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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 13.02.2012 – 5 Sa 571/11

ECLI:DE:LAGRLP:2012:0213.5SA571.11.0A

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 15.09.2011, Az.: 5 Ca 309/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten seine Wiedereinstellung verlangen kann.

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Der Kläger war ab dem 01.05.2007 zunächst bis zum 31.01.2008 befristet bei der Beklagten beschäftigt; das befristete Arbeitsverhältnis wurde zum 01.01.2008 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt.

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Am 03.02.2009 bemerkte der Vorgesetzte des Klägers, dass dieser ungewöhnlich fröhlich und redselig war. In einem daraufhin geführten Gespräch mit dem Kläger räumte dieser ein, ein Drogenproblem zu haben. Er gab an, Speed und Beta-blocker zu nehmen, sowie zu kiffen. Dabei war der Beklagten bekannt, dass der Kläger vor längerer Zeit, vor seinem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten, bereits eine Entziehung hinter sich gebracht hatte. Die bei der Beklagten bestehende Sozialberatung empfahl dann eine Ausscheidensvereinbarung mit Wiedereinstellungszusage.

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Die Parteien vereinbarten daraufhin am 04.02.2009 das Ausscheiden des Klägers zum 10.02.2009 aus dem Unternehmen der Beklagten. Zugleich wurde dem Kläger in dieser Vereinbarung unter bestimmten Voraussetzungen eine Wiedereinstellungszusage gemacht. Die Vereinbarung vom 04.02.2009 hat, soweit vorliegend von Belang, folgenden Wortlaut:

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"2. Wenn der Mitarbeiter folgende Auflagen erfüllt, wird ihm die Wiedereinstellung auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz in der entsprechenden tariflichen Entgeltgruppe als Lagerarbeiter zu den dann geltenden tariflichen und betrieblichen Arbeitszeit- und Entgeltbedingungen zugesagt. Der Mitarbeiter erklärt sich bereit sich unverzüglich einer sozialversicherungsrechtlich anerkannten statio-nären Behandlung zum Entzug und zur Entwöhnung in einer Fachklinik für Drogenabhängige zu unterziehen in regelmäßigem Kontakt (mindestens alle acht Wochen) mit der Sozialberatung zu bleiben nach Beendigung der Behandlung einen Abschlussbericht sowie einen Begleitbericht über den Zeitraum bis zu einer möglichen Wiedereinstellung vorzulegen, in dem seine Abstinenz und eine positive Prognose bescheinigt wird, vor der möglichen Wiedereinstellung seitens des werksärztlichen Dienstes und der betrieblichen Sozialberatung eine positive Zukunftsprognose hinsichtlich seiner Suchtproblematik attestiert zu bekommen.

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3. Der Mitarbeiter entbindet seine behandelnden Ärzte und Therapeuten, die Sozialberatung und den Werksarzt wechselseitig von ihrer Schweigepflicht.

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4. Der Mitarbeiter entbindet die Sozialberatung sowie den Werksärztlichen  Dienst gegenüber seines Personalbetreuers von der Schweigepflicht.

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5. Diese Wiedereinstellungszusagen gilt zum 09.02.2010, sofern vorher alle Auflagen erfüllt und nachgewiesen sind. Der Rückkehrwunsch ist dem zuständigen Personalbereich 3 Monate vor der gewünschten Wiederaufnahme der Arbeit - also spätestens 09.11.2009 - schriftlich mitzuteilen. Bei Überschreiten der genannten Frist erlischt die Wiedereinstellungszusage.

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7. Bereits der Verstoß gegen eine der oben genannten Auflagen führt zum Verfall der Wiedereinstellungszusage. Sofern der Mitarbeiter nach Inanspruchnahme der Wiedereinstellungszusage rückfällig wird, so wird das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung gekündigt. …."

