Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 26.03.2012 – 5 Ta 240/11

ECLI:DE:LAGRLP:2012:0326.5TA240.11.0A

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 25.05.2011 - 1 Ca 755/11 - wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I. Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob es sich bei dem zwischen ihnen zuletzt bestehenden Rechtsverhältnis um ein Arbeitsverhältnis gehandelt hat, ob die Beklagte aus dem "Pachtvertrag" vom 28.02.2004 Rechte gegen die Klägerin herleiten kann und ob sie - vorliegend maßgeblich - insbesondere verpflichtet ist, die Klägerin von Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen mit bestimmten Arbeitnehmern freizustellen.

2

Die Klägerin ist Einzelhandelskauffrau für Reform- und Diätwaren und arbeitete vom 01. Juni bis Oktober 2003 in dem Geschäft "C." in A-Stadt und anschließend bis 29.02.2004 als stellvertretende Filialleiterin in dem "Reformhaus D." der Beklagten in A-Stadt. Ende 2003/Anfang 2004 kündigte die Klägerin das bestehende Arbeitsverhältnis, um sich selbständig zu machen. Im Anschluss daran schlossen die Parteien am 28.02.2004 einen schriftlichen Vertrag über die Verpachtung des Geschäftsbereichs "Reformhaus D." ab 01.03.2004 an die Klägerin; hinsichtlich des Inhalts dieser Vereinbarung wird auf Bl. 43-50 d. A. Bezug genommen.

3

In der Folgezeit betrieb die Klägerin das Reformhaus auf eigene Rechnung. Sie schloss insbesondere im eigenen Namen Arbeitsverträge mit verschiedenen Arbeitnehmern, die sie auch bediente. Die bereits bei Begründung des Pachtverhältnisses bestehenden Arbeitsverträge wurden unter Beibehaltung des Vertragstextes umgeschrieben.

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Hinsichtlich der Darstellung der weiteren unstreitigen Einzelheiten der tatsächlichen Geschehnisse und der Abwicklung zwischen den Parteien wird auf Seite 2 bis 4 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 223-225 d. A.) Bezug genommen.

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Am 26.06.2010 kündigte die Klägerin den Pachtvertrag mit der Beklagten fristgerecht zum 31.12.2010. Diese kündigte den Pachtvertrag ihrerseits am 26.07.2010 außerordentlich und fristlos. Seit dem 28.07.2010 führt die Beklagte das Reformhaus weiter.

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Die Klägerin hat vorgetragen,

der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei eröffnet, denn vorliegend handele es sich um Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien.

7

Sie sei über den 28.02.2004 hinaus Arbeitnehmerin der Beklagten geblieben. Der Pachtvertrag habe das Arbeitsverhältnis lediglich insoweit modifiziert, als sie als Filialleiterin eingesetzt worden sei. Das Kriterium der persönlichen Abhängigkeit sei weiterhin erfüllt gewesen. Sie habe zwar ein eigenes wirtschaftliches Risiko getragen, die Beklagte habe aber auch ein ebensolches übernommen. Sie habe insbesondere keine Aufträge innerhalb der D.-Gruppe wahrnehmen können, da die Ware ausschließlich über den Verpächter zu beziehen gewesen sei und eine Fremdbelieferung ausweislich des Pachtvertrages nur mit dessen Zustimmung habe erfolgen dürfen. Zwar habe sie über das angebotene Sortiment frei entscheiden können, sie sei aber gleichwohl nicht umhin gekommen, das bisherige Sortiment beizubehalten. Letztlich habe sie keine andere Tätigkeit als die einer angestellten Filialleiterin ausgeübt. Ihre Abhängigkeit ergebe sich auch im Hinblick auf die Fortführung des Firmennamens, auch habe sie keine Wahlmöglichkeit gehabt, zu entscheiden, mit wem sie zusammenarbeiten wolle. Die Unterverpachtung sei gleichfalls nur mit schriftlicher Zustimmung der Beklagten möglich gewesen. Auch eine eigene Kostenkalkulation sei nicht möglich gewesen, da eine Warenbezugsverpflichtung bestanden habe. Sie selbst sei auch dauerhaft in der Betriebsstätte persönlich präsent gewesen. Auch insoweit liege eine zeitliche und örtliche Bindung vor. Zudem habe sie einer umfassenden Berichtspflicht unterlegen. Insgesamt enthalte auch der Pachtvertrag unübliche Regelungen, die der Beklagten eine vollständige Kontrolle der Betriebsentwicklung ermöglicht hätten.

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Zur weiteren Darstellung des streitigen Vorbringens der Klägerin im erstinstanzlichen Rechtszug wird auf Seite 4 bis 6 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 225-227 d. A.) Bezug genommen.

