Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 19.04.2012 – 2 Sa 692/11

ECLI:DE:LAGRLP:2012:0419.2SA692.11.0A

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 29.11.2011 - 2 Ca 1201/11 - unter Aufrechterhaltung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 15.06.2011 hinaus bis zum 15.01.2012 fortbestanden hat.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat September 2011 1.566,54 € brutto abzüglich übergegangener 501,60 € netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2011 und für den Monat Oktober 2011 2.136,20 € brutto abzüglich übergegangener 684,00 € netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.11.2011 zu zahlen.

Die weitere Klage wird abgewiesen.

Die weitere Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses und über Zahlungsansprüche. Gemäß Vertrag vom 28.10.2010 war der Kläger ab dem 01.11.2010 als Elektroniker bei der Beklagten zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 2.136,20 EUR beschäftigt. Die Einstellung erfolgte für K. auf unbestimmte Zeit. In § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrages ist vereinbart, dass die Beklagte sich vorbehält, innerhalb des Unternehmens eine andere der Vorbildung und den Fähigkeiten entsprechende gleichwertige Tätigkeit zu übertragen. Der Vorbehalt erstrecke sich auch auf eine Beschäftigung in einem anderen Betrieb an einem anderen Ort oder bei einer Tochtergesellschaft der Firma. Die Interessen des Arbeitnehmers seien im Rahmen billigen Ermessens angemessen zu berücksichtigen.

2

Die Beklagte verlegte ihren Sitz im Mai 2011 nach T.. Demgemäß arbeitete der Kläger auch seit Mai 2011 in T..

3

Dem Kläger ging eine Mitteilung zu, dass die Beklagte ihn zum 15.06.2011 bei der Sozialversicherung abgemeldet hat. Die Monatsabrechnung Juni 2011 erfolgte ebenfalls mit angegebenem Austrittsdatum 15.06.2011. Die entsprechenden Bezüge wurden an den Kläger ausgezahlt. Mit Schreiben vom 28.06.2011 wies der Prozessvertreter des Klägers die Beklagte darauf hin, es gebe keinen Anlass, den Kläger bei der Sozialversicherung abzumelden. Das Arbeitsverhältnis sei nicht gekündigt. Eine schriftliche Kündigung sei weder vom Kläger, noch von der Beklagten ausgesprochen worden. Der Prozessbevollmächtigte forderte die Beklagte auf, den Kläger unverzüglich bei der zuständigen Krankenkasse anzumelden. Er legte dar, gemäß Absprache sei Urlaub bewilligt worden für die Zeit vom 02.06. bis 01.07.2011. Er macht die Entgeltfortzahlung für den gesamten Monat Juni 2011 geltend. Weiter führt der Bevollmächtigte wörtlich aus:

4

"Um unnötige Komplikationen zu vermeiden schlagen wir vor, dass Sie das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen zum 31.07.2011 kündigen und unseren Mandanten unter Fortzahlung seiner vertraglichen Bezüge bis zu diesem Zeitpunkt freistellen. Sollten Sie einer solchen Erledigung nicht nähertreten können ist unser Mandant gerne bereit für Sie weiterzuarbeiten, allerdings müsste vorher dann die Frage der Erstattung der Umzugskosten geregelt werden. Sie sind verpflichtet zur Erstattung der Umzugskosten, wenn einem Arbeitnehmer ein tägliches Pendeln zum Arbeitsort nicht zumutbar ist. Bei der Entfernung zwischen dem Wohnort unseres Mandanten und dem neuen Firmensitz in T., ist es unserem Mandanten nicht mehr zumutbar die Pendelzeiten in Kauf zu nehmen. Aus diesem Grunde sind sie verpflichtet, die Umzugskosten zu erstatten."

5

Mit am 05.07.2011 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingegangener Klage verfolgt der Kläger die Zahlung der hälftigen Monatsvergütung für Juni in Höhe von 1.068,10 € brutto und die Feststellung, dass über den 15.06. hinaus ein Arbeitsverhältnis fortbesteht.

6

In der Güteverhandlung am 09.09.2011 rügte der Beklagte die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Trier. Der Klägervertreter erklärte wörtlich, der Kläger biete nochmals seine Arbeitsleistung bei der Beklagten ausdrücklich an und fordere die Beklagte auf, ihm eine Beschäftigung zuzuweisen.

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Der Rechtsstreit wurde sodann an das Arbeitsgericht Trier verwiesen.

8

Vor dem Arbeitsgericht Trier hat der Kläger die Klage erweitert auf Zahlung der Monatsvergütungen Juli, August, September, Oktober in Höhe von jeweils 2.136,20 € brutto nebst Zinsen. Später hat er die nach dem 01.07.2011 monatlich erhaltenen Leistungen nach SGB II in Höhe von 684,00 € monatlich abgesetzt.

