Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 08.03.2012 – 10 Sa 618/11
ECLI:DE:LAGRLP:2012:0308.10SA618.11.0A
Parallelentscheidungen ...
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 14. September 2011, Az.: 3 Ca 711/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2010.
Der Kläger (geb. am ... 1953) ist seit 01.10.1985 bei der Beklagten als Chef de Rang angestellt. Die Beklagte beschäftigt in ihrem Hotel in C-Stadt ca. 130 Arbeitnehmer. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Rheinland-Pfalz Anwendung. Der Kläger ist Prozentempfänger und als solcher in die Vergütungsgruppe B.3. des Lohn- und Gehaltstarifvertrages eingruppiert. Das Monatsgehalt in dieser Tarifgruppe betrug im Jahr 2010 € 1.862,50 brutto.
Der Kläger erzielte bei der Beklagten im Jahr 2010 ein Monatsentgelt von € 2.290,88. Die Beklagte hatte ihm mit Schreiben vom 20.07.2010 (Bl. 37 d.A.) mitgeteilt, dass sich dieser Gesamtbruttobetrag wie folgt splittet:
"Tarifgehalt:
€ 1.862,50
Besitzstandswahrung 20 %:
€ 372,50
aufrechenbare Arbeitsmarktzulage:
€ 55,88"
In den vergangenen Jahren legte die Beklagte bei der Ermittlung der Weihnachtsgratifikation jeweils einen Festlohn von mindestens 120 % des Tarifgehaltes zugrunde. Für das Jahr 2010 zahlte sie dem Kläger ausgehend von 70 % des Tarifgehaltes eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von € 1.303,75 brutto. Nach vergeblicher schriftlicher Geltendmachung verlangt der Kläger die Zahlung weiterer € 260,75 brutto. Er ist der Ansicht, bei der Berechnung der Weihnachtsgratifikation seien 120 % des tariflichen Garantielohnes zugrunde zu legen. 70 % hiervon (€ 2.235,00) seien € 1.564,50 brutto.
In § 10 des Manteltarifvertrages vom 22.11.1994 (MTV 1994) ist geregelt:
„Weihnachtsgratifikation (Jahressonderzahlung)
Anspruch
Jeder Arbeitnehmer, der am 30. November des laufenden Jahres beim gleichen Arbeitgeber in ungekündigter Stellung länger als ein Jahr beschäftigt war und während der zurückliegenden 12 Monate wenigstens 200 Tageseinsätze geleistet hat, erhält eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von 50 % des maßgeblichen Tariflohnes für die Vollzeitbeschäftigung. Sind weniger Tageseinsätze geleistet, verringert sich der Anspruch entsprechend.
Die Weihnachtsgratifikation erhöht sich unter gleichen Bedingungen für Arbeitnehmer nach mehr als fünfjährigem Bestand des Arbeitsverhältnisses auf 60 % und mehr als zehnjährigem Bestand des Arbeitsverhältnisses auf 70 % des maßgeblichen Tariflohnes.
Teilzeitbeschäftigte erhalten die Weihnachtsgratifikation anteilig im Verhältnis ihrer Arbeitsleistung zur Vollzeitbeschäftigung.
Freiwillige Leistungen
Höhere Zuwendungen gelten als freiwillige Leistungen, die keinen Rechtsanspruch auf künftige Zahlungen begründen. Sie dürfen aber aus Anlass dieser Vereinbarung nicht gekürzt werden.
(…)."
Für Prozentempfänger enthält § 5 Ziffer 9 MTV 1994 folgende Regelung:
„9) Prozentempfänger
Die Prozentempfänger erhalten als Entlohnung mindestens 11 % des Entgelts für die Verabfolgung von Speisen, Getränken und sonstigem Verzehr.