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Mit an den Betriebsrat der Beklagten und die Sozialberatung der Beklagten gerichtetem Telefax vom 01.10.2009, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 34 d. A. Bezug genommen wird, teilte ein Mitarbeiter des Therapiezentrum A. GmbH mit, dass sich der Kläger seit dem 22.09.2009 in dieser Therapieeinrichtung befinde. Telefonisch hat der Kläger am 21.04.2010 gegenüber einem Mitarbeiter der Personalabteilung der Beklagten mitgeteilt, dass er von der Wieder-einstellungszusage Gebrauch machen wolle. Mit Schreiben vom 26.04.2010 hat die Beklagte daraufhin dem Kläger mitgeteilt, dass die Wiedereinstellungszusage verfallen sei, da er sich insbesondere nicht zum 09.11.2009 schriftlich bei dem zuständigen Personalbüro gemeldet habe, zumal er bereits am 23.03.2010 aus dem Therapiezentrum A. entlassen worden sei.

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Der Kläger hat vorgetragen,

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vorliegend gehe es nur darum, ob ihm, der nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, die Einhaltung von Formalien überhaupt habe bekannt sein können. In einer Therapie halte man sich auf, weil einem gesundheitlich geholfen werden müsse. Es gebe dort Sozialarbeiter, die den Kontakt nach außen herstellten, weil man selbst derartiges nicht tun dürfe. Ansprechpartner des Klägers sei Herr M. gewesen. Dieser habe während der gesamten Therapie diverse Kontakte mit Mitarbeitern der Beklagten gehabt. Wenn schon Herr M. als derjenige, der den Kontakt nach außen halte, mit Mitarbeitern der Beklagten spreche und dort erklärt worden sei, einer Wiedereinstellung stünde nichts im Wege, dann sei es treuwidrig, wenn die Beklagte nunmehr rein formal bei einem therapiebedürftigen Menschen darauf abhebe, dass er sich evtl. an jemand anderes habe wenden müssen. Er, der Kläger, habe alles, was er in diesem Moment habe tun können, getan.

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Zur weiteren Darstellung des streitigen Vorbringens des Klägers im erstinstanzlichen Rechtszug wird auf Seite 3, 4 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 52, 53 d. A.) Bezug genommen.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte wird verurteilt, den Antrag des Klägers auf Neubegründung eines Arbeitsvertrages entsprechend der Wiedereinstellungsvereinbarung anzunehmen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat vorgetragen,

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der Kläger habe - unstreitig - erstmals mit Telefonat am 21.04.2010 mitgeteilt, dass er von der streitgegenständlichen Wiedereinstellungszusage Gebrauch machen möchte. Zuvor sei bei der Sozialberatung der Beklagten und dem Betriebsrat - unstreitig - das Telefax am 01.10.2009 eingegangen. Der Kläger habe sich offensichtlich mit dem Beginn der Therapie Zeit gelassen; obwohl er die Möglichkeit gehabt habe, sie über die Sozialberatungsstelle der Beklagten in B.-Stadt zu beginnen, sei er über eine externe Beratungsstelle tätig gewesen. Bei seinem Ausscheiden am 10.02.2009 habe er von dem Verantwortlichen der Sozialberatungsstelle in B.-Stadt den Hinweis erhalten, die Antragstellung möglichst unverzüglich vorzunehmen, um zeitliche Verzögerungen zu verhindern und damit die Frist für eine Wiedereinstellung einhalten zu können.

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Der Kläger habe die Voraussetzungen für die Wiedereinstellungsvereinbarung nicht erfüllt. Weder habe er die dort aufgeführten Voraussetzungen (Vorlage der ärztlichen Bescheinigung bzw. Berichte) erfüllt, noch habe er seinen Rückkehrwunsch bis spätestens 09.11.2009 schriftlich gegenüber dem zuständigen Personalbereich (Personalberater M.) mitgeteilt. Aufgrund der Regelung in Ziffer 5 sei bereits wegen Überschreitens der dort genannten Frist die Wiedereinstellungszusage erloschen.

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Das Arbeitsgericht Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 15.09.2011 - 5 Ca 309/11 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründern wird auf Bl. 51 bis 59 d. A. Bezug genommen.