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Die Klägerin hat beantragt,

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festzustellen, dass die Beklagte gegen sie aus dem Pachtvertrag vom 28.02.2004 über das "Reformhaus D." keine Rechte herleiten kann;

die Beklagte zu verurteilen, sie von gegenwärtigen und künftig fällig werdenden Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen gegenüber den nachfolgend benannten Arbeitnehmern in vollem Umfang freizustellen, auch soweit es sich um vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung handelt;

Herrn A., A-Straße 1, 123456 A-Stadt

Frau B., B-Straße 2, 22222 B-Stadt

Frau C., C-Straße 3, 33333 C-Stadt

Frau D., D-Straße 4, 44444 D-Stadt

Frau E., E-Straße 5, 55555 E-Stadt

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, sie von nach dem 28.07.2010 fällig gewordenen und künftig noch fällig werdenden Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen gegenüber den nachfolgend benannten Arbeitnehmern in vollem Umfang freizustellen, auch soweit es sich um vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung handelt;

a. Herrn A., A-Straße 1, 123456 A-Stadt

Frau B., B-Straße 2, 22222 B-Stadt

Frau C., C-Straße 3, 33333 C-Stadt

Frau D., D-Straße 4, 44444 D-Stadt

Frau E., E-Straße 5, 55555 E-Stadt

11

Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat vorgetragen,

der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei nicht eröffnet. Das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin sei zum 29.02.2004 beendet worden. In der nachfolgenden Zeit habe kein Arbeitsverhältnis mehr bestanden; vielmehr sei eine selbständige Tätigkeit der Klägerin gegeben. Die Klägerin sei zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet gewesen, ihre Bestelleinrichtungen zu nutzen. Es sei auch ihr ausdrücklicher Wunsch gewesen, sich den Werbemaßnahmen der Beklagten anzuschließen. Die gemeinsamen Werbeauftritte seien stets mit der Klägerin abgestimmt worden. Sie selbst habe den Geschäftsführer der Beklagten gebeten, sie beratend zu unterstützen. Sie habe das Warensortiment auch tatsächlich verändert.

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Zur weiteren Darstellung des streitigen Vorbringens der Beklagten im erstinstanzlichen Rechtszug wird auf Seite 7, 8 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 228, 229 d. A.) Bezug genommen.

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Das Arbeitsgericht Trier hat daraufhin durch Beschluss vom 25.05.2011 - 1 Ca 755/11 - festgestellt, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten unzulässig ist und das Verfahren an das zuständige Landgericht in A-Stadt verwiesen. Hinsichtlich des Inhalts der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 223 bis 242 d. A. Bezug genommen.

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Gegen den ihr am 25.07.2011 zugestellten Beschluss hat die Klägerin durch am 08.08.2011 beim Arbeitsgericht Trier eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Sie hat das Rechtsmittel durch am 01.09.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

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Die Beschwerdeführerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei eine persönliche Abhängigkeit tatsächlich gegeben gewesen. Dies gelte für die Untersagung eines eigenständigen EDV-Systems durch die Beklagte, die Abhängigkeit bei der Preisgestaltung sowie weitere Weisungen hinsichtlich von Gesprächen mit Vertriebsvertretern und Lieferanten, die in der Regel allein von der Filialleiterin des "C." geführt worden seien, die Abhängigkeit bei Werbemaßnahmen, die geforderte persönliche Anwesenheit, die Anweisung, Treuekarten aus dem "C." und den Parfümerien auszubezahlen, dem Verbot, eigene Gutscheine zu verkaufen oder eigenständige Sonderaktionen durchzuführen, die Weisung, vorgegebene Berufskleidung für die Mitarbeiter zu verwenden, sämtliche Personalentscheidungen mit dem Geschäftsführer der Beklagten abzustimmen, an den Filialleitermeetings des Geschäftsführers in dessen Büro teilzunehmen, was letztlich dazu geführt habe, dass die Klägerin und ihre Mitarbeiterin ebenso behandelt worden seien, wie die Angestellten der Beklagten.

18

Zur weiteren Darstellung der Auffassungen der Klägerin wird auf die Beschwerdebegründungsschrift vom 31.08.2011 (Bl. 250-257 d. A.) Bezug genommen.

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Die Beschwerdeführerin beantragt,

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den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

21

Die Beschwerdegegnerin beantragt,

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die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

23

Die Beschwerdegegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, vorliegend sei weder eine persönliche Abhängigkeit der Klägerin gegeben gewesen, noch könne sie als arbeitnehmerähnliche Person angesehen werden.

24

Der Sachvortrag der Beschwerdeführerin treffe in den Einzelheiten nicht zu; ihr sei zwar Unterstützung angeboten und letztlich auch zuteil geworden, dies aber nur auf eigenen Wunsch, nicht im Sinne der Begründung einer Weisungsabhängigkeit. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin immer wieder insbesondere den Geschäftsführer der Beklagten um Mithilfe gebeten.

