Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 18.07.2012 – 8 Ta 113/12
ECLI:DE:LAGRLP:2012:0718.8TA113.12.0A
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 17.04.2012, Az. 7 Ca 109/09, in der Fassung der teilweisen Abhilfeentscheidung vom 14.06.2012, wird zurückgewiesen.
Eine Beschwerdegebühr ist nicht zu erheben.
Gründe
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat, nachdem ihr das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 14.06.2012 teilweise abgeholfen hat, keinen Erfolg mehr.
Das Arbeitsgericht hat in seiner Abhilfeentscheidung sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung die im PKH-Bewilligungsbeschluss vom 14.09.2009 getroffene Bestimmung, wonach der Kläger (vorerst) keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hatte, dahingehend abgeändert, dass er nunmehr monatliche Raten in Höhe von 30,00 Euro zu erbringen hat.
Nach § 120 Abs. 4 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Der Kläger verfügte zum Zeitpunkt der PKH-Bewilligung über keinerlei Einkommen. Demgegenüber erzielt er nunmehr ein Nettoeinkommen in Höhe von 1.273,44 Euro, woraus sich nach Maßgabe der zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im Abhilfebeschluss unter Berücksichtigung der Freibeträge, der Unterhaltsleistungen sowie der Wohnkosten ein nach § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzendes Einkommen von 99,43 Euro ergibt mit der Folge, dass Monatsraten in Höhe von 30,00 Euro zu entrichten sind (§ 115 Abs. 2 ZPO).
Die sofortige Beschwerde des Klägers war daher zurückzuweisen.
Da das Rechtsmittel unter Berücksichtigung der teilweisen Abhilfe durch das Arbeitsgericht überwiegend Erfolg hatte, wird von der Erhebung einer Gebühr für das Beschwerdeverfahren abgesehen (Nr. 8614 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.