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Gegen das ihm am 29.09.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 12.10.2011 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 29.12.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf seinen begründeten Antrag hin die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung durch Beschluss vom 30.11.2011 bis zum 29.12.2011 einschließlich verlängert worden war.

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Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, das Verhalten der Beklagten verstoße gegen Treu und Glauben. Sie beharre auf Formalien, die der Kläger aufgrund seiner besonderen Situation nicht habe einhalten können. Dabei spiele es eine besondere Rolle, dass der Kläger von Anfang nicht anwaltlich vertreten gewesen und er insbesondere mit dem Schriftverkehr im Hinblick auf seine besondere Situation überfordert gewesen sei. Leider habe es auch keine Gewerkschaftsmitarbeiter gegeben, die ihm insoweit behilflich gewesen seien. Er sei unstreitig zum streitentscheidenden Zeitpunkt in Therapie gewesen. Er habe alles in seiner Macht stehende getan, den Kontakt mit der Beklagten zu pflegen. Das sei auch deshalb geschehen, weil die ursprünglichen Zeiten nicht annähernd hätten eingehalten werden können. Es sei immer wieder durch Herrn M. verdeutlicht worden, dass eine Wiedereinstellung geplant und durchaus bei dem Kläger auch möglich sei. Die Beklagte nutze ihre besondere Stellung und ihre besondere Erfahrung gegenüber einem unerfahrenen Menschen aus und formuliere einen Vertrag, den er vornherein nicht habe einhalten können.

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Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Klägers wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 29.12.2011 (Bl. 82, 83 d. A.) Bezug genommen.

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Der Kläger beantragt,

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unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils wird die Beklagte verurteilt, den Antrag des Klägers auf Neubegründung eines Arbeitsvertrages entsprechend der Wiedereinstellungsvereinbarung anzunehmen.

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Hilfsweise wird beantragt, den Antrag des Klägers auf Neubegründung eines Arbeitsvertrages anzunehmen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, der Kläger habe die in dem Vertrag vereinbarten Maßgaben nicht erfüllt und die dort enthaltenen Bedingungen nicht eingehalten. Des Weiteren habe er den festgelegten Zeitpunkt eindeutig überschritten und zudem den Rückkehrwunsch nicht, wie vereinbart, drei Monate vor der gewünschten Wiederaufnahme, also bis spätestens 09.11.2009, schriftlich dem zuständigem Personalbereich mitgeteilt. Ein treuwidriges Verhalten der Beklagten sei nicht erkennbar. Im Gegenteil, es sei der Kläger gewesen, der die Therapie nicht, wie verabredet, zeitnah angegangen sei, was letztlich auch die Ursache für die zeitliche Verzögerung gewesen sei. Dies könne nicht zu Lasten der Beklagten gehen. Warum die Einhaltung der Voraussetzungen der Vereinbarung dem Kläger nicht möglich gewesen sei, erschließe sich nicht.

31

Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 02.02.2012 (Bl. 93 bis 96 d. A.) Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

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Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 13.02.2012.

Entscheidungsgründe

I.

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Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

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Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

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Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger von der Beklagten nicht die "Wiedereinstellung" verlangen kann, so dass die Klage in vollem Umfang unbegründet ist.

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Denn der Kläger hat die in dem Vertrag vom 04.02.2009 mit der Beklagten vereinbarten Bedingungen, Maßgaben, nicht erfüllt.