9

Der Kläger hat vorgetragen, das Arbeitsverhältnis bestehe fort. Ihm sei Urlaub bewilligt worden. Er habe auch seine Arbeitsleistung ordnungsgemäß angeboten.

10

Der Kläger hat beantragt,

11

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.068,10 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.07.2011 zu zahlen,

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festzustellen, dass zwischen den Parteien über den 15.06.2011 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht,

13

die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat Juli 2011 2.136,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.08.2011 zu zahlen, abzüglich an das Jobcenter K. übergegangener 684,00 € netto,

14

die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat August 2011 2.136,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.09.2011 zu zahlen, abzüglich an das Jobcenter K. übergegangener 684,00 € netto,

15

die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat September 2011 2.136,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.10.2011 zu zahlen, abzüglich an das Jobcenter K. übergegangener 684,00 € netto,

16

die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat Oktober 2011 2.136,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.11.2011 zu zahlen, abzüglich an das Jobcenter K. übergegangener 684,00 € netto.

17

Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Schriftlich hat sie sich trotz erteilter Auflage auf das Klagevorbringen nicht geäußert.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 29.11.2011 verwiesen.

21

Das Arbeitsgericht hat der Klage im zuletzt gestellten Umfang voll umfänglich entsprochen. Das Arbeitsverhältnis bestehe fort. Der Kläger habe Anspruch auf Zahlung der Vergütung für die Zeit vom 16.06. bis 31.10.2011. Solange der Kläger sich im Urlaub befunden habe, folge sein Anspruch aus § 11 BUrlG im Übrigen aus Annahmeverzug. Die Beklagte habe demonstriert durch die Abmeldung bei der Sozialversicherung es unterlassen, dem Kläger einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und ihm Arbeit zuzuweisen. Eines Arbeitsangebotes habe es daher nicht bedurft. Der Kläger müsse sich die Sozialleistungen anrechnen lassen. Soweit der Beklagte erklärt habe, der Kläger selbst habe das Arbeitsverhältnis mündlich gekündigt, habe sie hierfür zum einen keinen Beweis angeboten und zum anderen sei der Vortrag verspätet. Hierzu führt das Arbeitsgericht ins Einzelne gehend aus.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.

23

Das Urteil wurde der Beklagten am 12.12.2011 zugestellt. Sie hat hiergegen am 16.12.2011 Berufung eingelegt. Im Berufungsschriftsatz hat sie gleichzeitig das Arbeitsverhältnis zum 15.01.2012 gekündigt.

24

Mit am 10. Februar 2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte ihre Berufung begründet. Die Beklagte trägt vor, Ende Mai 2011, nachdem der Kläger zunächst seine Arbeit in T. aufgenommen habe, habe er erklärt, er werde nicht mehr zur Arbeit erscheinen und sie aufgefordert, sie möge ihm das Arbeitsverhältnis kündigen. Dann bekomme er umgehend Arbeitslosenunterstützung, andernfalls drohe ihm zunächst eine Sperrzeit. Dieses Ansinnen habe der Vertreter der Beklagten Herr S. umgehend und nachdrücklich zurückgewiesen. Wie angekündigt sei der Kläger nicht mehr zur Arbeit erschienen. Urlaub sei ihm nicht gewährt worden. Die Abrechnung des Monats Juni betreffe, da der Kläger nicht mehr gearbeitet habe, die ihm zustehenden Urlaubsansprüche. Im Anwaltsschreiben vom 28.06.2011 habe der Kläger seine Arbeitsbereitschaft nicht uneingeschränkt angezeigt. Eine Verpflichtung zur Übernahme von Umzugskosten bestehe nicht.

25

Das Arbeitsgericht hätte den Sachvortrag der Beklagten nicht als verspätet zurückweisen dürfen, weil die der Beklagten gesetzte Auflage nicht die aufklärungsbedürftigen Punkte im Detail beschreibe. Außerdem sei die Klage unschlüssig, weil der Kläger keinen hinreichenden Tatsachenvortrag zum Angebot der Arbeitsleistung gehalten habe. Die Berechnung der Zinsen durch das Arbeitsgericht sei fehlerhaft. Das in der mündlichen Verhandlung am 09.09.2011 erklärte wiederholte Arbeitsangebot beziehe sich auf die frühere, unter eine Bedingung gestellte Aufforderung, dem Kläger eine Arbeit zuzuweisen.

26

Die Beklagte beantragt,

27

das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 29.11.2011 - 2 Ca 1201/11 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

28

Der Kläger beantragt,

29

die Berufung wird zurückgewiesen.

30

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte und Berufungsklägerin zu tragen.

31

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seinen Feststellungsantrag auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 15.01.2012 beschränkt.

