Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 23.04.2012 – 10 Ta 62/12
ECLI:DE:LAGRLP:2012:0423.10TA62.12.0A
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 29. Februar 2012, Az.: 4 Ga 12/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 17.02.2012 beim Arbeitsgericht Koblenz den Erlass einer einstweiligen Verfügung und gleichzeitig beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines in Limburg niedergelassenen Rechtsanwalts zu bewilligen. Das Arbeitsgericht hat am zuständigen Gerichtstag Montabaur mit Beschluss vom 29.02.2012 Prozesskostenhilfe bewilligt und den Prozessbevollmächtigten „zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts" beigeordnet.
Gegen diesen Beschluss hat der Kläger mit am 14.03.2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er rügt, die Beschränkung der Beiordnung seines Bevollmächtigten zu den Bedingungen eines „am Amtsgerichtsbezirk Montabaur ansässigen Anwalts" sei nicht zulässig. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 14.03.2012 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 78 S. 1 ArbGG i.V.m. §§127 Abs. 2, 567 ff. ZPO).
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
Nach § 121 Abs. 3 ZPO in der durch Artikel 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.2007 (BGBl. I. S. 358) geänderten, seit dem 01.06.2007 geltenden Fassung, kann ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Die Beiordnung erfolgte hier entsprechend dem Wortlaut des § 121 Abs. 3 ZPO zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts Koblenz niedergelassenen Rechtsanwalts. Diese Einschränkung schließt die notwendige Erstattung von Reisekosten nicht aus.
Ob und in welcher Höhe Reisekosten zu vergüten sind, ist gemäß § 46 Abs. 1 RVG im Festsetzungsverfahren zu entscheiden (so auch: OLG Koblenz - Beschluss vom 05.06.2007 - 7 WF 348/07; LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 20.07,2009 - 10 Ta 151/09; jeweils dokumentiert in Juris). Hierauf hat bereits das Arbeitsgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 14.03.2012 zutreffend hingewiesen.
III. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.