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Der Kläger hat insoweit schon nicht dargelegt, dass er die unter Ziffer 2 im Einzelnen aufgeführten Bedingungen erfüllt hat. Das gilt zum einen für den regelmäßigen Kontakt (mindestens alle 8 Wochen) mit der sozialen Beratung, das gilt auch dafür, dass er nach Beendigung der Behandlung einen Abschlussbericht sowie einen Begleitbericht über den Zeitraum bis zu einer möglichen Wiedereinstellung vorgelegt hat, in dem seine Abstinenz und eine positive Prognose bescheinigt werden und dass er vor der möglichen Wiedereinstellung seitens des Werksärztlichen Dienstes und der betrieblichen Sozialberatung eine positive Gesundheitsprognose hinsichtlich seiner Suchtproblematik attestiert bekommen hat. Der vom Kläger vorgelegte Abschlussbericht des Therapiezentrums A. GmbH vom 06.04.2010 (Bl. 35, 36 d. A.) ist erst nach dem in Ziffer 5 der Vereinbarung festgelegten Zeitpunkt vom 09.02.2010 erstellt worden und konnte folglich die entsprechenden Bedingungen nicht mehr einhalten. Die Wiedereinstellungszusage war aber gerade auch unter die Bedingung gestellt, dass der Kläger zum 09.02.2010 die zuvor dargestellten Auflagen erfüllt und nachgewiesen hat.

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Hinzu kommt, dass der Kläger - unstreitig - seinen Rückkehrwunsch dem zuständigen Personalbereich nicht drei Monate vor der gewünschten Wiederaufnahme der Arbeit - also bis spätestens 09.11.2009 - schriftlich mitgeteilt hat. In den beiden Telefaxschreiben vom 01.10.2009, die schon nicht an den zuständigen Personalbereich der Beklagten gerichtet waren, hat der Kläger nur mitteilen lassen, dass er sich seit dem 22.09.2009 in der Therapieeinrichtung befindet. Ein Rückkehrwunsch ist in diesem Telefax nicht zum Ausdruck gebracht. Es liegt nahe, dieses Schreiben dahin zu interpretieren, dass der Kläger die vereinbarte Bedingung des regelmäßigen Kontakts zu der Sozialberatung einhalten wollte.

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Der Kläger hat damit die Voraussetzungen der schriftlich vereinbarten Abrede zwischen den Parteien nicht eingehalten; die Wiedereinstellungszusage ist folglich erloschen.

41

Entgegen der Auffassung, die der Kläger in beiden Rechtszügen geäußert hat, ist das Berufen der Beklagten darauf auch nicht treuwidrig (§ 242 BGB). Zum einen ist das tatsächliche Vorbringen des Klägers hinsichtlich des Herrn M. nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen so unsubstantiiert, dass eine substantiierte Wiederholung durch die Beklagte nicht möglich ist. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass die Parteien vereinbart hatten, dass der Kläger sich unverzüglich einer stationären Behandlung unterzieht. Anhaltspunkte dafür, die erkennen lassen könnten, warum der Kläger gehindert war, dem nicht zu folgen, lassen sich dem schriftsätzlichen Vorbringen der Parteien nicht entnehmen. Vielmehr hat der Kläger - unstreitig - erst Ende September 2009 sich einer stationären Maßnahme unterzogen, wobei völlig unklar ist, was ausschlaggebend war für diese ganz erhebliche zeitliche Verzögerung, die dann letztlich auch mitursächlich dafür war, dass die vereinbarte Frist nicht eingehalten werden konnte. Hinzu kommt, dass die Beklagte - unstreitig - gerade ihre Mitwirkung angeboten hatte, dem Kläger dabei behilflich zu sein, sich unverzüglich in eine Therapie zu begeben; von dieser Möglichkeit hat der Kläger aus Gründen, die nicht ersichtlich sind, aber keinen Gebrauch gemacht. Warum das Verhalten der Beklagten dahin zu bewerten sein soll, man habe sich eines "kleinen Arbeiters" möglichst "billig entledigen wollen", erschließt sich der Kammer nicht. Im Gegenteil hat die Beklagte verbunden mit der einstweiligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Kläger die konkrete Möglichkeit aufgezeigt und rechtlich angeboten, nach Erreichen der Abstinenz wiederum bei ihr tätig zu sein. Anhaltspunkte dafür, dass in diesem Zusammenhang vom Kläger Unmögliches verlangt worden sei, bestehe nicht. Es ist allein von ihm zu vertreten, dass er die von der Beklagten angebotene Hilfe nicht angenommen hat.

42

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

43

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO.

44

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.