32

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Der Beklagten seien hinreichende Auflagen gemacht worden, die sie nicht erfüllt habe. Im Übrigen habe der Kläger mehrfach seine Arbeitskraft wirksam angeboten. Daher seien die Ansprüche aus Annahmeverzug begründet.

33

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 19.04.2012.

Entscheidungsgründe

I.

34

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 520 ZPO).

35

Das Rechtsmittel der Berufung hat in der Sache auch teilweisen Erfolg.

36

Der Kläger kann die Feststellung verlangen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis bis zum 15.01.2012 fortbestanden hat.

37

Das nach § 256 ZPO notwendige Feststellungsinteresse besteht. Zur Begründung ist es nicht erforderlich positiv festzustellen, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Die Beklagte beruft sich jedoch auf Beendigungstatbestände, die einem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses entgegenstehen. Dies folgt einmal daraus, dass sie erstinstanzlich die Berechtigung des Feststellungsbegehrens negiert hat. Sie hat auch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten, der Kläger könne die Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses nicht begehren, weil er das Arbeitsverhältnis selbst gekündigt habe. Damit ist das notwendige Feststellungsinteresse zur Klärung einer streitigen Rechtsfrage gegeben.

38

Nachdem der Kläger die Wirksamkeit der zum 15. Januar 2012 ausgesprochenen Arbeitgeberkündigung nicht mehr in Zweifel gezogen hat und entsprechend der Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinen Feststellungsantrag beschränkt hat, standen gegen die entsprechende Feststellung durch die Kammer keine Hindernisse mehr entgegen.

II.

39

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts kann der Kläger bis einschließlich 08.09.2011 keine Vergütung von der Beklagten fordern. Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind nicht gegeben.

40

Der Kläger hat im streitgegenständlichen Zeitraum unstreitig nicht gearbeitet. Tatbestände, die dem Kläger Anspruch auf Arbeitsvergütung trotz nicht geleisteter Arbeit erhalten, sind zum einen vom Kläger nicht dargetan, zum anderen ist tauglicher Beweis nicht angetreten worden. Soweit der Kläger Urlaubsbewilligung durch Herrn S. behauptet, für die Zeit bis einschließlich 01.07.2011, hat der Kläger auf diese bestrittene Behauptung einen Beweis nicht angetreten. Allein der Umstand, dass die Beklagte trotz Nichtleistung der Arbeit das Arbeitsverhältnis bis zum 15.06.2011 abrechnete, begründet keinen Beweis für die behauptete Urlaubsbewilligung bis zum 01.07.2011, weil die Beklagte erklärt hat, dem Kläger hätten Resturlaubsansprüche nur bis zum 15.06.2011 zugestanden, so dass trotz nicht geleisteter Arbeit das Arbeitsverhältnis bis einschließlich 15.06.2011 abgerechnet und bezahlt wurde.

III.

41

Dem Kläger stehen Ansprüche auf Annahmeverzug erst ab dem 09.09.2011 zu.

42

Voraussetzungen des Annahmeverzuges sind nicht dargetan.

43

Regelmäßig ist gemäß §§ 294 BGB das tatsächliche Angebot der Arbeitsleistung erforderlich. Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden. Ausnahmsweise reicht ein wörtliches Angebot gemäß § 295 BGB wenn der Gläubiger erklärt hat, er werde die Leistung nicht annehmen oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist. Als wichtigster Fall dieser Ablehnungserklärung ist nach der Rechtsprechung eine Kündigung des Arbeitgebers anzusehen. Hier erscheint es sinnlos und nur reine Formsache, dem Kündigenden Arbeitgeber ein von vornherein zur Ablehnung verurteiltes Angebot machen zu müssen. Das Bundesarbeitsgericht wendet in seiner neuen Rechtsprechung nach der Arbeitgeberkündigung die Grundsätze an, wonach der Arbeitgeber eine kalendarisch bestimmte Mitwirkungshandlung vorzunehmen hat, so dass bei Unterbleiben ein Angebot nicht erforderlich ist. Im ungekündigten Arbeitsverhältnis verlangt das Bundesarbeitsgericht aber nach wie vor regelmäßig ein tatsächliches Angebot (vgl. BAG NZA 2008, 1410).

44

Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist wirksam nicht gekündigt. Weder hat die Beklagte eine Kündigung ausgesprochen, dies behauptet der Kläger selbst nicht, noch hat der Kläger eine wirksame Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses erklärt. Hier fehlt es an der gesetzlich vorgesehenen Schriftform. Allein die Aufforderung, die Beklagte möge dem Kläger kündigen, wie sie von der Beklagten streitig vorgetragen wurde, stellt keine rechtswirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar.

