin der "Leiterin Personaleinstellung und -verwaltung" unterzeichnet.

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Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, bereits am 10.07.2010 sei das zunächst befristete Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes umgewandelt worden. Er habe sich seinerzeit mit einer diesbezüglichen Bitte an seine Vorgesetze, die Leiterin des Warenhauses, gewandt, die ihm erklärt habe, dies sei kein Problem und sie werde alles erforderliche einleiten. Sie habe ihm gegenüber klar und deutlich bestätigt, dass das befristete Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes umgewandelt worden sei. Selbstverständlich sei die Leiterin des Warenhauses zur Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern befugt gewesen. Sie habe daher ein "request for personnel action" an die Dienststelle geschickt, wo Frau X und Herr W der Umwandlung zugestimmt hätten.

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Der Kläger hat beantragt,

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festzustellen, dass das zwischen dem Kläger und den U.S. Streitkräften - V, Uein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht;

hilfsweise festzustellen, dass das zwischen dem Kläger und den U.S. Streitkräften - V, U, bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag zum 31.05.2011 nicht beendet worden ist.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

8

Die Beklagte hat im Wesentlichen geltend gemacht, die Leiterin des Warenhauses und Vorgesetzte des Klägers habe allenfalls einen Antrag auf eine entsprechende Personalmaßnahme gestellt. Arbeitsverträge selbst würden jedoch bei den von dem Personalbüro der US-Air Force verwalteten Stellen nur vom zuständigen Personalbüro abgeschlossen, und zwar jeweils erst nach Abschluss des betriebsvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens. Die Leiterin des Warenhauses sei nicht zum Abschluss von Arbeitsverträgen befugt gewesen.

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Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 18.08.2011, auf dessen Tatbestand (Bl. 73 - 75 d. A.) zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 4 f dieses Urteils (= Bl 75 f d. A.) verwiesen.

10

Gegen das ihm am 31.08.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30.09.2011 Berufung eingelegt und diese am 19.10.2011 begründet.

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Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, die Ansicht des Arbeitsgerichts, dass die Leiterin des Warenhauses nicht befugt gewesen sei, die Befristungsvereinbarung aufzuheben, sei unzutreffend. Allein aus ihrer Stellung als Leiterin des Warenhauses, die über Einstellungen und Entlassungen habe entscheiden können, ergebe sich, dass sie zu einer solchen Maßnahme berechtigt gewesen sei. Deren Zusage, das Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umzuwandeln, müsse sich die Dienststelle - jedenfalls nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht - anrechnen lassen. Die betreffende Personalmaßnahme sei auch, wie bereits erstinstanzlich vorgetragen, von den zuständigen Stellen genehmigt worden. Auch aus der bereits erstinstanzlich mit der Klageschrift vorgelegten Liste sei ersichtlich, dass er als unbefristet beschäftigter Mitarbeiter geführt worden sei.

12

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 17.10.2011 (Bl. 110 - 112 d. A.) sowie auf seinen Schriftsatz vom 16.12.2011 (Bl. 134 - 136 d. A.) Bezug genommen.

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Der Kläger beantragt,

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das erstinstanzliche Urteil abzuändern und festzustellen, dass zwischen ihm und den US-Streitkräften - V, U, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht,

hilfsweise,

festzustellen, dass zwischen ihm und den US-Streitkräften - V, U, bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 31.05.2011 nicht beendet wurde.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 18.11.2011 (Bl. 128 - 132 d. A.) und vom 05.01.2012 (Bl. 140 f d. A.) auf die Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

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I. Die an sich statthafte Berufung des Klägers ist sowohl fristgerecht eingelegt als auch fristgerecht begründet worden. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren seinen Hauptantrag weiter verfolgt, ist das Rechtsmittel zwar insgesamt zulässig, jedoch nicht begründet. Bezüglich des Hilfsantrages erweist sich die Berufung bereits als unzulässig.

19

II. 1. Der Antrag auf Feststellung, dass zwischen dem Kläger und den US-Streitkräften ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht, ist nicht begründet.

