Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 21.06.2012 – 8 Sa 58/12
ECLI:DE:LAGRLP:2012:0621.8SA58.12.0A
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 07.12.2011, AZ: 4 Ca 812/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen sowie einer hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung.
Die Klägerin war seit dem 01.09.2005 bei der Beklagten als Rettungssanitäterin beschäftigt.
Die Klägerin war ab dem 05.04.2011 (zunächst) bis einschließlich 02.05.2011 arbeitsunfähig krank geschrieben. Für den 03., 04. und 05.05.2011 liegt keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Am 06.05.2011 unterzog sich die Klägerin wegen eines Karpaltunnelsyndroms einer Operation. Mit Schreiben vom 05.05.2011, hinsichtlich dessen Inhalts im Einzelnen auf Bl. 40 d. A. Bezug genommen wird, beanstandete die Beklagte, dass sie seit dem 03.05.2011 keine Information betreffend die Arbeitsfähigkeit der Klägerin erhalten hatte und drohte der Klägerin an, das Arbeitsverhältnis zu beenden, falls sie ihr - der Beklagten - bis zum 09.05.2011 diesbezüglich keinen weitere Informationen geben werde. Am 09.05.2011 teilte der Ehemann der Klägerin, welcher ebenfalls bei der Beklagten beschäftigt ist, der Geschäftsführerin der Beklagten telefonisch mit, dass er selbst eine Krankmeldung am 02.05.2011 zur Post gegeben habe, wo sie wohl verloren gegangen sei. Auf die Frage der Geschäftsführerin, wann die Klägerin beim Arzt gewesen sei, antwortete der Ehemann der Klägerin, dass diese am 02.05.2011 bei einem Arzt vorstellig gewesen sei. Noch am selben Tag, gegen 13.30 Uhr, erhielt die Beklagte per Telefax eine für die Klägerin am 09.05.2011 als Folgebescheinigung ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit bis einschließlich 13.05.2011. Angaben über das Anfangsdatum der Arbeitsunfähigkeit ("Arbeitsunfähig seit") enthielt die betreffende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 16.05.2011 erklärte der die betreffende Bescheinigung ausstellende Arzt, die Klägerin hätte über den 02.05.2011 hinaus bis zum Operationstermin (06.05.2011) arbeitsunfähig geschrieben werden müssen, da auch in dieser Zeit wegen des Karpaltunnelssyndrom Arbeitsunfähigkeit bestanden habe.
Mit Schreiben vom 19.05.2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos sowie vorsorglich ordentlich zum 31.08.2011. Hiergegen richtet sich die von der Klägerin am 23.05.2011 beim Arbeitsgericht eingereichter Klage.
Zur weiteren Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 07.12.2011 (Bl. 61 bis 66 d. A.).
Die Klägerin hat beantragt:
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 19.05.2011 sein Ende finden wird,
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 05.08.2005 als Rettungssanitäterin tatsächlich weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 07.12.2011 stattgegeben. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 7 bis 17 dieses Urteils (= Bl. 66 bis 76 d. A.) verwiesen.
Gegen das ihr am 28.12.2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte am Montag, dem 30.01.2012, Berufung eingelegt und diese am 28.02.2012 begründet.
Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, die Annahme des Arbeitsgerichts, es sei zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin in der Zeit vom 03. bis 05.05.2011 arbeitsunfähig gewesen sei, treffe nicht zu. Die Klägerin habe nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit für die betreffenden Tage nicht nachgewiesen. Auch die schriftliche Stellungnahme ihres Arztes vom 16.05.2011 sei insoweit unzureichend. Die Klägerin habe daher jedenfalls vom 03.05. bis 05.05.2011 unentschuldigt gefehlt. Darüber hinaus stehe auch sehr wohl eine versuchte, der Klägerin zuzurechnende Betrugshandlung im Raum. Die Annahme, der Ehemann der Klägerin habe seine im Rahmen des Telefonats vom 09.05.2011 getätigten unwahren Angaben nicht vorab mit der Klägerin abgestimmt, sei nämlich völlig lebensfremd. Auch zur Frage einer Fälschung der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 09.05.2011 hätte das Arbeitsgericht zumindest weitere Nachforschungen anstellen müssen.
Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 28.02.2012 (Bl. 92 bis 96 d. A.) sowie auf den ergänzenden Schriftsatz vom 06.06.2012 (Bl. 129 bis 132 d. A.) Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 22.03.2012 (Bl. 119 bis 122 d. A.) und vom 19.06.2012 (Bl. 136 f. d. A.), auf die Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe
I. Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung insgesamt stattgegeben.
II. Die Klage ist insgesamt begründet.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist weder durch die außerordentliche noch durch die vorsorglich ausgesprochene ordentliche Kündigung der Beklagten vom 19.05.2011 aufgelöst worden. Die Klägerin hat demzufolge gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf tatsächliche Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens.
Das Berufungsgericht folgt uneingeschränkt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Das Berufungsvorbringen der Beklagten bietet lediglich Anlass zu folgenden Klarstellungen:
1. Zwar hat die Klägerin bezüglich der Zeit vom 03.05. bis 05.05.2011, während der sie nach eigener Behauptung arbeitsunfähig erkrankt war, sowohl die ihr obliegende Anzeige - als auch ihre Nachweispflicht verletzt. Dies rechtfertigt indessen weder den Ausspruch einer außerordentlichen noch den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung, da es insoweit an einer vorherigen einschlägigen Abmahnung fehlt. Nichts anderes würde im Ergebnis jedoch auch dann gelten, wenn das Schreiben der Beklagten vom 05.05.2011 als Abmahnung zu qualifizieren wäre. Die Klägerin hat sich nämlich nach Erhalt des betreffenden Schreibens kein weiteres einschlägiges Fehlverhalten zuschulden kommen lassen. Vielmehr ist sie der in dem Schreiben enthaltenen Aufforderung, die Beklagte bis spätestens 09.05.2011 bezüglich einer etwaigen, weiterhin bestehenden Arbeitsunfähigkeit zu informieren, unstreitig durch die am 09.05.2011 per Fax erfolgte Übermittlung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgekommen.
2. Soweit die Beklagte geltend macht, die Klägerin habe in der Zeit vom 03.05. bis 05.05.2011 unentschuldigt gefehlt, so vermag dies ebenfalls weder den Ausspruch einer außerordentlichen noch einer ordentlichen Kündigung zu rechtfertigen. Zwar steht der Beklagten infolge der Verletzung der Nachweispflicht seitens der Klägerin nach § 7 Abs. 1 EFZG ein Leistungsverweigerungsrecht bezüglich der Entgeltfortzahlung für den betreffenden Zeitraum zu. Gleichwohl kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin an den betreffenden Tagen ohne rechtfertigenden Grund der Arbeit fern geblieben ist. Die Klägerin hat das Fortbestehen ihrer Arbeitsunfähigkeit über den 02.05.2011 hinaus bis zur Operation (06.05.2011) substantiiert, nicht zuletzt auch unter Bezugnahme auf die schrift-liche Erklärung ihres Arztes vom 16.05.2011 (Bl. 49 d. A.), dargetan. Es wäre daher Sache der hinsichtlich des Vorliegens eines Kündigungsgrundes darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten gewesen, den diesbezüglichen Sachvortrag der Klägerin unter Beweisangebot zu widerlegen.
3. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann auch keineswegs davon ausgegangen werden, dass der Klägerin eine Täuschungshandlung bezüglich des Vorliegens einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 03. bis 05.05.2011 anzulasten ist. Zwar hat der Ehemann der Klägerin unstreitig die Geschäftsführerin der Beklagten im Rahmen des Telefonats vom 09.05.2011 vorsätzlich angelogen, in- dem er behauptete, die Klägerin habe bereits am 02.05.2011 ihren Arzt aufgesucht und er - der Ehemann - habe die betreffende Krankmeldung vom 02.05.2011 noch am selben Tag per Post an die Beklagte übersandt. Dieses Fehlverhalten ihres Ehemanns kann der Klägerin jedoch nicht zugerechnet werden. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ihren Ehemann beauftragt hatte, die betreffenden Erklärungen gegenüber der Geschäftsführerin der Beklagten abzugeben, oder das diesbezüglich zumindest eine irgendwie geartete Absprache zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann stattgefunden hat, liegen - wie bereits das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils zutreffend ausgeführt hat - nicht vor.
4. Soweit die Beklagte schließlich im Berufungsverfahren die Frage einer Fälschung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 09.05.2011 in den Raum gestellt hat, so fehlt an jeglichen Anhaltspunkten, die diese Vermutung stützen könnten.
III. Die Berufung der Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs.1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.