Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 13.02.2012 – 1 Ta 3/12
ECLI:DE:LAGRLP:2012:0213.1TA3.12.0A
Tenor
Die Vorlageverfügung des Rechtspflegers vom 30.01.2012 wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass das vorliegende sofortige Beschwerdeverfahren erledigt ist.
Gründe
I. Der Rechtspfleger hat im Nachprüfungsverfahren den Beschluss der Richterin vom 12.04.2010 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Mitwirkung der Klägerin aufgehoben. Dieser Aufhebungsbeschluss des Rechtspflegers wurde der Klägerin persönlich am 08.12.2011 zugestellt. Eine Zustellung an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin, der ihr uneingeschränkt im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe beigeordnet worden war, scheiterte an seiner fehlenden Mitwirkungshandlung, das Empfangsbekenntnis an das Gericht zurückzusenden. Eine Zustellung durch Postzustellungsurkunde an den beigeordneten Rechtsanwalt hat der Rechtspfleger sodann nicht mehr vorgenommen.
Die Klägerin hat persönlich am 23.12.2011 gegen den Aufhebungsbeschluss sofortige Beschwerde eingelegt unter Vorlage eines vollständig ausgefüllten Formulars zu der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Darüber hinaus hat auch der unbeschränkt beigeordnete Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 05.01.2012 sofortige Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt mit der Begründung, er sei für das Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO seitens der Klägerin nicht bevollmächtigt. Auf den Umstand, dass er einen unbeschränkten Antrag auf Beiordnung gestellt hatte und das Arbeitsgericht ihn auch unbeschränkt beigeordnet hat, ist der Prozessbevollmächtigte nicht eingegangen.
Im Hinblick auf das vorgelegte Formular hat der Rechtspfleger unter dem 30.01.2012 einen Beschluss gefasst mit folgendem Tenor:
" 1. Der sofortigen Beschwerde der klagenden Partei vom 20.12.2011 gegen den Beschluss vom 01.12.2011 wird teilweise abgeholfen und dieser Beschluss aufgehoben mit der Folge, dass der klagenden Partei wieder Prozesskostenhilfe bewilligt ist.
2. Im Übrigen wird die Klägerin dahingehend angehört, dass beabsichtigt ist, aufgrund geänderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse eine Ratenzahlungsbestimmung dahingehend getroffen, dass die Klägerin ab dem 01.04.2012 monatliche Raten in Höhe von € 75,00 zu zahlen hat.
Die Akte wird dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung über das Rechtsmittel des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 05.01.2012 vorgelegt, dem diesseits nicht abgeholfen werden kann. "
In den Gründen seiner Entscheidung hat der Rechtspfleger angegeben, nach den neuerlichen Angaben der Klägerin sei eine monatliche Ratenzahlung von 95,-- € vorzunehmen. Daher sei auf die sofortige Beschwerde der Klägerin sein früherer Aufhebungsbeschluss aufzuheben. Das weitere Rechtsmittel des Prozessbevollmächtigten der Klägerin sei unzulässig, weil es inhaltlich widersprüchlich sei.