20

Zwischen dem Kläger und den US-Streitkräften ist kein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Es bestand vielmehr lediglich das mit Vertrag vom 26.05.2010 für den Zeitraum vom 01.06.2010 bis zum 31.05.2011 befristete Arbeitsverhältnis.

21

Soweit der Kläger geltend macht, seine Vorgesetzte, die Leiterin des Warenhauses "T" habe mit ihm bereits im Juli 2010 die Umwandlung des befristeten Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes vereinbart, so steht dem (wirksamen) Zustandekommen einer solchen vertraglichen Vereinbarung bereits der Umstand entgegen, dass die Leiterin des Warenhauses nicht über die erforderliche Vertretungsmacht verfügte. Das Arbeitsverhältnis war auf Seiten der US-Streitkräfte von der Beschäftigungsdienststelle, d. h. der S, vertr. d. d. Personalbüro Flugplatz Y abgeschlossen worden. Es sind keinerlei Umstände vorgebracht oder ersichtlich, aus denen sich eine Vertretungsmacht der Leiterin des Warenhauses " T", welches lediglich einen Teil der Beschäftigungsdienststelle bildet, zum Abschluss von Arbeitsverträgen ergeben könnte. Die diesbezügliche Rechtsbehauptung des Klägers erweist sich als unsubstantiiert. Soweit der Kläger darüber hinaus auch behauptet, Einstellungen und Veränderungen von Arbeitsverträgen seien "ausschließlich" von den jeweiligen Leitern der Commissary vorgenommen worden, so ist diese Behauptung überdies offensichtlich unzutreffend, da im Falle des Klägers der Arbeitsvertrag durch das zuständige Personalbüro in Vertretung der Beschäftigungsdienststelle geschlossen wurde.

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Auch ansonsten hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 164 Rz. 18. m. w. N.) keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich eine Vertretungsmacht der Leiterin des Warenhauses zum Abschluss von Arbeitsverträgen ergeben könnte. Auch bezüglich des Bestehens einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht fehlt es an konkreten Anhaltspunkten.

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Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Leiterin des Warenhauses unter Zugrundelegung seines Vorbringens - seinerzeit einen "request for personnel action" an eine für die Einstellung von Arbeitnehmern zuständigen Stelle gesandt hat und dass dieser "Request" von Frau X und Herrn W genehmigt wurde. Bei einem "Request" (Deutsch: Gesuch) handelt es sich, wie sich auch aus dem sonstigen Inhalt des vom Kläger zu den Akten gereichten Schriftstücks (Bl. 147 f d. A.) ergibt, letztlich lediglich um einen Antrag. Dieser wurde zwar von den Mitarbeitern X und W, denen nach Behauptung der Beklagten lediglich die Prüfung obliegt, ob für die Personalmaßnahme ausreichende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, befürwortet ("approved"). Eine Genehmigung der Personalmaßnahme durch die für die Bescheidung eines solchen Antrages zuständigen Stelle ist jedoch nicht ersichtlich. Der betreffende "Request" (Bl. 147 f d. A.) ist nicht unterzeichnet und enthält keinerlei Erklärung, aus welcher sich die Annahme des Antrages auf Durchführung der Personalmaßnahme (Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages mit dem Kläger) durch eine hierfür zuständige Stelle ergeben könnte. Darüber hinaus könnte eine diesbezügliche dienststelleninterne Genehmigung eines Antrages ohnehin noch keineswegs den vom Kläger behaupteten Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages ersetzen.

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2. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren hilfsweise seine Befristungskontrollklage weiterverfolgt, so erweist sich die Berufung als unzulässig.

25

Das Arbeitsgericht hat den Hilfsantrag mit der (zutreffenden) Begründung abgewiesen, die im Arbeitsvertrag vom 26.05.2010 getroffene Befristungsabrede sei nach § 14 Abs. 2 TzBfG zulässig. Hiermit hat sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung nicht ansatzweise auseinandergesetzt. Es fehlt daher insoweit an einer den Erfordernissen des § 520 Abs. 3 ZPO gerecht werdenden Berufungsbegründung.

26

Die Berufung war daher insoweit als unzulässig zu verwerfen, ohne dass dies im Urteilstenor gesondert zum Ausdruck zu bringen war.

27

III. Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

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Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.