25

Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beschwerdegegnerin wird auf die Beschwerdeerwiderungsschrift vom 06.10.2011 (Bl. 265-272 d. A.) Bezug genommen.

26

Das Arbeitsgericht Trier hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 02.11.2011 - 1 Ca 755/11 - nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Hinsichtlich der Begründung der Nichtabhilfeentscheidung wird auf Bl. 277-279 d. A. Bezug genommen.

27

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

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Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 26.03.2012.

29

II. Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie erweist sich auch sonst als zulässig.

30

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

31

Das Arbeitsgericht ist vorliegend sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten vorliegend nicht eröffnet ist; demzufolge war die Sache an das Landgericht A-Stadt zu verweisen.

32

Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte erfolgt vorliegend nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 3a, b, 4a ArbGG. Maßgeblich für die Beantwortung der Frage, welchen Rechtsweg die Klägerseite beschreiten muss, ist das von ihr verfolgte Klageziel; insoweit wird auf die zutreffenden und auch im Beschwerdeverfahren von beiden Parteien nicht angegriffenen Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (S. 9-11 = Bl. 230-232 d. A.) Bezug genommen.

33

Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass vorliegend keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Klägerin nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles als Arbeitnehmerin der Beklagten anzusehen wäre.

34

Hinsichtlich des zutreffenden Prüfungsmaßstabes, von dem das Arbeitsgericht ausgegangen ist, wird auf Seite 12, 13 der angefochtenen Entscheidung (Bl. 233, 234 d. A.) Bezug genommen.

35

Das Arbeitsgericht hat sodann das tatsächliche Vorbringen im erstinstanzlichen Rechtszug erschöpfend gewürdigt; es hat zutreffend angenommen, dass es bereits an der für das Arbeitsverhältnis charakteristischen persönlichen Bindung, d. h. der Verpflichtung fehlt, die Leistung in Person zu erbringen. Insoweit wird auf die ausführliche und zutreffende Begründung des Arbeitsgerichts auf Seite 13 bis 18 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 234-239 d. A.) Bezug genommen.

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Insoweit mag letztlich die Klägerin aufgrund der tatsächlichen Entwicklung der Auffassung sein, dass ihre Leistung letztlich nur der Beklagten und nicht ihr selbst zugute kam. Nach den Regelungen des Pachtvertrages und dessen tatsächlicher Durchführung ist aber keine Fremdnützigkeit der Leistung gegeben gewesen, weil die Klägerin nach den Gesamtumständen ihre Arbeitskraft nach selbst gesetzten Zielen unter eigener Verantwortung mit eigenem Risiko am Markt verwertet hat. Selbst wenn insoweit Zweifel bestehen sollten, wäre im Zweifelsfall der Parteiwille entscheidend. Da die Klägerin selbst den Wunsch hatte, selbständig tätig zu werden und ihr Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus freien Stücken und ausdrücklich aufgegeben hat, spricht auch alles dafür, davon auszugehen, dass aufgrund des Parteiwillens eine selbständige Tätigkeit vorlag.

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Mit dem Arbeitsgericht kann auch vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Zulässigkeit des Rechtsweges aus § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ergibt; irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen war, bestehen nicht.

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Hinsichtlich der insoweit zu stellenden Anforderungen wird auf Seite 19 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 240 d. A.) Bezug genommen.

39

Mit dem Arbeitsgericht ist insoweit davon auszugehen, dass möglicherweise eine gewisse wirtschaftliche Abhängigkeit von der Beklagten aufgrund der Warenbezugverpflichtung und sonstiger Beschränkungen in ihrer unternehmerischen Freiheit vorlag; die geschuldete Leistung war jedoch weder in Person noch ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern zu erbringen. Daraus folgt, dass die Klägerin nicht als mit einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig angesehen werden kann, sodass die Voraussetzungen für die Annahme einer arbeitnehmerähnlichen Person nicht gegeben sind.

40

Auch das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Das Arbeitsgericht hat sich damit in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 02.11.2011 ausführlich und zutreffend auseinandergesetzt; deshalb wird auf Seite 2 bis 4 der Nichtabhilfeentscheidung (= Bl. 277-279 d. A.) Bezug genommen.

41

Im weiteren Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin keine neuen, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen vorgetragen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Gleiches gilt für entsprechende Rechtsbehauptungen, mit denen sich das Arbeitsgericht nicht auseinandergesetzt hat. Weitere Ausführungen sind folglich nicht veranlasst.

42

Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

43

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

44

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt.

45

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien keine Veranlassung gegeben.