II. Die Vorlageverfügung des Rechtspflegers vom 30.01.2012 ist aufzuheben, da die Entscheidung des Rechtspflegers dahingehend auszulegen ist, dass er der sofortigen Beschwerde der Klägerin stattgegeben hat, indem er seinen früheren Aufhebungsbeschluss aufgehoben hat. Damit liegt aber auch kein Beschwerdeverfahren mehr vor, so dass eine Vorlage an das Beschwerdegericht nicht mehr in Betracht kommt. Nach der Konstruktion von § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO wird der Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde erst mit der Vorlage zum Beschwerdegericht zum formellen Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (vgl. hierzu im Einzelnen Schwab/Maatje, NZA 2011, 769, 770). Der Abhilfebeschluss des Rechtspflegers vom 30.01.2012 ist zwar unklar, aber in seiner Aussage auslegbar. Der Rechtspfleger hat in der Ziffer 1 seinen früheren Aufhebungsbeschluss aufgehoben mit der Folge, "dass der klagenden Partei wieder Prozesskostenhilfe bewilligt ist". Diese zusätzliche Feststellung hat keinen eigenen Feststellungswert. In dem Augenblick, in dem der Rechtspfleger seinen Aufhebungsbeschluss wieder aufgehoben hat, tritt automatisch die Rechtsfolge ein, dass der frühere Bewilligungsbeschluss der Richterin nach wie vor gilt. Darüber hinaus hat der Rechtspfleger unter Ziffer 2 seines Tenors ausgeführt, es sei "beabsichtigt", aufgrund der neuerlichen Angaben der Klägerin monatliche Raten in Höhe von 75,-- € (gemeint sind wohl 95,--€) anzuordnen. Wenngleich eine derartige Trennung in der Entscheidung unzweckmäßig und überflüssig erscheint und auch völlig unüblich ist, ist die Entscheidung des Rechtspflegers jedoch nicht anders auslegbar, als dass er erst durch eine neue Entscheidung beabsichtigt, künftig Ratenzahlung anzuordnen. Ob eine solche gespaltene Entscheidung angezeigt ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Immerhin hätte der Rechtspfleger unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung seinen Aufhebungsbeschluss dahingehend abändern müssen, dass er den Beschluss teilweise dahingehend aufhebt, dass nunmehr Ratenzahlung anzuordnen ist. Angesichts der von der Klägerin gemachten Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wäre eine solche Entscheidung des Rechtspflegers auch sachlich plausibel und nachvollziehbar. Der Rechtspfleger hat eine solche Entscheidung jedoch nicht getroffen, sondern er hat seinen Aufhebungsbeschluss vollinhaltlich aufgehoben und beabsichtigt erst zukünftig, eine zusätzliche weitere Entscheidung zu treffen. Existiert der Aufhebungsbeschluss aber nicht mehr, dann liegt auch kein sofortiges Beschwerdeverfahren mehr vor, das genau diese Entscheidung bezwecken will.
Nur rein vorsorglich will das Beschwerdegericht darauf hinweisen, dass das Rechtsmittelverfahren nicht in zwei selbständige Verfahrensakte getrennt werden kann und zwar einmal ein Rechtsmittel der Klägerin persönlich und einmal ein von den beigeordneten Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingelegtes Rechtsmittel für die Klägerin. Werden -gleichgültig, ob von einer oder von mehreren Personen- mehrere Rechtsmittelschriften gegen dieselbe Entscheidung eingereicht, dann stellen sie ein einziges Rechtsmittel dar, über das einheitlich zu entscheiden ist. Es gilt hier der Grundsatz der Einheitlichkeit des Rechtsmittels (vgl. dazu Schwab/Weth, ArbGG, 3. Aufl., § 64 Rz 140).
Auf die Rechtsauffassung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die meinen, sie seien durch den im Prozessvollmachts-Formular vorgenommenen Ausschluss der Prozessvollmacht für das Beschwerdeverfahren überhaupt nicht bevollmächtigt, kommt es vorliegend letztlich nicht an. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin übersehen hierbei, dass sie uneingeschränkt ihre Beiordnung durch das Gericht beantragt haben und das Gericht in seinem Beiordnungsbeschluss die Prozessbevollmächtigten uneingeschränkt beigeordnet hat. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin sind aber somit gemäß § 48 Abs. 1 BRAO für das Gericht tätig geworden und haben hierfür von ihrem Auftraggeber, dem Gericht, die volle gesetzliche Vergütung für ihre gesamten gesetzlich geschuldeten Aktivitäten erhalten. Insbesondere erfolgte keine Beiordnung unter Ausschluss des Nachverfahrens von § 120 Abs. 4 ZPO. Auch wurden die beigeordneten Rechtsanwälte nicht gemäß § 48 Abs. 2 BRAO aus wichtigen Gründen von der weiteren Beiordnung entbunden.
Ein Rechtsmittel ist gegen die vorliegende Aufhebungsentscheidung nicht gegeben.