(…)
Prozentempfänger sind nur die im Lohn- und Gehaltstarifvertrag B aufgeführten Arbeitnehmer. Durch Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Abreden kann anstelle des Bedienungsgeldes ein Festlohn vereinbart werden. In diesem Falle beträgt der Festlohn mindestens 130 Prozent des tariflichen Garantielohnes. Der Festlohnsatz verringert sich ab 01.01.1995 auf 120, ab 01.01.1996 auf 110 und ab 01.01.1997 auf 100 Prozent (s. Protokollnotiz Nr. 5).“
Die Protokollnotiz Nr. 5 hat folgenden Wortlaut:
„Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einigkeit, dass für Arbeitnehmer, die anstelle eines Bedienungsgeldes einen Festlohn erhalten (§ 5 Ziff. 9), auch der bisherige Festlohn, als Besitzstand gilt. Diese Regelung gilt sinngemäß auch für Beschäftigte, die im Zeitraum zwischen dem 01.01.1995 und dem 31.12.1996 erstmals Anspruch auf den Festlohnsatz haben.“
Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.09.2011 (dort Seite 2-5 = Bl. 106-109 d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von € 260,75 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2010 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14.09.2011 abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung der Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Begriff des "maßgeblichen Tariflohnes für die Vollzeitbeschäftigung" in § 10 Ziff. 1 lit. a MTV 1994 sei nicht dahingehend auszulegen, dass damit das individuelle monatliche Grundgehalt zu verstehen sei. Insbesondere sei für Prozentempfänger, mit denen ein Festlohn vereinbart wurde, nicht von einem monatlichen Gehalt in Höhe von 130 % des aktuellen Tarifentgelts auszugehen. Die Tarifvertragsparteien hätten unter dem „maßgeblichen Tariflohn“ das Monatsgehalt nach § 2 des Lohn- und Gehaltstarifvertrages verstanden. Das werde auch dadurch deutlich, dass andere tarifliche Vorschriften, insb. zur Feiertags- und Urlaubsvergütung sowie zur Entgeltfortzahlung, auf die individuelle Vergütung des Arbeitnehmers abstellten. Selbst für den Fall, dass für den Kläger der individuelle maßgebliche Tariflohn zu berücksichtigen sei, ergebe sich keine abweichende Beurteilung. Nach der Regelung in § 5 Ziff. 9 Abs. 3 MTV 1994 nebst Protokollnotiz Nr. 5 gelte nur der bisherige Festlohn als Besitzstand, nicht aber der Festlohnsatz von 130 %. Ein Anspruch des Klägers auf eine höhere Weihnachtsgratifikation folge auch nicht aus betrieblicher Übung. Dem Entstehen einer betrieblichen Übung stehe bereits der in § 10 Ziff. 2 Satz 1 MTV 1994 geregelte Freiwilligkeitsvorbehalt entgegen. Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 5 bis 8 des erstinstanzlichen Urteils vom 14.09.2011 (Bl. 109-112 d.A.) Bezug genommen.
Das Urteil ist dem Kläger am 05.10.2011 zugestellt worden. Er hat mit am 07.11.2011 (Montag) beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 05.01.2012 verlängerten Begründungsfrist am 05.01.2012 begründet.
Der Kläger ist der Ansicht, aufgrund der gewählten Formulierungen im MTV 1994 werde deutlich, dass der geschützte Besitzstand der Prozentempfänger nicht nur den am Ende des Umstellungsjahres gezahlten Festlohn (ein konkreter Geldbetrag), sondern 130 % des (jeweils maßgeblichen) tariflichen Garantielohnes umfasse. Dieser Auslegung stehe auch der Wortlaut des § 10 MTV nicht entgegen. Ungeachtet dessen habe er aufgrund betrieblicher Übung einen Anspruch auf Zahlung der Weihnachtsgratifikation in bisheriger Höhe. Das Entstehen einer betrieblichen Übung sei durch § 10 Ziff. 2 MTV 1994 aufgrund der Regelung in Satz 2 nicht verhindert worden. Wegen der Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes des Klägers vom 05.01.2012 (Bl. 140-144 d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,
das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.09.2011, Az.: 3 Ca 711/11, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von € 260,75 (brutto) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 10.02.2012 (Bl. 150-153 d.A.), auf den Bezug genommen wird, als zutreffend.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung des Klägers ist nach § 64 Abs. 2 lit. a) ArbGG statthaft, weil sie im Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist. Sie ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und in ausreichender Weise begründet worden. Sie ist somit zulässig.
II.
In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht Mainz hat die Zahlungsklage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte hat den sich aus § 10 Ziff. 1 des Manteltarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Rheinland-Pfalz vom 22.11.1994 (MTV 1994) ergebenden Anspruch des Klägers auf eine Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2010 durch Zahlung von € 1.303,75 brutto erfüllt. Der Kläger hat weder aus dem Tarifvertrag noch aus betrieblicher Übung einen Anspruch auf Zahlung weiterer € 260,75 brutto.
Die Berufungskammer folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils uneingeschränkt und stellt dies hiermit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen des Klägers zeigt keine Gesichtspunkte auf, die eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Weihnachtsgratifikation aus dem Tarifvertrag.
Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann der Kläger nach § 10 Ziff. 1 MTV 1994 eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von 70 % des monatlichen Tarifgehaltes nach der Gehaltsgruppe B.3. des Lohn- und Gehaltstarifvertrages verlangen. Seine Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2010 beträgt demnach 70 % von € 1.862,50, mithin € 1.303,75 brutto. Diesen Betrag hat die Beklagte gezahlt. Ein höherer Anspruch besteht nicht. Das Arbeitsgericht ist in seiner Entscheidung von den anerkannten Auslegungsgrundsätzen des Bundesarbeitsgerichts ausgegangen und hat diese zutreffend angewandt.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 10 Ziff. 1 MTV richtet sich die Weihnachtsgratifikation nach dem „maßgeblichen Tariflohn für die Vollzeitbeschäftigung". Der Wortlaut des Tarifvertrages stellt nicht auf die tatsächlich gezahlte individuelle Gesamtvergütung ab. Die Ansicht des Klägers, § 10 Ziff. 1 MTV 1994 umfasse auch individuelle Löhne, findet im Wortlaut der Tarifnorm keine Stütze. Hätten die Tarifvertragsparteien auf den individuellen Gesamtlohn abstellen wollen, hätten sie dies - wie beispielsweise in § 9 Abs. 5 MTV 1994 („ihres monatlichen Gesamtverdienstes“) - deutlich gemacht. Auch dies hat das Arbeitsgericht Mainz richtig erkannt.
Wie das Arbeitsgericht weiterhin zutreffend ausgeführt hat, sprechen für das Auslegungsergebnis auch systematische Erwägungen. § 9 Abs.5 MTV 1994 differenziert für die Berechnung der Urlaubsvergütung zwischen festbesoldeten Arbeitnehmern und Prozentempfängern. § 6 Abs. 3 MTV 1994 trifft eine entsprechende Differenzierung für die Berechnung der Mehrarbeitszuschläge. § 10 MTV 1994 enthält keine entsprechende Differenzierung, verlangt also eine einheitliche Berechnung für festbesoldetes Personal und Prozentempfänger und damit nach den im Lohn- und Gehaltstarifvertrag vorgesehenen Tariflöhnen.
Die hiergegen vorgebrachten Argumente der Berufung greifen nicht durch.
Die Regelung in § 5 Ziff. 9 Abs. 3 MTV 1994 ist bereits seit Jahren ausgelaufen. Der Festlohnsatz nach dieser Vorschrift verringerte sich von 1994 bis 1997 stufenweise von 130 auf 100 %. Der Festlohnsatz des Klägers beträgt damit seit dem 01.01.1997 100 % - und nicht 120 oder 130 %. Auch die Protokollnotiz Nr. 5 stützt die Ansicht des Klägers nicht. Satz 1 ordnet lediglich an, dass der „bisherige Festlohn“ als Besitzstand gilt. Der geschützte Besitzstand umfasst damit nur den am Ende des Umstellungsjahres gezahlten Festlohn, d.h. einen konkreten Geldbetrag, nicht aber eine Berechnung des Festlohnes nach der Formel „Festlohn = 130 % des jeweiligen tariflichen Garantielohnes“. Der tariflich geschützte Besitzstand wurde vielmehr im Zuge späterer Tariflohnerhöhungen aufgezehrt. Soweit der Kläger auf Satz 2 der Protokollnotiz abstellt, verkennt er dessen Regelungsgehalt. Die Formulierung „diese Regelung“ bringt nicht zum Ausdruck, dass als Besitzstand der jeweilige Festlohnsatz gelten soll. Satz 2 erweitert lediglich den persönlichen Anwendungsbereich auf nach dem 31.12.1994 eingestellte Arbeitnehmer.
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Weihnachtsgratifikation aus betrieblicher Übung.
§ 10 Abs. 2 Satz 1 MTV 1994 steht dem Entstehen einer betrieblichen Übung entgegen. Die Vorschrift regelt ausdrücklich, dass höhere Zuwendungen als freiwillige Leistungen gelten, die keinen Rechtsanspruch auf künftige Leistungen begründen. Sie verhindern damit eine betriebliche Übung. Auch das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 MTV 1994 ist vorliegend nicht einschlägig. Die Vorschrift soll lediglich verhindern, dass Arbeitgeber bereits gewährte höhere Leistungen wegen des Inkrafttretens des MTV 1994 kürzen. Sie hat einen völlig anderen Regelungsgehalt und steht dem durch Satz 1 geregelten Ausschluss eines Rechtsanspruchs auf künftige Leistungen nicht entgegen.
Auch ansonsten bietet das Berufungsvorbringen des Klägers keinen Anlass, den in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts Mainz noch etwas hinzuzufügen.
III.
Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.
Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.