Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 18.01.2012 – 8 Ta 282/11
ECLI:DE:LAGRLP:2012:0118.8TA282.11.0A
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.06.2011 - 5 Ca 1755/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Die statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung den PKH-Bewilligungsbeschluss vom 26.08.2009 dahingehend abgeändert, dass der Beklagte nunmehr monatliche Raten in der festgesetzten Höhe auf die Kosten seiner Prozessführung zu zahlen hat.
Gemäß § 120 Abs. 4 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.
Während der Kläger ausweislich der von ihm im Rahmen seines PKH-Antrages in den Ausgangsverfahren eingereichten Entgeltabrechnungen - ohne Berücksichtigung von Weihnachts- und Urlaubsgeld - über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.376,75 € (Januar 2009) bzw. 1.353,48 € (Mai 2009) verfügte, beläuft sich dieses nach dem Inhalt der im Berufungsverfahren 8 Sa 648/10 eingereichten Entgeltabrechnung für Oktober 2010 auf 1.559,57 €. Hinzuzurechnen sind jeweils 1/12 des vom Kläger erstmals im Berufungsverfahren 8 Sa 648/10 angegebenen Weihnachtsgeldes und des Urlaubsgeldes, woraus sich ein Gesamt-Nettoeinkommen von 1.682,23 € ergibt. Die hiervon in Abzug zu bringenden Freibeträge sowie die Kosten für Unterkunft und Heizung sind nahezu unverändert geblieben. Hiervon ausgehend ergibt sich, dass beim Beklagten eine seinen wirtschaftlichen und sozialen Lebensstandard prägende Veränderung und somit wesentliche Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse i. S. v. § 120 Abs. 4 ZPO eingetreten ist.
Soweit der Beklagte in seiner Beschwerdebegründung geltend macht, er erwirtschafte im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit Verluste, die von seinem Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit in Abzug zu bringen seien, so kann dies vorliegend keine Berücksichtigung finden, da der Beklagte seine diesbezüglichen Angaben trotz der ihm gegenüber gemäß § 118 Abs. 2 ZPO ergangenen Aufforderung nicht glaubhaft gemacht hat. Der Beklagte wurde bereits mit Schreiben des Arbeitsgerichts vom 18.11.2011 darauf hingewiesen, dass die von ihm übersandte Gewinn- und Verlustrechnung teilweise nicht nachvollziehbar ist und zugleich zur Übersendung einer von einem Steuerberater erstellten Berechnung oder (ersatzweise) zur Einreichung von Belegen bezüglich seiner Angaben aufgefordert. Diese Aufforderung stand im Ermessen der Rechtspflegerin (vgl. hierzu LAG Rheinland-Pfalz vom 05.08.2009 - 1 Ta 57/09 -) und kann vorliegend keinesfalls als ermessensfehlerhaft erachtet werden. Der Beklagte ist der Aufforderung nicht nachgekommen, so dass in Ermangelung der verlangten Glaubhaftmachung die von ihm behaupteten Verluste aus seiner selbständigen Tätigkeit keine Berücksichtigung finden können.
Bezüglich der Höhe des vom Beklagten nach § 115 Abs. 1 Satz 4 einzusetzenden Einkommens, woraus sich die vom Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss festgesetzte Ratenzahlung ergibt, wird auf die dem Beklagten mit Schreiben des Arbeitsgerichts vom 16.05.2011 übermittelte und in rechnerischer Hinsicht zutreffende Berechnung Bezug genommen.
Die sofortige Beschwerde des Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.