45

Die unterbliebene Mitwirkungshandlung der Beklagten setzte allerdings ein, als diese dem Kläger trotz Aufforderungen einen funktionsfähigen Arbeitsplatz nicht zur Verfügung gestellt hat und damit erklärt hat, sie werde die Mitwirkungshandlung nicht vornehmen. Die Wirkungen traten allerdings nicht vor dem 09.09.2011 ein.

46

Der Kläger hat die Beklagte wirksam vorher nicht zur Zuweisung einer Arbeitsstelle aufgefordert.

47

Das Anwaltsschreiben vom 28.06.2011 beinhaltet kein uneingeschränktes Angebot des Klägers zur Erbringung der Arbeitsleistung, kann daher nicht, zumindest als wörtliches Angebot, der Arbeitsleistung angesehen werden. Der Kläger hat vielmehr durch dieses Schreiben zunächst dokumentiert, dass er an sich nicht arbeitswillig ist, nämlich nicht bereit, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.

48

Im Arbeitsvertrag ist es der Beklagten vorbehalten, dem Kläger an einem anderen Betriebsort zu beschäftigen, sofern die Interessen des Klägers angemessen berücksichtigt werden.

49

Ob diese Interessen angemessen berücksichtigt sind, wofür einiges spricht, nachdem die Beklagte ihren Betriebssitz von K. nach T. verlegt hat, musste die Kammer abschließend nicht entscheiden, weil der Kläger ja nach dem Umzug des Betriebs der Beklagten in T. gearbeitet hat und damit sein Einverständnis mit den geänderten Arbeitsbedingungen stillschweigend erklärt hat.

50

Die Aufforderung des Klägers vom 28.06.2011, die Beklagte möge ihm die Umzugskosten erstatten und seine Einschränkung, die Weiterarbeit von der Zusage der Umzugskostenerstattung abhängig zu machen, ist nicht geeignet, der Beklagten ein wirksames Angebot auf die Arbeitsleistung zu unterbreiten. Der Kläger hat keinen Anspruch gegenüber der Beklagten, dass ihm die Umzugskosten erstattet werden. Dies ist im Vertrag nicht vorgesehen. Im Übrigen ist die Reisezeit dem Kläger durchaus zumutbar. Er hat auch im Berufungsverfahren erklärt, nötigenfalls wäre er zu einem Umzug und Verlagerung seines Lebensmittelpunktes bereit gewesen.

51

Der Kläger dürfte daher von einer Umzugskostenzusage seine Bereitschaft zur Arbeitsleistung nicht abhängig machen.

52

Die Beklagte hat aber die Mitwirkungshandlung ab dem 09.09.2011 nicht vorgenommen, dem Kläger einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Der Kläger hat in der Güteverhandlung durch seinen Anwalt nochmals ausdrücklich die Arbeitsleistung angeboten und die Beklagte aufgefordert, ihm eine Beschäftigung zuzuweisen. Ein Vorbehalt dahingehend, dass dieses Angebot weiterhin an die Zusage einer Umzugskostenvergütung geknüpft wurde, ist in dem Angebot nicht enthalten. Es ist auch kein Bezug genommen auf das Schreiben, welches der Prozessbevollmächtigte des Klägers der Beklagten Monate vorher zugeleitet hat.

53

Trotz dieses Angebotes hat die Beklagte den Kläger nicht zur Arbeitsleistung in T. aufgefordert. Vielmehr hat sie weiter auf ihrem Standpunkt beharrt, der Kläger habe doch selbst sein Arbeitsverhältnis mündlich gekündigt. Dies kann nur so verstanden werden, als bestehe die Beklagte auf einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ein tatsächliches Angebot der Arbeitsleistung war daher für den Kläger entbehrlich. Ab dem 09.09.2011 stehen ihm Vergütungsansprüche aus Annahmeverzug gemäß § 615 BGB zu.

54

Der Kläger muss sich die erhaltene Arbeitslosenunterstützung anrechnen lassen. Für September 2011 stehen dem Kläger zu, 22/30 von 2.136,20 € ergibt 1.566,54 €. Hiervon abzusetzen sind 22/30 von 684,00 € mithin 501,60 €. Für den Oktober stehen dem Kläger zu, 2.136,20 € abzüglich erhaltener 684,00 €. Die Zinsforderung, errechnet aus dem Differenzbetrag folgt §§ 284, 288 BGB.

55

Weitere Ansprüche im streitgegenständlichen Zeitraum hat der Kläger nicht.

56

Die Berufung der Beklagten war demgemäß zum Teil begründet, als eine Klageabweisung erfolgte, im Übrigen unbegründet, als die Verurteilung zur Zahlung ausgesprochen wurde.

57

Die schließlich tenorierte Fassung des Urteils erging insgesamt zur Klarstellung.

58

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

59

Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 92 Abs. 2 ArbGG nicht.